« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (7831 - 7840 von 7926)
Sortierung:
-
2 U 17/12 - Schadensersatzanspruch aufgrund einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung, Amtshaftungsanspruch, Investitionen in RestitutionsgrundstückLeitsatz: Schadensersatz für Investitionen in ein Restitutionsgrundstück nach rechtswidrig erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung. (Leitsatz der Redaktion)OLG Brandenburg11.10.2016
-
I-10 U 114/12 - Formularklauseln im gewerblichen Mietvertrag; Auslegung eines Kündigungsschreibens, das nicht direkt an den Mieter adressiert ist; Umlage der Aufzugskosten auch auf Erdgeschoss-MieterLeitsatz: 1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag „Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen oder ein Minderungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, dass der Anspruch unbestritten bzw. rechtkräftig festgestellt ist" ist wirksam. 2. Zur Auslegung eines Kündigungsschreibens, dass nicht an den Mieter, sondern an die von ihm geführte GmbH „zu seinen Händen" adressiert ist. 3. Der Vermieter muss sich Äußerungen des Hausmeisters grundsätzlich nicht zurechnen lassen. 4. Der Mieter eines im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Ladenlokals wird durch die formularmäßige Umlage der Aufzugskosten nicht unangemessen benachteiligt.OLG Düsseldorf25.07.2013
-
2 Ws 641/10 REHA - Heimeinweisung; Kinderheim, Jugendheim; politische Verfolgung; strafrechtliche Rehabilitierung; Freiheitsentziehung; grobes Missverhältnis; Unterbringungssituation; rechtsstaatliche Ordnung; Jugendwerkhof Torgau; Einweisungsverfahren; menschenunwürdige Erziehungsmethoden; Systemunrecht; Sonderheim; SpezialheimLeitsatz: 1. Die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche stellt nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde. 2. Ein Rehabilitierungsanspruch ist jedoch nur gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG). 3. Aus der konkreten Unterbringungssituation lässt sich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen nicht herleiten, denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen. 4. Ein Rehabilitierungsanspruch ist nicht schon dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen; denn dem Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau kam unter den Jugendwerkhöfen eine Sonderstellung als außerordentliches Disziplinierungsmittel zu, bei dem ein stets rechtsstaatswidriges Einweisungsverfahren mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammentraf, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der „Erziehung" sowie völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war. 5. Rigorose Erziehungsmethoden, die nach heutigem Verständnis die Menschenwürde verletzen und nicht mehr zu rechtfertigen sind, begründen für sich genommen keinen Rehabilitierungsanspruch, denn der Gesetzgeber wollte nur „Systemunrecht", nicht aber sämtliche Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuführen.KG30.09.2011
-
12 U 51/09 - Mischmietverhältnis; Mangel zu Beginn des Vertrages; UmbautenLeitsatz: 1. Bei Vorliegen eines Mischmietverhältnisses (hier: Mietgegenstand „Gewerbefläche im VH/1. OG rechts mit einer Gesamtfläche von ca. 159 m2" und Mietzweck „Betrieb einer Naturheilpraxis sowie einer Heilpraktikerschule sowie zu Teilen zu Wohnzwecken") richtet sich die Einordnung als Wohn- oder Gewerbemietverhältnis danach, in welchem Bereich das Mietverhältnis nach dem vereinbarten Vertragszweck und den Umständen des Einzelfalls seinen Schwerpunkt hat; steht im Vordergrund die Vermietung zu Zwecken, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgeblich. 2. Ist dem Mieter bei vorbehaltloser Annahne der Mietsache der Mangel (hier: Geräuschbelästigung) bekannt, kann er aus diesem Mangel keine Rechte herleiten, § 536 b Satz 3 BGB. 3. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand; daher hat er auch Umbauten (hier: Verbreiterung einer Tür) zu beseitigen, selbst wenn der Vermieter mit dem Umbau konkludent einverstanden war.KG17.06.2010
-
I-10 U 40/09 - Einhaltung der Schriftform bei Nachtragsvereinbarung, Mietreduzierung, Verlängerungsoption, VertretungsmachtLeitsatz: 1. Es verstößt nicht gegen das Schriftformgebot des § 550 BGB, wenn die Gründe für eine spätere Mietreduzierung nicht eine Nachtragsvereinbarung aufgenommen werden. sofern die zu zahlende Miete betragsmäßig festgelegt ist und die Änderungsvereinbarung auch im Übrigen die an sie zu stellenden Schriftformanforderungen erfüllt. 2. Die Schriftform des § 550 BGB ist gewahrt, wenn die Parteien den Mietvertrag auf der letzten Seite unterzeichnen, ohne ihrer Unterschrift nochmals das Datum beizufügen, sofern allen Seiten des Vertragsexemplars, einschließlich der Unterschriftsseite, jeweils das Datum (hier: „22.06.01") in der Fußzeile enthalten. 3. Die nach dem inneren und äußeren Aufbau der Vertragsurkunde gewahrte gesetzliche Schriftform wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Erwerberin von dem Veräußerer des Grundstücks lediglich nicht geheftete Schwarz-Weiß-Kopien des Mietvertrags erhalten hat, die an der linken Blattseite keine Lochung oder sonstige Zeichen aufweisen, die von der Heftung der Originalurkunde herrühren. Für die Wahrung der gesetzlichen Schriftform genügt die Existenz eines - wie hier - von beiden Parteien unterzeichneten, formgerechten Vertragsexemplars. 4. Die Partei, die aus einem Mietvertrag, der der gesetzlichen Schriftform der §§ 550, 126 BGB bedarf, Rechte herleitet, muss die formgerechte Errichtung der Vertragsurkunde beweisen. Hierfür genügt die Vorlage der Originalurkunde. 5. Sieht die Mietvertragsurkunde eine Verlängerungsoption für eine Vertragspartei vor, steht es der Schriftform nicht entgegen, wenn sich dem Mietvertrag nicht entnehmen lässt, ob die Verlängerungsoption ausgeübt worden ist. 6. Für die inhaltliche Bestimmbarkeit des Mietobjekts kommt es allein auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss und nicht auf einen aktuellen Bestandsplan an. 7. Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, beeinträchtigt das die Schriftform nicht. Eine (konkludente) Genehmigung kann auch in dem Abschluss einer Nachtragsvereinbarung durch den Zwangsverwalter liegen.OLG Düsseldorf25.02.2010
