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Suchergebnis Urteilssuche (7701 - 7710 von 7898)
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BVerwG 8 C 9.06 - Schädigung; Zeitpunkt; Beteiligung; Siedlungsunternehmen; Parzellierung; Restitutionsausschuß; Gleichheitssatz; Enteignung; DurchgriffLeitsatz: Der Ausschluß der Restitution nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG (im Anschluß an das Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 -).BVerwG21.06.2007
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BVerwG 3 C 14.06 - Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Verkehrswertauskehranspruch; Ersetzungsbefugnis; ErsatzgrundstückLeitsatz: Die in § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG der verfügenden Stelle eingeräumte Befugnis, dem nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG Auskehrberechtigten anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen, setzt keine dingliche Einigung mit dem Auskehrberechtigten voraus. Als Ersatzgrundstück i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG können nicht beliebige Grundstücke angeboten werden. Es muß sich um "ein" Ersatzgrundstück, also um eine wirtschaftliche Einheit handeln. Das angebotene Grundstück muß außerdem nach seiner Funktion und seinen wertbildenden Faktoren dem veräußerten Grundstück entsprechen.BVerwG26.04.2007
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BVerwG 9 B 2.06 - Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung; beitragsfähiger Aufwand; Selbstkostenpreis; Entgeltanteil; Gewinnzuschlag; Regiekostenaufschlag; Unternehmerwagnis; Gewinnerzielung; öffentliches Preisrecht; Selbstverwaltungsgarantie; Kernbereich; Organisationshoheit; Verfahrensfehler; absoluter Revisionsgrund; gesetzlicher Richter; unterbliebene Vorlage; Großer Senat; Abweichung; DivergenzLeitsatz: 1. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Organisationshoheit der Gemeinde wird nicht verletzt, wenn es nach der maßgeblichen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht (hier: der §§ 107 ff. GO NRW und § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW) einer Gemeinde nicht gestattet ist, in einem Entsorgungsvertrag mit einer von ihr mehrheitlich beherrschten nichtwirtschaftlichen kommunalen Einrichtung (Stadtwerke AG) über die Durchführung der Aufgabe der Straßenentwässerung als Entgeltanteil einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag zu vereinbaren und diesen im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen als beitragsfähigen Aufwand auf die Abgabenschuldner abzuwälzen. 2. Die Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat eines Oberverwaltungsgerichts kann einen im Rahmen der Zulassung der Revision rügefähigen Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen. 3. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 VwGO) setzt voraus, daß es sich um eine Divergenz in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage bei Anwendung ein und derselben Norm des Landesrechts handelt.BVerwG14.09.2006
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BVerwG 8 C 12.05 - KatasteramtsgebührenLeitsatz: Weder in direkter noch in analoger Anwendung folgt aus § 38 Abs. 1 VermG eine sachliche Kostenfreiheit für das Einholen von Auskünften eines Katasteramtes.BVerwG21.06.2006
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BVerwG 4 C 15.04 - Städtebaulicher VertragLeitsatz: 1. In einem städebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBauG darf vereinbart werden, daß der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muß. 2. Die städtebauliche Vereinbarung mit einem Dritten über die Änderung des Bebauungsplanes verstößt dann nicht gegen § 2 Abs. 3, 4 BauGB, wenn die Gemeinde diesem keinen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens bis zu einem Beschluß des zuständigen Organs über die Planänderung einräumt. 3. Für die Angemessenheit der übernommenen Zahlungsverpflichtung reicht es aus, daß die Vereinbarung auf die Initiative des Dritten zustandegekommen ist und sich aus ihr ergibt, daß der Dritte nur die anfallenden Verwaltungs- und Planungskosten zu tragen hat. (Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)BVerwG25.11.2005
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BVerwG 11 C 12.00 - Grundsteuererlaß wg. strukturellen Leerstands; Einheitswert; Ertragsminderung; Hauptfeststellung; Jahresrohmiete; normaler Rohertrag; Wertfortschreibung; Wertverhältnisse; WohnungsüberangebotLeitsatz: Sind Wohnungen wegen des strukturell bedingten Überangebots in einer Gemeinde nicht vermietbar, rechtfertigen darauf beruhende Ertragsminderungen keinen Grundsteuererlaß nach § 33 GrStG.BVerwG04.04.2001
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BVerwG 8 C 12.00 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; entschädigungslose Enteignung; Vermögenswert; Apotheke; Entzug der Betriebsbefugnis; Ausreisefall; Rechtsnachfolger; ErbenLeitsatz: 1. Soweit der bisherige Inhaber eines nach der Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission zur Neuregelung des Apothekenwesens vom 22. Juni 1949 erloschenen Apothekenprivilegs die Apotheke als "Apotheke in Privatbesitz" weiterbetreiben konnte, war er nicht vollständig aus seinem Eigentum an dem Unternehmen verdrängt. Vielmehr stellte auch der fortgesetzte Apothekenbetrieb ein Unternehmen und damit einen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG dar. 2. Beruhte der Entzug der Betriebsbefugnis für eine Apotheke in Privatbesitz auf der (illegalen) Übersiedlung des Apothekeninhabers in die Bundesrepublik, so liegt darin keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. 3. Eine Apotheke in Privatbesitz konnte unter der Geltung der Apothekenverordnung von 1949 nicht vererbt werden. Die Erben des Apothekers sind daher nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 6 Abs. 1 a, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.BVerwG24.01.2001
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BVerwG 8 C 25.99 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Altlasten; EigentumsverzichtLeitsatz: 1. An dem erforderlichen wesentlichen Ursachenbeitrag der Niedrigmieten zur Überschuldung eines auch mit Grundpfandrechten aus der Zeit vor Gründung der DDR belasteten Grundstücks fehlt es jedenfalls dann nicht, wenn die Altlasten nur etwa ein Drittel des Grundstückswerts ausmachten und wenn der Eigentümer noch bis Anfang der 80er Jahre an dem Eigentum festgehalten hat. 2. Der Umstand, daß der ehemalige Eigentümer des Grundstücks gegenüber den staatlichen Stellen der DDR bei dem Eigentumsverzicht als Begründung "Alters- und gesundheitliche Gründe" angegeben hat, ist auch dann, wenn der Eigentümer tatsächlich schwer krank war, nicht ohne weiteres geeignet, die grundsätzlich bestehende Vermutung zu erschüttern, daß die dauerhafte Überschuldung eines Grundstücks, deren sich der Eigentümer bewußt war, bestimmendes oder wesentlich mitbestimmendes Motiv der Eigentumsaufgabe war.BVerwG02.02.2000
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BVerwG 7 C 28.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Vermögensentziehung in rechtsstaatswidrigen StrafverfahrenLeitsatz: 1. Eine im Zuge der Bodenreform erfolgte Enteignung beruht auch dann im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie eine nach den Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 strafrechtlich verfolgte Person betraf. 2. Vermögenswerte, die bereits auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, werden auch dann von dem Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfaßt, wenn später in einem im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen Strafverfahren (hier: "Waldheim-Verfahren") als Nebenstrafe eine Vermögensentziehung ausgesprochen wurde.BVerwG28.09.1995
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BVerwG 7 C 47.93 - Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignung; Liste 1; Kriegsverbrecher; NaziaktivistenLeitsatz: Es gibt keine neuen Tatsachen, die dazu berechtigen würden, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) herbeizuführen. Das Vermögensgesetz findet keine Anwendung auf die vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 1" zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossenen Enteignungen von Vermögenswerten im sowjetischen Sektor von Berlin.BVerwG29.04.1994