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Suchergebnis Urteilssuche (7451 - 7460 von 7807)

  1. 1 K 107/94 - Wohnungsgenossenschaftsvermögen; Genossenschaftsvermögen
    Leitsatz: 1. Auch in Anbetracht bereits früher, etwa durch Erbbaupachtverträge, geregelter Rechtsbeziehungen zwischen einer Kommune und der Vorgängerin einer Wohnungsgenossenschaft besteht keine Notwendigkeit zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 WoGenVermG. 2. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Wohnungsgenossenschaftsvermögensgesetzes in verfassungswidriger Weise in Rechtspositionen einer Kommune eingegriffen hat. 3. Der Wille des Gesetzgebers ging von vornherein dahin, nicht den Kommunen, sondern den Wohnungsgenossenschaften den von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Grund und Boden zuzuweisen.
    VG Chemnitz
    04.06.1996
  2. 1 K 1296/98 - Ersatzgrundstück; Vermögenzuordnungsbescheid
    Leitsatz: 1. Im Rahmen der Prüfung, welche Ersatzgrundstücke von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden können, müssen nicht nur die Grundstücke, als deren Eigentümerin sie bereits im Grundbuch eingetragen ist, sondern auch solche, bei denen sie künftig noch eingetragen werden wird, weil sie Eigentümerin kraft Gesetzes ist oder ein entsprechender bestandskräftiger Vermögenzuordnungsbescheid ergangen ist, berücksichtigt werden. 2. Die Entscheidung des Vermögensamtes über die Zur-Verfügung-Stellung von Ersatzgrundstücken darf erst dann erfolgen, wenn für das betroffene Gemeindegebiet der Kreis der Anspruchsteller hierfür feststeht, was erst mit dem rechtskräftigen Abschluß aller das Gemeindegebiet betreffenden Verfahren dieser Art der Fall ist (wie VG Potsdam, ZOV 1999, 322).
    VG Chemnitz
    23.07.1999
  3. 1 K 3841/93 - Anhörungsverfahren; Anmelder; Vorhabenplan; Beurteilungsspielraum; Erbengemeinschaft; Investitionsvorrangbescheid
    Leitsatz: 1. An der Durchführung des Anhörungsverfahrens im Sinn von § 5 InVorG sind alle dem Vermögensamt des Belegenheitsortes bekannten Anmelder zu beteiligen. 2. Enthält der Vorhabenplan keine Angaben zur zeitlichen Dauer des Vorhabens und zum Kaufpreis des Grundstückes und macht die zuständige Stelle diesen Vorhabenplan zur Grundlage ihrer Entscheidung nach § 7 Abs. 1 InVorG, so hat sie den ihr bei der Vor bereitung ihrer Entscheidung zustehenden Beurteilungsspielraum nicht in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen ausgefüllt. 3. Beim Vorliegen einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist der Investitionsvorrangbescheid allen ihren Mitgliedern gemäß § 9 Abs. 1 InVorG zuzustellen.
    VG Chemnitz
    14.12.1993
  4. 2 K 17/06 - Vorschubleisten; Ausschlussgrund; Indizwirkung; Parteifunktion; Amtshauptmannschaft; Kreisausschuss; Ortsgruppenleiter; Generalstabsoffizier
    Leitsatz: Der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusgleichsLeistG kann auch schon bei einem innerhalb eines Zeitrahmens von zwei bis drei Monaten erfolgten rasanten kommunalpolitischen Aufstieg eines zuvor politisch nicht in Erscheinung getretenen Parteimitglieds der NSDAP angenommen werden, der zeitgleich zur Besetzung der Ortsgruppenleiterstelle erfolgte, zumal dann, wenn der Berechtigte zum Vorsitzenden der Amtshauptmannschaft und als einziger Vertreter in den Kreisausschuss der Kreishauptmannschaft gewählt wurde und Generalstabsoffizier war. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Chemnitz
    01.07.2009
  5. 4 K 1621/94 - IHK der DDR; Vermögensübertragung; Tauschgrundstück; Rechtsträgerschaft; Eigentümerstellung; Funktionsnachfolger; Vermögenszuordnung
    Leitsatz: 1. Mit der Auflösung der Industrie- und Handelskammer der DDR im Jahre 1958 gingen deren Vermögenswerte in Eigentum des Volkes über und wurden somit unentgeltlich dem Zentralstaat - hier der DDR - zur Verfügung gestellt. 2. Die IHK der DDR ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu qualifizieren. 3. Die Unentgeltlichkeit der Übertragung von Vermögenswerten im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EinigungsV entfällt, wenn der ein Grundstück übertragenden Körperschaft ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt wurde. Das setzt jedoch voraus, daß der zur Verfügung stellenden Körperschaft an dem Tauschgrundstück die Rechtsposition eingeräumt wurde, die sie an dem zur Verfügung gestellten Grundstück innehatte. Die Einräumung einer Rechtsträgerschaft vermag nicht zur Entgeltlichkeit der Übertragung des Eigentums führen, auch wenn aufgrund der im Zuge der Wiedervereinigung erlassenen Rechtsvorschriften die damals eingeräumte Rechtsträgerschaft heute zu vermögensrechtlichen Ansprüchen beziehungsweise zur Eigentümerstellung an dem in Rechtsträgerschaft bewirtschafteten Grundstück führt. 4. Die heutigen Industrie- und Handelskammern sind Funktionsnachfolger der Industrie- und Handelskammer der DDR im Sinne des § 11 Abs. 3 VZOG. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der IHK der DDR um eine überregionale Körperschaft handelte, während die heutigen Industrie- und Handelskammern auf die jeweiligen Bezirke beschränkt tätig werden. Die Zuordnung der Vermögenswerte der IHK der DDR hat nach der Belegenheit der Vermögenswerte in dem jeweiligen Einzugsbereich der IHK zu erfolgen. 5. Aufgrund der Verordnung über die Industrie- und Handelskammern der DDR vom 1.3.1990 konnten sich die heutigen IHK´n vor dem Stichtat des § 11 Abs. 3 VZOG konstituieren.
