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Urteil Verhältnis der außerordentlich fristlosen Kündigung zur ordentlichen Kündigung


Schlagworte

Verhältnis der außerordentlich fristlosen Kündigung zur ordentlichen Kündigung

Leitsatz

Die Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung wird von der Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht berührt; sie ist unbedingt und lediglich dahingehend auszulegen, dass sie erst nachrangig zu prüfen ist (BGH VIII ZR 6/04, GE 2005,429). Nicht zu folgen ist der Meinung, die vorsorglich fristgemäß ausgesprochene Kündigung gehe ins Leere, weil ein Mietverhältnis, dass nach Ablauf einer Kündigungsfrist beendet werden könnte, nicht (mehr) besteht (entgegen LG Berlin, 66 S 90/17, GE 2017,1347).

(Leitsatz der Redaktion)

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