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Urteil Natur der Sache


Schlagworte

Natur der Sache; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Garagengrundstück; Gartengrundstück; Abwasserversorgungsleitungengrundstück; Transformatorenstationsgrundstück; Grünanlage

Leitsätze

1. Die Rückgabe eines enteigneten Grundstückes scheidet aus, wenn die Rückgabe von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn ein ehemaliger Holzlagerplatz vielfach zergliedert und parzelliert wurde und daher nur wirtschaftlich unbedeutende Kleinstflächen zurückgegeben werden könnten.

2. Die Rückgabe eines Grundstückes scheidet ebenfalls aus, wenn hierdurch wirtschaftlich unvernünftige und schwerwiegende Konfliktsituationen hervorgerufen werden. Dies ist der Fall, wenn das enteignete Grundstück als Garagengrundstück, als Gartengrundstück für Abwasserversorgungsleitungen, für eine Transformatorenstation und als öffentliche Grünanlage genutzt wird und daher nur Kleinstflächen zurückgegeben werden könnten, die schwerwiegende nachbarrechtliche Nutzungskonflikte erst entstehen lassen.

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