Urteil Anwendungsbereich des § 814 Alt. 1 BGB bei Minderungssachverhalt, unter Vorbehalt gezahlte Miete
Schlagworte
Anwendungsbereich des § 814 Alt. 1 BGB bei Minderungssachverhalt, unter Vorbehalt gezahlte Miete
Leitsätze
Der Anwendungsbereich des § 814 1. Alt. BGB ist im Rahmen eines Minderungssachverhalts und unter Vorbehalt gezahlter Miete auf die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB beschränkt; der spätere Wegfall der Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB wird nicht erfasst.
Im jeweiligen Zeitpunkt der Leistung - hier: monatliche Mietzahlung im Voraus - weiß der Mieter nicht, ob und in welcher Höhe in dem Zeitabschnitt, für den er die Miete zahlt, der Anspruch auf Miete wegen bestehender Mängel nach § 536 Abs. 1 BGB herabgesetzt sein wird. Der spätere Wegfall des Rechtsgrundes für das Behaltendürfen der Miete löst daher nach dem Wortlaut des § 814 BGB nicht die darin geregelte Kondiktionssperre aus.
(Leitsätze der Redaktion)
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