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  1. OVG 2 SN 29.01 - Zentrum am Zoo; Bauordnungsrecht; Werbeanlagen; Verunstaltung; Anbringungsort; Giebelwand im Stadtzentrum; Umgebungsschutz; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Denkmalschutz; Hochhaus am Bahnhof Zoologischer Garten; Verunstaltung des Giebels
    Leitsatz: 1. Bei einer ohne Baugenehmigung am Giebel eines Hochhauses in exponierter City-Lage angebrachten großflächigen Werbeanlage mit wechselnden Inhalten (über 200 m2) ist wegen der negativen Vorbildwirkung die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegen den Eigentümer des Gebäudes gerichteten Beseitigungsanordnung, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht offensichtlich ist, auch dann rechtmäßig, wenn eine frühere Beseitigungsverfügung etwa zwei Jahre nicht durchgesetzt worden ist. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Giebelwand eines zu einem Denkmalbereich gehörenden Hochhauses durch eine großflächige Werbeanlage verunstaltet werden kann.
    OVG Berlin
    11.02.2002
  2. OVG 2 S 24.96 - Ersatzvornahme; befestigte Stellplätze
    Leitsatz: Die Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme ist gemäß § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln i.V.m. § 187 Abs. 3 VwGO a. F. = § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO n. F. als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbar, unabhängig davon, ob die Kosten vorab oder nach Durchführung der Ersatzvornahme vom Pflichtigen angefordert werden (wie OVG Berlin, Beschl. d. 7. Senats vom 22. Februar 1984 - OVG 7 S 323.83 - = OVGE 17,76).
    OVG Berlin
    03.03.1997
  3. VG 13 L 315.20 - Entfernung von Gegenständen bei Nutzungsuntersagung
    Leitsatz: 1) Eine Nutzungsuntersagung umfasst grundsätzlich auch die Entfernung der auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände, wenn die Nutzung gerade im Hinblick auf die dort befindlichen Gegenstände illegal ist (hier: Wohnwagen einer Wagenburg).2) Gegenüber einer an den Mieter oder Pächter gerichteten Duldungsverfügung zur Durchsetzung einer an den Eigentümer gerichteten Nutzungsuntersagung kann Ersterer sich nicht auf die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung berufen.3) Für die Vollstreckung weitergehender Handlungs- oder Unterlassungspflichten des Duldungsverpflichteten wie Kündigung von Unterpachtverträgen, Ausübung des Betretensrechts oder Entfernung der gelagerten Gegenstände (Wohnwagen) ist eine Präzisierung der gegenüber dem Eigentümer erlassenen Nutzungsuntersagung oder eine weitere Grundverfügung gegenüber dem obligatorisch Berechtigten erforderlich.
    VG Berlin
    20.01.2021
  4. VG 19 L 566.19 - Gemeindliches Vorkaufsrecht im Wege eines sog. Share Deals, Auskunftsanspruch, kaufähnliches Umgehungsgeschäft
    Leitsatz: Um prüfen zu können, ob der Erwerb von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft im Wege eines sog. Share Deals geeignet ist, als kaufähnliches Umgehungsgeschäft das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2. Var. BauGB im räumlichen Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) auszulösen, kommt auf der Grundlage von § 208 Satz 1 Nr. 2 BauGB gegenüber dem Käufer der Gesellschaftsanteile eine Anordnung zur Vorlage der notariellen Unterlagen über die Transaktion in Betracht.
