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  1. 1 K 1364/06 - Bevorstehende Überschuldung aufgrund nicht kostendeckender Mieten
    Leitsatz: 1. Ein Grundstück oder Gebäude war überschuldet i. S. d. § 1 Abs. 2 VermG, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie überschritten haben und wenn diese vorhandenen Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten. Infolge der Gleichstellung der "unmittelbar bevorstehenden" mit der "eingetretenen" Überschuldung sind bei der Gegenüberstellung von Zeitwert und Verbindlichkeiten fiktiv auch diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts für Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Immobilie unaufschiebbar notwendig gewesen wären. 2. Im Regelfall kann von der bevorstehenden Überschuldung eines Grundstücks auf deren Verursachung durch nicht kostendeckende Mieterträge geschlossen werden. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Leipzig
    16.07.2008
  2. 1 K 2270/93 - Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Gemeingebrauch; öffentlicher Parkplatz; Parkplatz; Eigentumsbeschränkung
    Leitsatz: 1. § 5 Abs. 1 lit. b VermG ist mit Art. 14 GG vereinbar. 2. Eine Restitution ist auch dann nach § 5 Abs. 1 lit. b VermG ausgeschlossen, wenn die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs am Restitutionsobjekt durch den privaten Berechtigten gewährleistet werden würde. 3. § 1 Abs. 3 EntschG ist verfassungsgemäß.
    VG Leipzig
    09.02.1996
  3. 1 K 43/06 - Ausgleichsausschlussgrund; Ausgleichsleistung; Erbengemeinschaft; Fremdarbeiter; Kriegsgefangene; Menschlichkeit; NSDAP; NSKOV; Ostarbeiter; Vorschubleisten; Wehrwirtschaftsführer; Zivilarbeiter
    Leitsatz: 1. Verletzt der Unternehmensverantwortliche seine Aufsichts- und Kontrollpflichten gegenüber dem nachgeordneten Personal in vorwerfbarer Weise, ist ihm auch das einen Ausschlusstatbestand erfüllende Handeln der Firmenmitarbeiter, wie etwa eine Misshandlung von Zwangsarbeitern, zuzurechnen. Ein sich aus dieser Zurechnung ergebender Anspruchsausschluss erfasst auch Ausgleichsleistungen für enteignetes Privatvermögen. 2. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu. 3. Für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist die Entscheidung der Entnazifizierungskommission ohne Bedeutung. 4. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formell erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen waren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Leipzig
    27.08.2008
  4. 1 K 512/06 - Bodenformland; Neubauernstelle; Bodenreform; steckengebliebene Enteignung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz
    Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Entschädigung nach dem DDR-EErfG kann fristwahrend bei der Behörde gestellt werden, die über den vermögensrechtlichen Antrag entschieden hat, auch wenn diese für die Entscheidung über den Entschädigungsantrag nicht zuständig ist. 2. Der Verlust von Bodenreformland nach der Bodenreformverordnung von 1951 kann grundsätzlich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG begründen. 3. Voraussetzung ist ein in der DDR nicht erfüllter Anspruch auf Entschädigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein solcher formell abgelehnt wurde. Es reicht aus, dass eine Berechnung bzw. Prüfung des Anspruchs erfolgt ist.
    VG Leipzig
    09.05.2008
  5. 1 K 684/07 - Erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems durch SS-Untersturmführer
    Leitsatz: 1. Der Wahrnehmung der Funktion eines SS-Untersturmführers kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu. 2. Diese Indizwirkung kann jedoch durch außergewöhnliche Umstände ausgeräumt werden, die dafür sprechen, dass diese Funktion nicht im Sinne des Systems ausgeübt wurde. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Leipzig
    04.06.2008
  6. 3 K 69/05 - Sicherungshypothek für Ablösebeträge; Kein Anwartschaftsrecht vor Hinterlegung des Ablösebetrages; Anwendbarkeit der Insolvenzordnung
    Leitsatz: ...Entscheidung ist vom Gericht nur dahingehend zu...
    VG Leipzig
    05.02.2007
  7. 1 K 964/11 - Berechtigter, Grundstücksbegriff, Anwartschaftsrecht, Vermögenswert, Anteil am ungetrennten Hofraum, Liegenschaftskataster, entschädigungslose Enteignung, unlautere Machenschaft
    Leitsatz: 1. Ein dingliches Anwartschaftsrecht als nach dem Vermögensgesetz geschützter Vermögenswert kann nur an einem katastermäßig erfassten und im Grundbuch eintragungsfähigen Grundstück erfolgen.2. Ein im Grundbuch eingetragener „Anteil am ungetrennten Hofraum“ bezieht sich auf Grundstücke im Innenstadtbereich, die zwar hinsichtlich ihrer Außengrenzen, nicht aber hinsichtlich der einzelnen Anteile hieran vermessen und katastermäßig erfasst wurden. Fehlen Katasterangaben, ist ein „Anteil am ungetrennten Hofraum“ im grundbuchrechtlichen Sinne nicht eintragungsfähig. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Leipzig
    15.01.2014
  8. 5 B 27/95 - Widerspruch; aufschiebende Wirkung
    Leitsatz: Ist ein Bescheid, durch den die Restitution widerrufen wird, nicht offensichtlich rechtmäßig, so ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen.
    VG Magdeburg
    04.05.1995
  9. 5 A 964/02 MD - Kreisverweis; Kreisbodenkommission; Bodenreform; Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage; Rehabilitierung; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: 1. Der im Zuge der Bodenreform von deutschen Behörden gegen die betroffenen Eigentümer verhängte Kreisverweis ist gem. § 1 a VwRehaG rehabilitierungsfähig. 2. Die Entscheidung der Kreisbodenkommission, auf Grund deren der betroffene Eigentümer in Anwendung der Bodenreform-Verordnung erfaßt worden ist, ist nicht rehabilitierungsfähig, weil auf der Grundlage dieser Entscheidung eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt worden ist; § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG schließt es auch aus, daß durch die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung Folgeansprüche nach §§ 2, 7 VwRehaG begründet werden, die an den erlittenen, selbst nicht rehabilitierungsfähigen Vermögensentzug anknüpfen (im Anschluß an BVerwG, B. v. 14. April 2003, 3 B 175.02).
    VG Magdeburg
    15.07.2003
  10. 5 A 726/01 MD - Natur der Sache; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Garagengrundstück; Gartengrundstück; Abwasserversorgungsleitungengrundstück; Transformatorenstationsgrundstück; Grünanlage
    Leitsatz: 1. Die Rückgabe eines enteigneten Grundstückes scheidet aus, wenn die Rückgabe von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn ein ehemaliger Holzlagerplatz vielfach zergliedert und parzelliert wurde und daher nur wirtschaftlich unbedeutende Kleinstflächen zurückgegeben werden könnten. 2. Die Rückgabe eines Grundstückes scheidet ebenfalls aus, wenn hierdurch wirtschaftlich unvernünftige und schwerwiegende Konfliktsituationen hervorgerufen werden. Dies ist der Fall, wenn das enteignete Grundstück als Garagengrundstück, als Gartengrundstück für Abwasserversorgungsleitungen, für eine Transformatorenstation und als öffentliche Grünanlage genutzt wird und daher nur Kleinstflächen zurückgegeben werden könnten, die schwerwiegende nachbarrechtliche Nutzungskonflikte erst entstehen lassen.
    VG Magdeburg
    22.05.2002