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  1. LwZR 8/95 - Ersatzanspruch für bauliche Verwendungen des Mieters; LPG-Anspruch für Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen
    Leitsatz: a) Ob der Mieter oder Pächter für bauliche Verwendungen zur Zeit der DDR bei Ende des Vertragsverhältnisses einen Ersatz beanspruchen kann, richtet sich auch dann nach dem Recht der DDR, wenn das Vertragsverhältnis erst nach dem 2. Oktober 1990 beendet worden ist. b) Die LPG kann von dem Eigentümer eine durch bauliche Veränderungen verursachte und bei Rückgabe des Kreispachtbetriebes noch vorhandene Erhöhung seines Verkehrswerts ersetzt verlangen. c) § 12 Abs. 1 SachenRBerG findet keine Anwendung auf bauliche Maßnahmen einer LPG, die im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung der Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache dienten.
    BGH
    29.11.1996
  2. III ZB 46/94 - Aufhebung der vorläufigen staatlichen Verwaltung; Teilungsunrecht bei vorläufiger Verwaltung; Rechtswegzuständigkeit für Haftungsansprüche gegen staatlichen Verwalter
    Leitsatz: a) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 2. Fallgruppe VermG ist so auszulegen, daß hierin die Aufhebung aller bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch bestehenden vorläufigen staatlichen Verwaltungen erfaßt und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten geregelt werden, soweit ein Tatbestand vorliegt, der als Teilungsunrecht zu werten ist. b) Die dem Eigentümer nach § 13 VermG gegen den bisherigen staatlichen Verwalter zustehenden Ansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
    BGH
    15.12.1994
  3. XII ZR 241/92 - Verordnung über die Bodenreform vom 3. September 1945
    Leitsatz: a) Grundstücke aus der Bodenreform durften nach Art. VI Abs. 1 der Verordnung über die Bodenreform nicht veräußert werden; die - konstitutive - Entscheidung über einen "Besitzwechsel" war den zuständigen staatlichen Organen vorbehalten. b) Privatrechtliche Vereinbarungen zur Übertragung des Eigentums an Bodenreformgrundstücken waren nach dem für das Beitrittsgebiet bisher geltenden Recht wegen Verstoßes gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot nichtig, § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. c) Die Aufhebung der gesetzlichen Verfügungsverbote durch § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform führte nicht zur Heilung eines solchen Verstoßes.
    BGH
    01.06.1994
  4. VIII ARZ 1/93 - Rechtsentscheid; Kündigung wegen Überbelegung
    Leitsatz: Der Vermieter ist nicht berechtigt, das Mietverhältnis allein deshalb fristlos wegen vertragswidrigen Gebrauchs gemäß § 553 BGB zu kündigen, weil die Wohnung durch Zuzug von Kindern des Mieters in erheblichem Umfang überbelegt ist, den Vermieter beeinträchtigende Auswirkungen indessen nicht festzustellen sind.
    BGH
    14.07.1993
  5. V ZR 230/91 - Ausreiseverkauf durch staatlichenTreuhänder; Kaufvertragsmangel; Vorrang zivilrechtlicher Ansprüche bei Mängeln des Veräusserungsgeschäfts; Bindung der Rechtswegentscheidung im Berufungsrechtszug
    Leitsatz: a) Leidet ein Grundstückskaufvertrag, der auf staatlichen Druck zu dem Zwecke abgeschlossen worden ist, dem Verkäufer die Ausreise aus der DDR zu ermöglichen, an einem zusätzlichen Mangel, der bereits nach dem Recht der DDR zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte (hier: Auftreten einer unzuständigen Stelle als staatlicher Treuhänder), so ist die Berufung auf diesen Mangel durch das Vermögensgesetz nicht ausgeschlossen. b) Die Bejahung des Rechtswegs bei Erlaß eines Sachurteils ist für das weitere Verfahren auch dann bindend, wenn sie, anders als nach § 17 a GVG vorgesehen, erst im Berufungsrechtszug erfolgt.
    BGH
    12.11.1992
  6. VIII ARZ 5/91 - Modernisierung; allgemein üblicher Zustand
    Leitsatz: In den allgemein üblichen Zustand werden die gemieteten Räume versetzt, wenn dieser Zustand bei der überwiegenden Mehrzahl von Mieträumen - mindestens zwei Drittel - in Gebäuden gleichen Alters innerhalb der Region angetroffen wird.
    BGH
    19.02.1992
  7. VIII ARZ 1/84 - Schönheitsreparaturen bei Umbau; Geldersatzanspruch; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietsache; Umbau der; Formularmietvertrag
    Leitsatz: Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.
    BGH
    30.10.1984
  8. VIII ARZ 13/83 - Rechtsfolge einer Mietpreisüberhöhung; Teilnichtigkeit; Preisform Wohnraum; Mietzinsvereinbarung; Mietpreisüberhöhung; Mieterschutzvorschrift; Wesentlichkeitsgrenze; Vergleichsmiete; ortsübliche
    Leitsatz: Liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung Insoweit nichtig, als der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete mehr als nur unwesentlich übersteigt.
    BGH
    11.01.1984
  9. VIII ARZ 16/81 - Mieterschutz bei gewerblicher Zwischenvermietung; Beendigung des Mietverhältnisses; gewerblicher Zwischenmieter; Bauherrenmodell; Räumungsanspruch; Räumungsanspruch gegenüber Untermieter; Mieterschutz; Kündigungsschutz
    Leitsatz: a) Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an ein Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Kündigung des Hauptmietvertrages der aus § 556 Abs. 3 BGB auf Räumung der Eigentumswohnung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 b BGB zustehen würden, es sei denn, daß dem Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrages bekannt war, daß sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist. b) Das gilt auch, wenn ein Ersteher des Wohnungseigentums den Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft nach § 57 a ZVG kündigt und dann gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3 BGB vorgeht.
    BGH
    21.04.1982
  10. 21 UF 237/24 - Gemeinsame Kündigung eines Mietvertrags nach Getrenntleben
    Leitsatz: 1. Steht eine Immobilie im Miteigentum der Ehegatten, so ist für ein bestehendes Mietverhältnis im Zweifel davon auszugehen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. § 741 BGB mit der Folge vorliegt, dass ein Ehegatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse nach der Trennung auch dahingehend verlangen kann, dass der andere Ehegatte eine gemeinsame Kündigungserklärung in Bezug auf das bestehende Mietverhältnis abgibt.2. Im Rahmen der den beiderseitigen Interessen der Teilhaber gerecht werdenden Entscheidung über die weitere Nutzung ist neben der aus § 1353 BGB folgenden ehelichen Solidarität auch zu berücksichtigen, ob die beabsichtigte Kündigungserklärung nicht offensichtlich aussichtslos ist bzw. hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daher sind der Eigenbedarf des die Kündigungserklärung begehrenden Ehegatten nach § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB sowie ein mögliches Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB neben den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten in die Beurteilung einzubeziehen.
    OLG Celle
    19.03.2025