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  1. VIII ZR 282/23 - Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache
    Leitsatz: ...Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR...
    BGH
    26.03.2025
  2. VIII ZR 138/18 - Unterlassene Kündigung des in das Mietverhältnis eingetretenen Erben
    Leitsatz: a) Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe, dieses nach § 564 Satz 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden bzw. Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe - auch - persönlich haftet. b) Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.
    BGH
    25.09.2019
  3. VIII ZR 122/18 - Unterlassene Kündigung des in das Mietverhältnis eingetretenen Erben
    Leitsatz: a) Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe, dieses nach § 564 Satz 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden bzw. Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe - auch - persönlich haftet. b) Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.
    BGH
    25.09.2019
  4. 7 C 130/24 - Keine Rückforderung nach Zahlung auf formell wirksame Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: 1. Der Anspruch des Mieters auf Belegeinsicht für eine Betriebskostennachforderung betrifft im Zweifel nur die umgelegten Kosten und nicht die Zahlungsbelege, wenn dies nicht ausdrücklich zusätzlich verlangt wurde.2. Nach Begleichung einer Nachforderung aus einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung sind Rückforderungsansprüche des Mieters wegen materieller Einwendungen verspätet, wenn diese länger als ein Jahr nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Remscheid
    03.02.2025
  5. 13 C 606/18 - Unverschuldeter Rechtsirrtum bei unberechtigter Minderung
    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums bei unberechtigter Minderung und den Folgen einer beiderseitig erklärten Hauptsachenerledigung. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Neukölln
    13.02.2019
  6. 32 C 16/25 - Änderung des Verteilungsschlüssels für Betriebskosten
    Leitsatz: 1. Ein vertraglich vereinbarter oder durch den Vermieter einseitig bestimmter Verteilungsschlüssel für Betriebskosten ist für beide Parteien bindend und kann grundsätzlich nur einvernehmlich abgeändert werden.2. Dem Vermieter kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels zustehen, wenn ihm ein Festhalten an dem bisher verwendeten unzumutbar ist und der neue Verteilungsschlüssel billigem Ermessen entspricht. Verwendet der Vermieter diesen Verteilungsschlüssel jedoch weiterhin bei einer anderen Abrechnungsposition ohne Erklärung, warum dessen Verwendung dort nicht unzumutbar sei, steht ihm insgesamt kein Abänderungsrecht dieses Verteilungsschlüssels zu.3. Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung unter Verwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels stellt einen inhaltlichen Fehler der Betriebskostenabrechnung dar, den der Mieter innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gegenüber dem Vermieter rügen muss. Er kann sodann die Abrechnung kürzen, soweit die auf ihn bei Verwendung des zutreffenden Verteilungsschlüssels entfallenden Betriebskosten geringer ausfallen. Mit einem sich hieraus ergebenden Guthaben oder Rückforderungsanspruch hinsichtlich auf die Abrechnung bereits geleisteter Zahlungen kann er gegen Ansprüche des Vermieters aufrechnen.4. Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung unter Verwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels stellt eine vertragliche Pflichtverletzung (§ 280 BGB) dar. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Rüge und Korrektur der Abrechnung kann der Mieter als Schadensersatz geltend machen und mit diesen gegen Ansprüche des Vermieters aufrechnen.5. Hat der Vermieter mehrere Forderungen gegen den Mieter, ist er an dessen Leistungsbestimmung bei Erklärung der Aufrechnung gebunden (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB).
    AG Hanau
    24.07.2025
  7. 65 S 196/18 - Betriebskostenabrechnung nach Leistungsprinzip und Abflussprinzip, Einsichtsrecht des Mieters für Zahlungsbelege
    Leitsatz: 1. Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht formell unwirksam, wenn einzelne Kostenpositionen nach dem Leistungsprinzip, andere nach dem Abflussprinzip eingestellt worden sind. 2. Bei der Abrechnung nach dem Abflussprinzip werden vom Vermieter bezahlte Rechnungen zugrunde gelegt; der Mieter hat deshalb Anspruch auf Einsichtnahme in die Zahlungsbelege. Wird dies verweigert, kann eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung nicht geltend gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    13.02.2019
  8. 65 S 344/20 - Eigenbedarf wegen der Aufnahme eines „Seniorenstudiums“
    Leitsatz: Es fehlt bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs bei einer nur vagen oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgten Nutzungsabsicht an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    29.06.2021
  9. 65 S 142/18 - Unplausibler Eigennutzungswunsch einer Zweitwohnung
    Leitsatz: Zur Frage, ob die im Wesentlichen auf die Wintermonate beschränkte Nutzung einer Zweitwohnung in der Stadt, in der sich auch die Hauptwohnung befindet, ein Nutzungsinteresse von so hinreichendem Gewicht darstellt, dass es die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs rechtfertigen kann, wenn Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten Zweifel an einem ernsthaft verfolgten Eigennutzungswunsches wecken. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    21.11.2018