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  1. 5 U 12/09 - Zulässige gewerbliche Verwertung von Fotos aus Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, Recht am eigenen (Haus-) Bild, Aufnahme von Fassaden, Urheberrecht an Außenansicht von Gebäuden
    Leitsatz: Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen stellt einen Eingriff in das Eigentum dar. Nur wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst. Der Betreiber einer Internetplattform, der Fotos von Kulturgütern gegen Gebühr zum Download bereitstellt, ist als rein technischer Dienstleister anzusehen, der lediglich fremde Informationen zur Nutzung bereithält, wenn bei jeder einzelnen Ablichtung der Fotograf genannt wird, nach den AGB die Honorare für die Verwertung der Fotos mit den einzelnen Fotografen zu vereinbaren sind und diesen eventuelle Urheberrechte zustehen.
    OLG Brandenburg
    18.02.2010
  2. I-10 U 74/09 - Gesundheitsgefährdung; Einsturzgefährdete Kellerdecke
    Leitsatz: 1. Entscheidend für die Anwendung des § 569 Abs. 1 BGB ist, ob von den Räumen in ihrem gegenwärtigen Zustand eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht. 2. Im Allgemeinen liegt eine erhebliche Gefährdung nicht vor, wenn der gefahrbringende Zustand binnen einer verhältnismäßig kurzen Zeit zu beseitigen und der Vermieter zur Abhilfe bereit ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die mangelhafte Beschaffenheit der Mietsache in der Regel nur bei längerem Bestehen auf die Gesundheit schädlich auswirkt. 3. Anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um eine das Leben der Nutzer gefährdende Beschaffenheit der Kellerdecke handelt, sich die hierauf gründende Einsturzgefahr wegen der eingeschränkten Tragfähigkeit jederzeit konkretisieren und sich die Gesundheitsgefahr damit nicht erst bei längerem Bestehen negativ auf die Gesundheit auswirken kann. 4. Auch die Wirksamkeit der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt demnach grundsätzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung voraus.
    OLG Düsseldorf
    14.01.2010
  3. 24 W 17/08 - Begründung der Beseitigungspflicht (hier: Abbau einer Treppe vom Obergeschoss in den Garten); Wohnungseigentum; Nutzungsregelung für Tiefgarage; Fahrrad-Verbot; geduldete Gartentreppe; Einbau einer Lüftungsanlage; Beseitigungsanspruch
    Leitsatz: 1. Die mehrheitlich beschlossene Aufforderung an einen Wohnungseigentümer, eine bisher geduldete Treppe von der Obergeschosswohnung in den Garten wieder abzubauen, ist regelmäßig als Androhung der gerichtlichen Durchsetzung zu verstehen. Wegen einer teilweise abweichenden Rechtsprechung, welche die Aufforderung als konstitutive Begründung der Beseitigungspflicht ansieht, kann aber der Eigentümerbeschluss angefochten werden. 2. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, seinen Balkon mit einer Treppe zum Garten zu versehen. Eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs tritt nicht ein, wenn die Treppe nur widerruflich geduldet worden ist. 3. Für die Tiefgarage kann eine Nutzungsregelung dahingehend beschlossen werden, dass Fahrräder auf den Pkw-Stellplätzen nicht zugelassen und deshalb entfernt werden müssen. Das gilt um so mehr, wenn eine besondere Fahrradbox vorhanden ist. 4. Liegt ein bestandskräftiger Grundlagenbeschluss über den Einbau einer Lüftungsanlage in der Tiefgarage vor, kann mit einem angefochtenen Ausführungsbeschluss nur die ordnungsgemäße Vergabe der Arbeiten gerichtlich nach geprüft werden, nicht aber der Grundlagenbeschluss.
    KG
    18.05.2009
  4. 5 Wx 49/07 - Schadensersatz für verweigerte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum; wichtiger Grund für Zustimmungsverweigerung
    Leitsatz: 1. Werden die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter wegen Verweigerung der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums vom veräußernden Miteigentümer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, haben sie darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG vorgelegen hat. 2. Zu den Anforderungen an einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG.
    OLG Brandenburg
    12.01.2008
  5. 8 U 33/06 - Schriftform beim Gewerberaum bei vorab vereinbartem Umzug in neue Räume; fristlose und ordentliche Kündigung; Nutzfläche; Bestimmbarkeit des Mietobjekts; rechtzeitige Gebrauchsgewährung; Rücktritt vom Mietvertrag; Vermietung vom Reißbrett
    Leitsatz: Schließen die Parteien einen Mietvertrag über genau bezeichnete Räume und vereinbaren zugleich, daß der Mieter verpflichtet sein soll, nach der Fertigstellung neuer Flächen in einem neuen Gebäude dahin umzuziehen, und wird die Größe dieser - ansonsten nicht näher bezeichneten - Fläche mit ca. 400 bis 500 qm angegeben, wahrt der Mietvertrag - jedenfalls dann, wenn die Parteien über die neuen Mietflächen keinen neuen Mietvertrag schließen wollen - nicht die Form des § 550 Satz 1 BGB n. F.
