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Urteil Pressefreiheit


Schlagworte

Pressefreiheit, Auskunftsanspruch der Presse, Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit von Bediensteten des Landes Brandenburg (13 Richter und ein Staatsanwalt) mit dem (ehemaligen) Ministerium für Staatssicherheit, Auskunft über belastende Erkenntnisse (verneint), Vorrang des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Leitsatz

Ein Reporter einer überregionalen Tageszeitung hat keinen Auskunftsanspruch über belastende Erkenntnisse, die bei der zustellenden Behörde in Bezug auf die heute noch im Land Brandenburg tätigen Richter und Staatsanwälte vorliegen, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestehen. Die Regelungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) gehen insofern anderen Gesetzen vor. Es besteht allerdings ein Auskunftsanspruch nach dem brandenburgischen Pressegesetz zum Einsatzbereich bzw. Tätigkeitsfeld der betroffenen Richter; wegen der Möglichkeit einer Identifizierung von Betroffenen verbieten sich aber Angaben zu der aktuellen Beschäftigung mit bestimmten Rechtsgebieten.

(Leitsatz der Redaktion)

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