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Suchergebnis Urteilssuche (11 - 16 von 16)
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VIII ZR 103/13 - Vorausverfügung über Miete; unverschuldeter Rechtsirrtum; Zwangsvollstreckung; Verfügung gegenüber Grundpfandgläubiger; Risiko zweifelhafter RechtslageUrteil: ...Der VIII. Zivilsenat des BGH hat...BGH30.04.2014
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67 S 22/18 - Verhältnis der außerordentlich fristlosen Kündigung zur ordentlichen KündigungLeitsatz: ...nachrangig zu prüfen ist (BGH VIII ZR 6/04, GE...LG Berlin06.03.2018
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66 S 90/17 - Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, hilfsweise ordentliche Kündigung, Schonfristzahlung, Kostenentscheidung nach HauptsachenerledigungLeitsatz: ...Nach BGH VIII ZR 321...LG Berlin21.03.2019
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65 S 27/19 - Fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung, Begründungserfordernisse bei Zahlungsverzugskündigung mit unterschiedlichen ZahlungsrückständenUrteil: ...bewerten seien (BGH v. 18. September 2018 - VIII ZR...LG Berlin12.04.2019
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65 S 250/19 - Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, Zulässigkeit der Feststellungsklage, Abweichungen zwischen Ankündigung und MieterhöhungUrteil: ...- VIII ZR 89/13 -, nach juris Rn. 28). Eben das...LG Berlin01.07.2020
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65 S 223/18 - Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs und SchonfristzahlungLeitsatz: 1. Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann zwar im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem milderen Licht gesehen werden, setzt aber voraus, dass der Mieter im Einzelnen darlegt, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen; lediglich allgemeine Hinweise auf Umsatzeinbußen in dem von ihm als Selbständigen betriebenen Laden sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des JobCenters reichen dafür nicht aus. 2. Mehrfache Entstehung sehr hoher Mietrückstände und die Nichteinhaltung der mit dem Vermieter getroffenen Zahlungsvereinbarungen rechtfertigen nicht die Prognose, dass es in der Zukunft nicht erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird. 3. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung) überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin27.03.2019