    KG
    17.08.2006
  6. 8 U 164/05 - Mängel, Minderung, Untermieter, Hemmung der Verjährung
    Leitsatz: Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe, kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter führen.
    KG
    23.02.2006
  7. 8 U 22/05 - Schadensersatz wegen unberechtigter Wegnahme von Mietereinbauten; formularmäßiger Ausschluß des Wegnahmerechts des Mieters; Aufwendungsersatzansprüche des Mieters nach Eigentumswechsel; Schönheitsreparaturen ohne Fristenplan; Anspruch auf Geldersatz für nicht auszuführende Schönheitsreparaturen bei geplantem Umbau
    Leitsatz: 1. Modernisierungen sind keine Einrichtungen, die der Mieter wegnehmen darf. Nimmt er dennoch die zu diesem Zweck eingefügten Sachen weg, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. 2. Der formularmäßige Ausschluß des Wegnahmerecht des Gewerberaummieters ohne gleichzeitigen Ausschluß etwaiger gesetzlicher Ausgleichsansprüche für Mietereinbauten ist wirksam. 3. Sofort fällige Aufwendungsersatzansprüche des Mieters richten sich nicht gegen den nach der Aufwendung in den Mietvertrag eingetretenen Erwerber , sondern gegen den früheren Vermieter. 3. Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen ist auch ohne Nennung eines Regel-Fristenplans hinreichend bestimmt. Der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz wegen Nichtausführung der Schönheitsreparaturen geht bei Umbauabsicht nach Beendigung des Mietverhältnisses in eine Geldforderung in Höhe desjenigen Betrages über, den der Mieter ohne den Umbau zur Erfüllung seiner Schönheitsreparaturpflicht aufzuwenden gehabt hätte. Hinterläßt der Mieter die Mieträume in eine Rohbauzustand ist ein Mietausfall von zwei Monaten nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter substantiiert dartut , daß er die Räume nach Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand sofort hätte weiter vermieten können. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    19.01.2006
  8. 18 U 2888/99 - Grundbuchunrichtigkeit; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Devisengenehmigung; Genehmigungsbedürftigkeit; Außenwirkung; Bekanntgabe; Rechtswegzuständigkeit; öffentliche Urkunde
    Leitsatz: Zur Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages, der nach dem Devisengesetz der DDR und nach der Grundstücksverkehrsordnung der DDR genehmigungsbedürftig war.
    OLG Dresden
    08.03.2000
  9. 13 U 2/98 - Umwandlung einer kooperativen Einrichtung, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Heilung von Umwandlungsmängeln
    Leitsatz: 1. Dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis kommt eine potentiell konstitutive Wirkung zu, da es die bisherige Rechtsbeziehung zwischen den Parteien auf eine neue Grundlage stellt; die rechtliche Beurteilung dieser neuen Grundlage erfolgt nach Maßgabe des im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltenden Rechts. 2. Die Umwandlung einer kooperativen Einrichtung nach dem Recht der DDR in eine Kapital- oder Personengesellschaft richtet sich auch dann noch weiterhin nach dem zur Zeit des für die Umwandlung maßgeblichen Mitgliederbeschlusses geltenden Recht, wenn sich die Rechtslage noch vor der Registereintragung der neuen Gesellschaft geändert hat. 3. Die Registereintragung einer umgewandelten kooperativen Einrichtung nach dem Recht der DDR führt nur dann zur Heilung von Mängeln der Umwandlung, wenn sie auf der Grundlage eines Umwandlungsbeschlusses erfolgt, der seinem Inhalt nach auf den Übergang des LPG-Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen in gesetzlich zugelassener Rechtsform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht.
    OLG Brandenburg
    15.07.1998
  10. 14 U 5789/92 - Kreditverpflichtungen; Beitrittsgebiet; Staatsbank der DDR; VEB; Geschäftsgrundlage; eigenkapitalersetzende Darlehen
    Leitsatz: 1. Kreditverpflichtungen aus vor dem 1. Juli 1990 geschlossenen Verträgen zwischen der Staatsbank der DDR und einem VEB bestehen grundsätzlich fort. 2. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind hier nicht anwendbar, weil eine spezielle und als abschließend anzusehende gesetzliche Regelung besteht. 3. § 56 e DMBilG schließt die Behandlung als eigenkapitalersetzende Darlehen aus.
    KG
    06.07.1993