    VG Berlin
    13.12.2019
  5. VG 13 K 306.12 - Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Grundzüge der Planung; Wassersport; Ausflugsverkehr; Großer Wannsee; typische Gebietsprägung; festgesetzte Zahl der Vollgeschosse
    Leitsatz: 1. Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans darf nur erteilt werden, wenn sie die Grundzüge der Planung nicht berührt. 2. Die Befreiung von der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs widerspricht einem Planziel, das auf den Erhalt eines reizvollen landschaftlichen Gesamtbildes ausgerichtet ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    15.08.2013
  6. VG 16 K 268.09 - Rückforderung von Erschließungsbeitragsvorschüssen nach Wegfall der Beitragspflicht; Widerruf des Bewilligungsbescheides
    Leitsatz: 1. Wird eine Erschließungsanlage teilweise fertiggestellt und für Verkehrszwecke genutzt, entfällt nach 15 Jahren eine Beitragspflicht, wenn bis dahin kein Bescheid erlassen wurde; gezahlte Vorschüsse können zurückgefordert werden. 2. Ein Widerruf des Bewilligungsbescheids im sozialen Wohnungsbau über die Höhe der laufenden Aufwendungen für die Kostenmiete mit Wirkung für die Vergangenheit und eine Rückforderung der öffentlichen Fördermittel ist jedenfalls nach Ablauf des Förderungszeitraums ausgeschlossen. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    20.01.2011
  7. 29 K 299.10 - Verzinsung des Entschädigungsanspruchs der NS-Verfolgten bei Globalanmeldung der JCC
    Leitsatz: § 1 Abs. 1 a Satz 3 NS‑VEntschG ist in Fällen, in denen eine Präzisierung (Benennung) des Vermögenswertes bereits vor dem 8. September 2005 erfolgt ist, grundsätzlich nicht anwendbar. Vielmehr besteht Anspruch auf Zinsen gem. § 2 Sätze 9 bis 11 ab dem 1. Januar 2004.
    VG Berlin
    29.09.2010
  8. VG 16 K 26.10 - Konkurrenz von Denkmalschutz und Umweltschutz; Solaranlage auf Denkmal; Beeinträchtigung; Denkmalkategorien; Energieeinsparung
    Leitsatz: 1. Zum Konkurrenzverhältnis von Denkmalschutz und Umweltschutz. 2. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Errichtung einer Solaranlage nur dann entgegen, wenn das Denkmal eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Die Abwägung muss sich an Wert und Bedeutung des Denkmals und seiner Ausgestaltung, an der Ausgestaltung der Solaranlage, ihrer Einsetzbarkeit und ihrem ökologischem sowie ökonomischen Nutzen und den privaten Interessen des Eigentümers orientieren. 3. Der durch Art. 20 a GG als Staatsschutzziel verankerte Umweltschutz führt dazu, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen (hier: Denkmalschutz und Umweltschutz) eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    09.09.2010
  9. 29 A 186.08 - Erlöschen von nur in beschränktem Umfang zu übernehmenden Aufbauhypotheken und vergleichbaren Grundpfandrechten; Gestaltungswirkung; Aufbauhypothek; Erlöschensfiktion
    Leitsatz: Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte, die nach § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 2 VermG nur in beschränktem Umfang zu übernehmen sind, erlöschen gemäß § 16 Abs. 9 VermG kraft Gesetzes. Die behördliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 VermG dient vor allem der Legitimation gegenüber dem Grundbuchamt. Gleichwohl erlaubt § 4 Abs. 6 HypAblV der Behörde, auch nach bereits erfolgter Löschung von Aufbauhypotheken über den Umfang zu entscheiden, in dem sie zu übernehmen gewesen wären. Der Verordnungsgeber ist dabei im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 40 VermG geblieben. (Urteil rechtskräftig) 
    VG Berlin
    27.05.2010
  10. 4 K 2004/06 - Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks wegen Fehlens unlauterer Machenschaften beim Verkauf
    Leitsatz: 1. Von einer Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG kann nur dann die Rede sein, wenn die Eigentümer durch eine - auch nach den Bestimmungen der DDR rechtswidrige - Ankündigung, sie würden ansonsten entschädigungslos enteignet, zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bestimmt worden sind, den sie ansonsten nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt, insbesondere nicht zu dem erzielten Kaufpreis abgeschlossen hätten. 2. Allein die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts führt nicht zur Annahme unlauterer Machenschaften. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Frankfurt/Oder
    05.03.2009