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Suchergebnis Urteilssuche (7711 - 7720 von 7812)
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2 K 6321/18 - Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen im reinen WohngebietDer Fall: ...Gericht haben die Nachbarn angegeben...VG Stuttgart10.05.2019
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1 K 170/92 - Neubescheidung; Entziehungstatbestand; Berechtigter; Kettenerbausschlagung; ÜberschuldungLeitsatz: ...das Gericht in entsprechender Anwendung...VG Weimar16.12.1992
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7 K 400/92.We - Auslandsvermögen; besatzungshoheitliche Grundlage; Nordsee-AG; RestitutionsausschlußLeitsatz: Eine zur Zeit der sowjetischen Besatzung durchgeführte Enteignung nur mittelbar ausländischen Vermögens verstieß regelmäßig nicht gegen Anordnungen der Besatzungsmacht und ist gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG nicht rückgängig zu machen.VG Weimar13.11.1996
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6 K 20/95. We - Entziehungsvermutung; Rückübertragungsanspruch; NS Verfolgte; Vergleich; Zwangsverkauf; Vermögensverlust; KaufpreisLeitsatz: 1. Die Widerlegung der Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG setzt voraus, daß der Kaufpreis mindestens 120 % des Einheitswertes betrug. 2. § 1 Abs. 6 VermG hat Rückübertragungsansprüche von NS Verfolgten konstitutiv begründet. Diese unterscheiden sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erheblich von den früher in Thüringen durch das Wiedergutmachungsgesetz vom 14.9.1945 eingeräumten Ansprüchen. Ein damals in einem Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz erzielter Vergleich steht daher heute einer Rückübertragung nach dem VermG nicht entgegen.VG Weimar29.04.1996
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4 K 31/92. We - Machtmißbrauch; Ausreiseverkauf; Zwangslage; EntzugsvorgangLeitsatz: 1. Die in der ehemaligen DDR geübte Praxis, vor Erteilung einer Ausreiseerlaubnis die Verfügung über Haus- und Grundvermögen zu verlangen, stellt einen Machtmißbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar. 2. Bei Veräußerungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung der Ausreiseerlaubnis wird vermutet, daß die Veräußerung verlangt wurde und daß die dadurch entstandene Zwangslage kausal für die Veräußerungsentscheidung war. 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AnmVO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen im Rahmen eines Entzugsvorganges nach § 1 VermG der Berechtigte selbst veräußert.VG Weimar20.09.1993
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4 K 27/94. We - Zwangslage; Ausreiseverkauf; ErwerbsvorgangLeitsatz: Ein "Zunutzemachen" der von staatlicher Seite herbeigeführten Zwangslage kann in Ausreisefällen auch darin bestehen, daß der Erwerbsvorgang über die Kontakte bei staatlichen Stellen abgewickelt wird, ohne daß sich die Erwerber - wie bei einem freihändigen Verkauf, um den es sich dem Anschein nach handeln sollte, an sich üblich - mit den Verkäufern über den Verkauf auseinandersetzen müssen.VG Weimar06.12.1994
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4 K 103/97 - Ausreiseverkauf; Redlichkeit; Täuschung; Zwangslage; UrsächlichkeitLeitsatz: Zur Praxis der Behandlung von "Ausreisefällen". Beurteilung der Redlichkeit beim Grunderwerb durch Funktionäre der DDR.VG Weimar26.05.2000
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4 E 769/93 - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Zuständigkeit; Gerichtsstand der belegenen Sache; Antragsgegnerin; Treuhandanstalt; Rechtsnachfolger; Berechtigte; BodenreformgrundstückLeitsatz: ...Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes - das Gericht der belegenen Sache...VG Weimar05.11.1993
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1 K 370/93 WE - Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Enteignung; sittlich anstößiger Erwerbsvorgang; Manipulation; manipulativer Erwerb durch privaten Verwalter; ErwerbsvorgangLeitsatz: 1. Der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ist nach § 1 Abs. 2 VermG auch dann eröffnet, wenn keine bestandskräftige Enteignung nach §§ 15, 16 Baulandgesetz der DDR vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich bereits die wirksame Bekanntgabe der Enteignung an den Adressaten oder seinen Empfangsbevollmächtigten nicht mehr aufklären läßt. Maßgeblich ist, ob die Enteignung im konkreten Fall faktisch vollzogen wurde. 2. Ein Erwerbsvorgang kann jenseits der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG im Einzelfall auch dann sittlich anstößig sein, wenn es an einem manipulativen Element fehlt oder dieses aufgrund der Gesamtumstände nicht (mehr) hinreichend erkennbar ist. Sittlich anstößig ist der Erwerbsvorgang u. a. dann, wenn bei zusammenfassender Würdigung sein Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist, so daß es schlechterdings untragbar erscheint, das Eigentum in der Hand des Verfügungsberechtigten zu belassen. 3. Der mit notarieller Vollmacht ausgestattete private Verwalter handelte sittlich anstößig, wenn er im Rahmen seiner besonderen Vertrauensstellung den Eigentümer über staatliche Angriffe auf das Eigentum nicht informiert und dann das Anwesen nach der Verstaatlichung selbst erwarb. 4. Der Erwerbsvorgang ist im umfassenden Sinn zu verstehen. Er betrifft sowohl die eigentliche - rechtstechnische - Erwerbshandlung als auch die Erwerbshintergründe. Eine zeitliche Streckung des Erwerbsvorganges über mehrere Jahre ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zwischen aktenkundigem konkreten Kaufinteresse und Vertragsabschluß der Erwerbswille objektiv erkennbar nicht aufgegeben wurde.VG Weimar17.10.1994
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8 K 787/12 We - Härtefall, Opferrente, Dauer der Freiheitsentziehung, HäftlingsfreikaufLeitsatz: 1. Eine besondere Härte i.S.d. § 19 StrRehaG liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes der Ausschluss von der Leistung dessen Sinn und Zweck trotz ähnlicher Sachverhalte widerspräche. Nicht möglich ist es dagegen, über die Härtefallregelung aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen.2. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die in § 17a Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Mindesthaftdauer von 180 Tagen aufgrund einer willkürlichen Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts durch die Leitung der Vollzugseinrichtung geringfügig unterschritten wird. Daran fehlt es bei einer Haftverkürzung infolge einer von der Bundesrepublik betriebenen Häftlingsfreikaufsaktion. (Leitsätze der Redaktion)VG Weimar16.05.2013