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Urteil Auflassungserklärung aller Beteiligten nur vor inländischen Notar


Schlagworte

Auflassungserklärung aller Beteiligten nur vor inländischen Notar

Leitsatz

Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.

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