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V ZR 214/97 - Eigentumsverzicht durch Vertreter ohne Vertretungsmacht; Heilung des Verzichtsmangels bei ErbfallLeitsatz: Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 310 ZGB auf das Eigentum eines anderen an seinem Grundstück verzichtet hat, ist nach Treu und Glauben daran gehindert, als dessen Erbe den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend zu machen, wenn er sich nach dem Erbfall in der DDR zu dem Verzicht bekannt, insbesondere einen gegen ihn gerichteten Anspruch des als Rechtsträger aufgetretenen VEB unter Hinweis auf den Verzicht geleugnet hat; eine Heilung des dem Verzicht anhaftenden Mangels nach Art. 237 § 1 EGBGB ist in diesem Falle nicht eingetreten.BGH09.10.1998
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V ZR 319/96 - Nutzungsherausgabeanspruch aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Bereicherungswegfall wegen Aufwendungen aus Parteivermögen; Haftung des Neuvermögens für Verbindlichkeiten aus dem Altvermögen; Nutzungsrecht eines Parteiunternehmens; RechtskraftumfangLeitsatz: 1. Gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Besitzer ohne Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) nicht auf den Wegfall der Bereicherung wegen Aufwendungen berufen, die aus dem Altvermögen einer politischen Partei der ehemaligen DDR aufgebracht wurden (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 81/97, für BGHZ bestimmt). 2. Das Neuvermögen einer politischen Partei der ehemaligen DDR haftet auch für Verbindlichkeiten, die sich dem Altvermögen zuordnen lassen. 3. Ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmen, das mit einer Partei der ehemaligen DDR verbunden ist, ein Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück einräumen ließ, unterlag nicht dem Zustimmungsvorbehalt des Vorsitzenden der unabhängigen Kommission/der BVS. 4. Die Rechtskraft des zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer ergangenen Urteils auf Herausgabe des Grundstücks hat auch die Feststellung zum Gegenstand, daß dem Besitzer bei Schluß der mündlichen Verhandlung kein Recht zum Besitz zustand (Bestätigung von BGH, Urt. v. 3. März 1954, VI ZR 256/53, LM BGB § 987 Nr. 3); hat das Recht zum Besitz entweder gar nicht oder bereits bei Rechtshängigkeit der Herausgabeklage bestanden, so hat die Rechtskraft auch das Nichtbestehen des Rechts zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zum Gegenstand.BGH20.02.1998
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VIII ZR 55/97 - Wohnrecht, schuldrechtliches -; Vorauszahlung, - des Mietzinses; Zwangsversteigerung, - eines MietobjektsLeitsatz: Eine gemäß dem Mietvertrag ge leistete Vorauszahlung des Mietzin ses in einem Einmalbetrag ist dem Erwerber des Mietobjekts gegenüber wirksam, wenn die Höhe des Miet zinses nicht nach wiederkehrenden Zeitabschnitten (etwa Monaten) be messen ist (Fortführung von BGHZ 37, 346).BGH05.11.1997
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II ZR 94/96 - Nutzungsvereinbarung, entgeltliche -; Miteigentumsanteil, Nutzung eines -s gegen Entgelt; Miteigentum; Schadensersatz, - bei Kündigung aus wichtigem Grund; EigentümergemeinschaftLeitsatz: a) Überläßt ein Miteigentümer den übri gen die Alleinnutzung des gemeinschaftli chen Grundstücks gegen vereinbartes Entgelt, sind auf dieses Rechtsverhältnis in erster Linie die Regeln des Gemein schaftsrechts anzuwenden (Fortführung von BGH WM 1974, 201). b) Die Nutzungsvereinbarung kann bei Zahlungsverzug entsprechend § 554 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Der Kündigende bringt damit in der Regel zum Ausdruck, daß er für den Fall der Fortsetzung der bis herigen Nutzung weiterhin eine Nutzungs entschädigung verlangt, deren Höhe dann gemäß § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Er messen zu bestimmen ist. Die §§ 557, 584 b BGB sind nicht anzuwenden. c) Darüber hinaus kann dem durch den Zahlungsverzug zur Kündigung veranlaßten Miteigentümer ein Schadensersatzan spruch auf Weiterzahlung der vereinbarten Nutzungsentschädigung so lange zuste hen, als die übrigen Miteigentümer an die Nutzungsvereinbarung gebunden wären und nicht ihrerseits deren Abänderung nach § 745 Abs. 2 BGB verlangen könnten.BGH15.09.1997
