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Suchergebnis Urteilssuche (7701 - 7710 von 7926)
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65 S 51/22 - Anforderungen an eine ModernisierungsmieterhöhungLeitsatz: 1. Bei einer Modernisierungsmieterhöhung ist der Vermieter nicht gehalten, die Kosten im Einzelnen - nach Gewerken und anderen Kategorien - aufzuschlüsseln; Erläuterungen und Nachweise sind auch noch im Prozess möglich und von den Gerichten zu berücksichtigen.2. Zur Berücksichtigung anteiliger Kosten bei der modernisierenden Instandsetzung.3. Zur Umlagefähigkeit der Kosten für den hydraulischen Abgleich.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin29.12.2022
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65 S 189/21 - Berliner Mietspiegel 2021 als einfacher Mietspiegel wirksamLeitsatz: 1. Der Berliner Mietspiegel 2019 ist (jedenfalls auch) ein einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB, der neu erstellt ist.2. An die Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels werden im Gesetz keine Anforderungen geknüpft.3. Der Berliner Mietspiegel 2021 ist deshalb (jedenfalls) ein ordnungsgemäß angepasster einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB und kann als Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin24.05.2022
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67 S 274/19 - Verfassungswidriger Berliner MietendeckelLeitsatz: 1. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 § 3 MietenWoG Bln in der Fassung vom 11. Februar 2020 (GVBl. 2020, 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar und deshalb nichtig ist. 2. Der in Art. 1 § 3 MietenWoG Bln angeordnete „Mietenstopp“ wäre - im Falle der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln - auch im Zivilprozess zu berücksichtigen. Er würde zur Abweisung der vom Vermieter erhobenen Zustimmungsklage oder sonstiger auf die Erhöhung der Miete gerichteten Klagen als unbegründet führen, sofern nicht der Vermieter bis zum 18. Juni 2019 eine einheitliche vertragliche Vereinbarung in Höhe der nach dem Inkrafttreten des MietenWoG Bln geforderten Miete mit dem Mieter getroffen oder der Mieter bis zum 18. Juni 2019 einem Erhöhungsverlangen des Vermieters freiwillig zugestimmt oder ein bis zum 18. Juni 2019 rechtskräftig gewordenes Urteil die Zustimmung des Mieters gemäß § 894 Satz 1 ZPO ersetzt hat.LG Berlin12.03.2020
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65 S 18/19 - Nichtigkeit eines Inkasso- und Abtretungsvertrages an Dienstleister („mietright“/LexFox)Leitsatz: Bei einem Verstoß des Inkassodienstleisters gegen das RDG ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Inkasso- und Abtretungsvertrages nach § 134 BGB weder zwingend noch mit dem Schutzzweck des RDG vereinbar; das RDG sieht die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht vor. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit würde den in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG formulierten Schutzzweck in sein Gegenteil verkehren. Sie würde dem Rechtssuchenden Schutz entziehen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs belasten, weil trotz behördlicher Registrierung des Inkassodienstleisters auf die Wirksamkeit der von diesem übernommenen Rechtsdurchsetzung nicht vertraut werden kann. Ein unstreitiger Verstoß gegen geltende, am Gemeinwohl orientierte Rechtsvorschriften würde sanktioniert.LG Berlin31.07.2019
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65 S 223/18 - Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs und SchonfristzahlungLeitsatz: 1. Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann zwar im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem milderen Licht gesehen werden, setzt aber voraus, dass der Mieter im Einzelnen darlegt, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen; lediglich allgemeine Hinweise auf Umsatzeinbußen in dem von ihm als Selbständigen betriebenen Laden sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des JobCenters reichen dafür nicht aus. 2. Mehrfache Entstehung sehr hoher Mietrückstände und die Nichteinhaltung der mit dem Vermieter getroffenen Zahlungsvereinbarungen rechtfertigen nicht die Prognose, dass es in der Zukunft nicht erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird. 3. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung) überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin27.03.2019
