Urteil Zugangsbeweis durch Einwurf-Einschreiben
Schlagworte
Zugangsbeweis durch Einwurf-Einschreiben
Leitsätze
1. Die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG werden durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt.
2. Für den Absender streitet beim Ein- wurf-Einschreiben nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn das vorbeschriebene Verfahren eingehalten wurde
(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
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