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V ZR 115/95 - Besitzmoratorium; Übertragungsanspruch des Nutzers; Grundstücksbebauung; GebäudeerrichtungLeitsatz: a) Besonderes Gesetz im Sinne von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 2 EGBGB sind das Sachenrechtsbereinigungsgesetz und das Schuldrechtsanpassungsgesetz in ihrer Gesamtheit. b) Das Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB endete mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Seit dem 1. Januar 1995 besteht es gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur in dem Umfang fort, in dem der Besitzer vom Eigentümer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Übertragung des Eigentums oder Belastung des Grundstücks verlangen kann.BGH27.09.1996
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NotZ 41/95 - Notar; Amtsenthebung wegen verschwiegener Stasi-TätigkeitLeitsatz: a) Zur Amtsenthebung eines Notars, der der Landesjustizverwaltung auf mehrfache ausdrückliche Befragung seine langjährige, umfangreiche und auch den notariellen Bereich erfassende Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR wiederholt vorsätzlich verschweigt, wegen Fehlens der persönlichen Eignung. b) Zur Aufrechterhaltung einer von der Landesjustizverwaltung auf § 6 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter gestützten Amtsenthebung eines Notars auf anderer Rechtsgrundlage im gerichtlichen Verfahren.BGH24.06.1996
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IX ZR 291/95 - Zwangsversteigerung; Schuldübernahme; Konfusion bei Indentität von Schuldner und ersteigerndem GläubigerLeitsatz: Ist der Ersteher eines Grundstücks zugleich Gläubiger einer bestehenbleibenden Hypothek und der dadurch gesicherten Forderung, so erlischt diese regelmäßig nach § 53 Abs. 1 ZVG in Höhe der Hypothek.BGH04.06.1996
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V ZR 212/94 - Ausreiseverkauf; verdeckter Treuhandvertrag; Vorrang zivilrechtlicher Ansprüche vor Vermögensrecht; gutgläubiger Erwerb von Ehegatten; Untergang der örtlichen RäteLeitsatz: a) Der Senat hält daran fest, daß der Eigentümer, der bei der Ausreise aus der DDR einen verdeckten Treuhandvertrag über zurückgelassenes Grundeigentum abgeschlossen hat, durch das Vermögensgesetz nicht daran gehindert ist, seine Rechte vor den Zivilgerichten geltend zu machen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. März 1993, V ZR 247/91, WM 1993, 998; entgegen BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1995, ZIP 1995, 415). b) Der gutgläubige Erwerb von Ehegatten zu ihrem gemeinschaftlichen Eigentum (DDR:FGB § 13) war auch dann möglich, wenn das Grundstück/Gebäudeeigentum von einem von ihnen veräußert worden war. c) Die örtlichen Räte in der DDR (hier: Magistrat von Berlin) sind mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung am 17. Mai 1990 untergegangen.BGH26.01.1996
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IX ZR 104/94 - Notarhaftung; Prüfung der von den Beteiligten vorgelegten UnterlagenLeitsatz: Der Urkundsnotar hat sich über den Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen zu unterrichten und diesen bei der Errichtung der erbetenen Urkunde zu berücksichtigen, soweit dies die Klärung derjenigen Tatsachen erfordert, die für die Errichtung einer wirksamen, dem Willen der Beteiligten entsprechenden Urkunde bedeutsam sind.BGH19.10.1995
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IV ZB 5/95 - Beitrittsgebiet; Erbrecht; NachlaßspaltungLeitsatz: a) Für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR bleibt das Zivilgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn der Erblasser (nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976, aber) vor der Vereinigung Deutschlands mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Westen verstorben ist und daher im übrigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt wird (Nachlaßspaltung). b) Ansprüche aus dem Vermögensgesetz sind nicht geeignet, eine Nachlaßspaltung herbeizuführen; die erbrechtlichen Verhältnisse richten sich insoweit nach dem allgemein für den Erblasser geltenden Erbstatut.BGH04.10.1995