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3 S 91/20 - Kein Kostenerstattungsanspruch des Mieters wegen nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen, zur Form von BetriebskostenabrechnungenLeitsatz: 1. Durch den Mieter durchgeführte, aber von ihm nicht geschuldete Schönheitsreparaturen führen nicht zu einer Ausgleichspflicht des Vermieters. 2. Handschriftliche Zusätze, Einfügungen und Ergänzungen machen Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich nicht formunwirksam. (Leitsätze der Redaktion)LG Wiesbaden09.07.2020
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V ZR 156/19 - Überbau, Abbruch des Gebäudes, eigentumsrechtliche Zuordnung, Nachbargrundstück, GebäudeteilLeitsatz: Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück „nur“ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 24 und Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 305 f.).BGH10.07.2020
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9 C 214/20 - Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten unter freiem HimmelDer Fall: .... Das Gericht hat am 4. Juni 2020 die...AG Wedding13.07.2020
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102 C 12/20 - Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der WohnungsbesichtigungLeitsatz: Will der Vermieter im Zuge des geplanten Verkaufs die Wohnung besichtigen, um sie auszumessen und den Zustand der Wohnung in Augenschein zu nehmen, berechtigt die Verweigerung der Besichtigung durch den Mieter den Vermieter zur fristlosen Kündigung. (Leitsatz der Redaktion)AG Pankow/Weißensee23.07.2020
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7 T 116/20 - Sittenwidrige Härte der VollstreckungLeitsatz: Hohes Alter und Suizidgefahr allein rechtfertigen die Einstellung der Räumungsvollstreckung nicht. (Leitsatz der Redaktion)LG Limburg23.07.2020
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VIII B 157/19 - Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten GrundstückLeitsatz: Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um einen Überbau auf einem vermieteten Grundstück abzuwehren, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie getragen werden, um eine Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung abzuwehren, nicht aber der Einkunftserzielung dienen.BFH23.07.2020
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BVerwG 4 B 12.19 - Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung und SanierungsausgleichsabgabeLeitsatz: Zur Unmöglichkeit der Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung durch ein ungeeignetes Wertermittlungsverfahren (hier: Zielbaummethode). (Leitsatz der Redaktion)BVerwG24.07.2020
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67 S 299/19 - Unbefugte Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an mitwohnendes FamilienmitgliedDer Fall: ...überließen dem Gericht die Kostenentscheidung...LG Berlin28.07.2020
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BVerwG 8 B 63.19 - Rückübertragungsanspruch von Flurstücken in der DDRLeitsatz: Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es nicht durch eine andere, revisionsrechtlich fehlerfreie Erwägung getragen wird. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht das Bundesverwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückweisung an die Vorinstanz gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG29.07.2020
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66 S 95/20 - Verfassungskonformität des Berliner Mietendeckels, Mieterhöhungen nach dem StichtagLeitsatz: 1. § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Seit dem Inkrafttreten am 23. Februar 2020 ist § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln als gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB zu beachten. Im Umfang eines Verstoßes tritt die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Miethöhe ein. Eine Klage, mit der (erst) die Zustimmung zu einer verbotenen Miethöhe verlangt wird, ist unbegründet. 3. Ist nach dem 23. Februar 2020 gerichtlich über die Zustimmung zur Mieterhöhung zu entscheiden, so ist der Anspruch inhaltlich ab dem 1. März 2020 nach §§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln, 134 BGB auf den am Stichtag 18. Juni 2019 maßgeblichen Betrag begrenzt. Für die Höhe der vorher fällig gewordenen Monatsmieten gelten (ohne Anwendung von § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln) die bis zum 23. Februar 2020 maßgeblichen Vorschriften.LG Berlin31.07.2020