Urteil Informationsanspruch gegenüber der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz
Schlagworte
Informationsanspruch gegenüber der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz
Leitsätze
1. Sowohl der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA als auch der in mehreren Vorschriften verwendete Begriff des „Antragstellers“ (z. B. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1-3 IZG LSA) bringen klar zum Ausdruck, dass der Zugang zu amtlichen Informationen nur auf Antrag gewährt wird.
2. Die Tätigkeit der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz, ist im weit verstandenen Sinne Teil der (mangels Transformation in bundesdeutsches Recht lediglich unverbindlichen) Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus der auf der Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust im Dezember 1998 verabschiedeten „Grundsätze in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner Erklärung), so dass die im Rahmen dieser Tätigkeit erstellten oder vorgelegten Unterlagen der Beratenden Kommission als amtliche Informationen zu bewerten sind.
3. § 1 Abs. 1 IFG liegt ein funktioneller Behördenbegriff zugrunde, d. h. eine Behörde ist jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
4. Die Tätigkeit der Beratenden Kommission ist nicht Teil der Exekutive im Sinne des Art. 20 GG, sondern als sonstige unabhängige Tätigkeit anzusehen, die nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt.
5. Die Beratende Kommission kann sich im Rahmen von Rückgabeverfahren auf den aus § 3 Nr. 3 b) IFG folgenden Schutz der Vertraulichkeit und des daraus folgenden Verbots der Offenlegung von Beratungsinterna berufen.
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