Urteil Betriebskostenabrechnung nach Leistungsprinzip und Abflussprinzip, Einsichtsrecht des Mieters für Zahlungsbelege
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung nach Leistungsprinzip und Abflussprinzip, Einsichtsrecht des Mieters für Zahlungsbelege
Leitsätze
1. Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht formell unwirksam, wenn einzelne Kostenpositionen nach dem Leistungsprinzip, andere nach dem Abflussprinzip eingestellt worden sind.
2. Bei der Abrechnung nach dem Abflussprinzip werden vom Vermieter bezahlte Rechnungen zugrunde gelegt; der Mieter hat deshalb Anspruch auf Einsichtnahme in die Zahlungsbelege. Wird dies verweigert, kann eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung nicht geltend gemacht werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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