-
5 U 12/09 - Zulässige gewerbliche Verwertung von Fotos aus Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, Recht am eigenen (Haus-) Bild, Aufnahme von Fassaden, Urheberrecht an Außenansicht von GebäudenLeitsatz: Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen stellt einen Eingriff in das Eigentum dar. Nur wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst. Der Betreiber einer Internetplattform, der Fotos von Kulturgütern gegen Gebühr zum Download bereitstellt, ist als rein technischer Dienstleister anzusehen, der lediglich fremde Informationen zur Nutzung bereithält, wenn bei jeder einzelnen Ablichtung der Fotograf genannt wird, nach den AGB die Honorare für die Verwertung der Fotos mit den einzelnen Fotografen zu vereinbaren sind und diesen eventuelle Urheberrechte zustehen.OLG Brandenburg18.02.2010
-
I-10 U 74/09 - Gesundheitsgefährdung; Einsturzgefährdete KellerdeckeLeitsatz: 1. Entscheidend für die Anwendung des § 569 Abs. 1 BGB ist, ob von den Räumen in ihrem gegenwärtigen Zustand eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht. 2. Im Allgemeinen liegt eine erhebliche Gefährdung nicht vor, wenn der gefahrbringende Zustand binnen einer verhältnismäßig kurzen Zeit zu beseitigen und der Vermieter zur Abhilfe bereit ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die mangelhafte Beschaffenheit der Mietsache in der Regel nur bei längerem Bestehen auf die Gesundheit schädlich auswirkt. 3. Anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um eine das Leben der Nutzer gefährdende Beschaffenheit der Kellerdecke handelt, sich die hierauf gründende Einsturzgefahr wegen der eingeschränkten Tragfähigkeit jederzeit konkretisieren und sich die Gesundheitsgefahr damit nicht erst bei längerem Bestehen negativ auf die Gesundheit auswirken kann. 4. Auch die Wirksamkeit der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt demnach grundsätzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung voraus.OLG Düsseldorf14.01.2010
-
24 W 17/08 - Begründung der Beseitigungspflicht (hier: Abbau einer Treppe vom Obergeschoss in den Garten); Wohnungseigentum; Nutzungsregelung für Tiefgarage; Fahrrad-Verbot; geduldete Gartentreppe; Einbau einer Lüftungsanlage; BeseitigungsanspruchLeitsatz: 1. Die mehrheitlich beschlossene Aufforderung an einen Wohnungseigentümer, eine bisher geduldete Treppe von der Obergeschosswohnung in den Garten wieder abzubauen, ist regelmäßig als Androhung der gerichtlichen Durchsetzung zu verstehen. Wegen einer teilweise abweichenden Rechtsprechung, welche die Aufforderung als konstitutive Begründung der Beseitigungspflicht ansieht, kann aber der Eigentümerbeschluss angefochten werden. 2. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, seinen Balkon mit einer Treppe zum Garten zu versehen. Eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs tritt nicht ein, wenn die Treppe nur widerruflich geduldet worden ist. 3. Für die Tiefgarage kann eine Nutzungsregelung dahingehend beschlossen werden, dass Fahrräder auf den Pkw-Stellplätzen nicht zugelassen und deshalb entfernt werden müssen. Das gilt um so mehr, wenn eine besondere Fahrradbox vorhanden ist. 4. Liegt ein bestandskräftiger Grundlagenbeschluss über den Einbau einer Lüftungsanlage in der Tiefgarage vor, kann mit einem angefochtenen Ausführungsbeschluss nur die ordnungsgemäße Vergabe der Arbeiten gerichtlich nach geprüft werden, nicht aber der Grundlagenbeschluss.KG18.05.2009
-
5 Wx 49/07 - Schadensersatz für verweigerte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum; wichtiger Grund für ZustimmungsverweigerungLeitsatz: 1. Werden die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter wegen Verweigerung der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums vom veräußernden Miteigentümer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, haben sie darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG vorgelegen hat. 2. Zu den Anforderungen an einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG.OLG Brandenburg12.01.2008
-
8 U 33/06 - Schriftform beim Gewerberaum bei vorab vereinbartem Umzug in neue Räume; fristlose und ordentliche Kündigung; Nutzfläche; Bestimmbarkeit des Mietobjekts; rechtzeitige Gebrauchsgewährung; Rücktritt vom Mietvertrag; Vermietung vom ReißbrettLeitsatz: Schließen die Parteien einen Mietvertrag über genau bezeichnete Räume und vereinbaren zugleich, daß der Mieter verpflichtet sein soll, nach der Fertigstellung neuer Flächen in einem neuen Gebäude dahin umzuziehen, und wird die Größe dieser - ansonsten nicht näher bezeichneten - Fläche mit ca. 400 bis 500 qm angegeben, wahrt der Mietvertrag - jedenfalls dann, wenn die Parteien über die neuen Mietflächen keinen neuen Mietvertrag schließen wollen - nicht die Form des § 550 Satz 1 BGB n. F.KG17.08.2006