Urteil Andere Tatsachen, diskriminierende Regelungen
Schlagworte
Andere Tatsachen, diskriminierende Regelungen
Leitsätze
1. Als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO in Betracht zu ziehende, sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Umstände und Ereignisse setzen keinen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden individuell-konkreten Zugriff auf den verfolgten Veräußerer oder dessen Vermögenswert voraus (Fortführung von BVerwG, ZOV 2011, 131 - Teltow-Seehof IV - und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - Teltow-Seehof V).
2. „Andere Tatsachen“ können sich bei einer Verfolgung mittels abstrakt-genereller diskriminierender Regelungen nicht nur aus deren bereits eingetretenen Auswirkungen ergeben, sondern auch daraus, dass der Verfolgte solche Auswirkungen auf die eigene Situation vorhersieht oder befürchtet, sofern dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für seinen Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Vermögenswertes war.
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