Urteil Machtmißbrauch
Schlagworte
Machtmißbrauch; Ausreiseverkauf; Zwangslage; Entzugsvorgang
Leitsätze
1. Die in der ehemaligen DDR geübte Praxis, vor Erteilung einer Ausreiseerlaubnis die Verfügung über Haus- und Grundvermögen zu verlangen, stellt einen Machtmißbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar.
2. Bei Veräußerungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung der Ausreiseerlaubnis wird vermutet, daß die Veräußerung verlangt wurde und daß die dadurch entstandene Zwangslage kausal für die Veräußerungsentscheidung war.
3. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AnmVO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen im Rahmen eines Entzugsvorganges nach § 1 VermG der Berechtigte selbst veräußert.
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