Urteil Eigentumsverzicht durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Schlagworte
Eigentumsverzicht durch Vertreter ohne Vertretungsmacht; Heilung des Verzichtsmangels bei Erbfall
Leitsatz
Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 310 ZGB auf das Eigentum eines anderen an seinem Grundstück verzichtet hat, ist nach Treu und Glauben daran gehindert, als dessen Erbe den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend zu machen, wenn er sich nach dem Erbfall in der DDR zu dem Verzicht bekannt, insbesondere einen gegen ihn gerichteten Anspruch des als Rechtsträger aufgetretenen VEB unter Hinweis auf den Verzicht geleugnet hat; eine Heilung des dem Verzicht anhaftenden Mangels nach Art. 237 § 1 EGBGB ist in diesem Falle nicht eingetreten.
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