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  1. V ZR 201/11 - Leistungsverweigerungsrecht im Insolvenzverfahren
    Leitsatz: Ein Schuldner verliert nicht dadurch die Befugnis zur Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Der Schuldner kann dieses Recht - wenn der Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässigerweise einen Prozess gegen ihn fortführt - vielmehr dahin geltend machen, dass die Gegenleistung in die Insolvenzmasse gezahlt werden soll.
    BGH
    15.03.2013
  2. V ZR 224/11 - Optische Veränderung als gebrauchswerterhöhende Maßnahme; nachteilige bauliche Maßnahme; qualifizierte Mehrheit; Zustimmung aller Wohnungseigentümer; Kosten-Nutzen-Verhältnis
    Leitsatz: 1. Im Grundsatz kann auch eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung darstellen und durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden. 2. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen; an einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen. 3. Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
    BGH
    14.12.2012
  3. VIII ZR 292/11 - Fernwärmepreise ohne gerichtliche Billigungskontrolle; gleichartige Versorgungsverhältnisse; konkludenter Wärmelieferungsvertrag; Monopolstellung
    Leitsatz: a) Als „gleichartige Versorgungsverhältnisse" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 AVB- FernwärmeV kommen in erster Linie die von dem Fernwärmeversorger in dem Versorgungsgebiet geschlossenen Fernwärmelieferungsverträge mit anderen Endabnehmern in Betracht (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WuM 2006, 207). b) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV bestimmte Preise für die Lieferung von Fernwärme unterliegen nicht der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB.
    BGH
    17.10.2012
  4. V ZR 55/11 - Vorzeitige Abberufung des WEG-Verwalters und Forderungseinzüge
    Leitsatz: Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell-rechtliche Ermächtigung zu einem Forderungseinzug erlischt.
    BGH
    20.01.2012
  5. VI ZR 309/10 - Prospekthaftung; Filmfondsbeteiligung; Kapitalanlagebetrug; Sittenwidrigkeit; bedingter Vorsatz; Fahrlässigkeit
    Leitsatz: Zur Abgrenzung bedingten Vorsatzes von Fahrlässigkeit.
    BGH
    20.12.2011
  6. XII ZR 170/06 - Prozessunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung, Unwirksamkeit der Freistellungsvereinbarung
    Leitsatz: a) Im Fall der nur teilweise möglichen Aufnahme des Prozesses nach dessen Unterbrechung wegen Insolvenzeröffnung ist ein Teilurteil auch dann zulässig, wenn sich die Gefahr der Widersprüchlichkeit zu einer späteren Entscheidung über den nicht aufgenommenen Teil nicht ausschließen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09 - NZM 2011, 75; BGH Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04 - NJW 2007, 156). b) Ein Vertrag über die entgeltliche Freistellung von einer Mietzinsschuld ist im Fall der Unwirksamkeit des Mietverhältnisses auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nach § 306 BGB aF nichtig. Die Unwirksamkeit der Freistellungsvereinbarung kann in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit beruft, bereits eine Forderung aus dem Freistellungsvertrag zugesprochen worden ist und das Urteil der Vorinstanz insoweit nicht angefochten und daher rechtskräftig ist (im Anschluss an BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447).
    BGH
    30.11.2011
  7. V ZB 34/11 - Keine Haftung des Erstehers in der Zwangsversteigerung für Betriebskosten vor Zuschlag; Aufwendungsersatz
    Leitsatz: Der Zwangsverwalter kann die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten von dem Ersteher nicht als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB beanspruchen.
    BGH
    17.11.2011
  8. I ZR 54/10 - Eingeschränkte Befugnis eines Finanzdienstleisters zur Rechtsberatung bei Umschuldung eines Kredites; Kreditkontrolle; Rechtsdienstleistung als Nebenleistung
    Leitsatz: Ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden bei der Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten berät, darf die rechtliche Beratung zur vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen gemäß § 490 Abs. 2 BGB als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG nur durchführen, wenn der Sachverhalt einem anerkannten Kündigungstatbestand zuzuordnen ist.
    BGH
    06.10.2011
  9. XI ZR 191/10 - Finanzierter Fondsbeitritt; Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Rückvergütung; Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung; Haftung für Kapitalgarantie; Innenprovision; Kick-back-Provision; Beweislastumkehr; Fondsbeteiligung; Falschberatung
    Leitsatz: a) Zu Rückvergütungen, über die eine anlageberatende Bank einen Kapitalanleger aufklären muss (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 21 ff.). b) Zur Kausalität zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und dem Erwerb einer Kapitalanlage (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 33 ff.). c) Zur schuldhaften Verletzung der Pflicht der anlageberatenden Bank, über Rückvergütungen aufzuklären (Festhalten an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694). d) Zur Haftung wegen falscher Darstellung einer Kapitalgarantie.
    BGH
    19.07.2011
  10. III ZR 342/09 - Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten; Einwurf in Briefschlitz ohne geschlossenes Behältnis
    Leitsatz: a) Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt. b) Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Parteien) zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist.
    BGH
    16.06.2011