    VG Chemnitz
    17.09.1998
  6. 4 K 482/93 - Bodenreformeigentum; Neubauer; Rechtsposition
    Leitsatz: Bodenreformeigentum ist als "höchstpersönliche" Rechtsposition des Neubauern anzusehen, die mit dessen Tod erlischt.
    VG Chemnitz
    01.03.1995
  7. 9 K 530/01 - Ausgleichsleistung; Vorschubleisten; Menschlichkeit; Rechtsstaatlichkeit; Hilfstatsachen; Beweisanzeichen; Ausschlußtatbestand; besatzungsrechtlicher/-hoheitliche Grundlage
    Leitsatz: 1. Ausgleichsleistungen gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG sind ausgeschlossen, wenn der Betroffene mit seinem Handeln bewußt und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel verfolgt hat, das politische System zu etablieren, zu festigen, auszudehnen und hiergegen gerichteten Widerstand zu unterdrücken. Dazu ist die Übernahme einer größeren Anzahl von Ämtern innerhalb der NSDAP und Gliederungen sowie die Erlangung höherer Ränge ausreichend, auch wenn nicht jede einzelne Betätigung hinsichtlich des Ortes, des Zieles und des Inhalts nachgewiesen wird. 2. Der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann auch aus Hilfstatsachen hergeleitet werden, die als Beweisanzeichen Gewicht haben. 3. Der Ausschlußtatbestand bezieht sich auch auf den dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Rückgabe beweglicher, nicht in einen Einheitswert einbezogener Sachen, die eine natürliche Person durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher/-hoheitlicher Grundlage verloren hat.
    VG Chemnitz
    22.07.2004
  8. C 1 K 278/92 - Zuständigkeit für Vermögenszuordnung; Treuhandanstalt; Behördenangabe in Verwaltungsakt
    Leitsatz: 1. Für die Vermögenszuordnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG ist die Präsidentin der Treuhandanstalt als Behörde der Bundesrepublik Deutschland und nicht die Treuhandanstalt als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zuständig. 2. Eine von der Präsidentin der Treuhandanstalt zu ermächtigende Person i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG kann nur eine natürliche Person und nicht eine Außenstelle der Treuhandanstalt sein. 3. Schriftliche Verwaltungsakte, die über die erlassende Behörde widersprüchliche Angaben enthalten, sind rechtswidrig und aufzuheben.
    VG Chemnitz
    09.02.1993
  9. C 2 S 1412/92 - Investor; Investitionsvorrangbescheid; Zustellung; Vollziehungsfrist; aufschiebende Wirkung; Rechtsschutzinteresse; Berechtigung des Anmelders; Investitionszweck; Vorhabenplan; Sperregelungen
    Leitsatz: 1. Der Lauf der Frist nach § 9 Abs. 1 InvorG beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Investitionsvorrangbescheides (Zustellung durch eingeschriebenen Brief). 2. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht ein Rechtsschutzinteresse auch dann, wenn ein entsprechender Antrag bei der Ausgangsbehörde bereits erfolglos war. 3. Die Berechtigung ist glaubhaft, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der Anmelder von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. 4. Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Investitionszweckes nach dem Vorhabenplan. 5. Investitionen, die entweder nicht durch § 3 Abs. 3 bis 5 VermG ausgeschlossen sind oder die vor Inkrafttreten der Sperregelungen möglich waren, bedürfen keiner freistellenden Wirkung eines Investitionsvorrangbescheides. 6. Der besondere Investitionszweck ergibt sich nicht daraus, daß der Investor außerstande ist, die Miete für seine bisherige Betriebsstätte zu zahlen.
    VG Chemnitz
    26.01.1993
  10. 1 K 1/14 - Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes, Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage, SMAD-Befehle
    Leitsatz: Bei der Prüfung, ob neue Beweismittel vorliegen, ist von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann; „neu“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, sich also nicht darin erschöpfen, der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids zu widersprechen. Nur bei eine Enteignung generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligenden oder korrigierenden Äußerungen der Besatzungsmacht liegt ein Enteignungsverbot vor. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Chemnitz
    12.04.2017