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9 S 18/18 - Anforderungen an eine zulässige VerwertungskündigungLeitsatz: 1. Eine Verwertungskündigung ist dann zulässig und angemessen, wen der Erhalt des bestehenden Gebäudes unrentabel ist und einem Neubau keine Gründe des Denkmalschutzes oder bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. 2. Die genehmigte Erweiterung der Wohnnutzung eines Gebäudes von 268 m2 auf über 1.800 m2 spricht für eine bisher fehlende Rentabilität und eine neue wirtschaftliche Nutzung. 3. Bei der Abwägung ist auch das Alter des bestehenden Hauses (hier: über 90 Jahre) zu berücksichtigen. 4. Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass das Neubauprojekt sozialen Wohnraum schafft. 5. Zur Bedeutung des Angebots von Ersatzwohnraum. (Nichtamtliche Leitsätze)LG Köln21.03.2018
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65 S 301/15 - Keine Duldungspflicht für Mieter bei umfangreichen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, die einen monatelangen Auszug aus der Wohnung erfordernLeitsatz: 1. Plant der Vermieter derart umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, dass ein Verbleib in der Wohnung für den Mieter für die Dauer von einem Jahr oder etwas weniger unmöglich ist, kann eine nicht zu rechtfertigende Härte vorliegen, die eine Duldungspflicht des Mieters ausschließt.2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn überwiegende Interessen des Vermieters, der Mitmieter oder der Allgemeinheit an den Maßnahmen (Energieeinsparung) nicht vorgetragen sind und dem Mieter eine Ersatzwohnung nicht angeboten wurde.3. Sollen nach Angaben des Vermieters die Instandsetzungsarbeiten nur zusammen mit Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, führt der Härteeinwand dazu, dass auch die Erhaltungsmaßnahmen nicht zu dulden sind. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin17.02.2016
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55 S 372/11 - Anbringen einer Rankhilfe für Efeu an Hauswand als Eigentumsstörung; Anspruch auf Befreiung vom naturschutzrechtlichen Verbot bei unzumutbarer BelastungLeitsatz: 1. Der Eigentümer kann vom Nachbarn die Beseitigung einer an seiner Hauswand angebrachten Rankhilfe mit Efeu verlangen; das gilt auch dann, wenn das Gitter vom Mieter des Nachbarn angebracht wurde. 2. Eine Duldungspflicht nach dem Naturschutzrecht (hier: „Lebensstätte für Vögel mit ganzjährigem Schutz") besteht nicht, wenn wegen unzumutbarer Belastung von der Behörde Befreiung beantragt werden kann. 3. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, haben die Zivilgerichte selbständig zu prüfen (hier bejaht bei starker Durchfeuchtung der Hauswand mit großflächiger Putzablösung). (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin09.07.2013
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85 S 108/12 - Zweckbestimmung „Laden“ unvereinbar mit faktischem Betrieb eines Restaurants; Laden mit angeschlossenem VerzehrbereichLeitsatz: Mit der Zweckbestimmung „Laden" ist es nicht vereinbar, dass in einem Geschäftslokal sowie davor in einem mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestatteten Bereich die in dem Laden gekauften Waren, Speisen und Getränke verzehrt werden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin19.04.2013
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67 S 118/11 - Getrennte Betriebskostenabrechnungen über unterschiedliche Vorauszahlungen; Saldierung von Nachforderungen mit Guthaben; Rückzahlungen von Vorauszahlungen; Hauswartskosten; Nachholung der Angabe der Gesamtkosten bei Umlage nur der - um die nicht umlagefähigen Kosten - bereinigten Kosten; Verrechnung von Guthaben gegen NachforderungenLeitsatz: 1. Der Vermieter darf ein Guthaben aus einer Abrechnung für die kalten Betriebskosten mit einer Nachforderung für Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten verrechnen, wenn für die verschiedenen Kosten jeweils unterschiedliche Vorschüsse vereinbart worden sind. 2. Einen Anspruch auf Rückzahlung von Teilbeträgen der Vorauszahlungen über das in der Abrechnung genannte Guthaben hinaus muss der Mieter im Einzelnen darlegen. Der Anspruch ist nur dann gerechtfertigt, wenn in der Abrechnung Positionen enthalten sind, die materiell nicht gerechtfertigt sind. 3. Das sich daraus ergebende höhere Guthaben ist nur dann auf die Nachzahlungsforderung für andere Betriebskosten anzurechnen, wenn der Mieter mit diesem Anspruch aufrechnet, was bei Sachdienlichkeit und einer auf einen bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Sachverhalt gestützten Aufrechnung auch noch in zweiter Instanz zulässig ist. 4. Bestreitet der Wohnraummieter den vom Vermieter vorgenommenen Pauschalabzug für nicht umlagefähige Hauswartkosten, ist der Vermieter zu deren Konkretisierung verpflichtet. 5. Der Vermieter kann bei Umlage nur der - um die nicht umlagefähigen - bereinigten Betriebskosten die in der Abrechnung fehlende Angabe der Gesamtkosten noch nachholen, um einem eventuellen Einwand der formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Vorauszahlungen den Boden zu entziehen. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin17.10.2011