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  1. 3 S 91/20 - Kein Kostenerstattungsanspruch des Mieters wegen nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen, zur Form von Betriebskostenabrechnungen
    Leitsatz: 1. Durch den Mieter durchgeführte, aber von ihm nicht geschuldete Schönheitsreparaturen führen nicht zu einer Ausgleichspflicht des Vermieters. 2. Handschriftliche Zusätze, Einfügungen und Ergänzungen machen Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich nicht formunwirksam. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Wiesbaden
    09.07.2020
  2. V ZR 156/19 - Überbau, Abbruch des Gebäudes, eigentumsrechtliche Zuordnung, Nachbargrundstück, Gebäudeteil
    Leitsatz: Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück „nur“ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 24 und Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 305 f.).
    BGH
    10.07.2020
  3. 9 C 214/20 - Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten unter freiem Himmel
    Der Fall: .... Das Gericht hat am 4. Juni 2020 die...
    AG Wedding
    13.07.2020
  4. 102 C 12/20 - Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der Wohnungsbesichtigung
    Leitsatz: Will der Vermieter im Zuge des geplanten Verkaufs die Wohnung besichtigen, um sie auszumessen und den Zustand der Wohnung in Augenschein zu nehmen, berechtigt die Verweigerung der Besichtigung durch den Mieter den Vermieter zur fristlosen Kündigung. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Pankow/Weißensee
    23.07.2020
  5. 7 T 116/20 - Sittenwidrige Härte der Vollstreckung
    Leitsatz: Hohes Alter und Suizidgefahr allein rechtfertigen die Einstellung der Räumungsvollstreckung nicht. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Limburg
    23.07.2020
  6. VIII B 157/19 - Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück
    Leitsatz: Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um einen Überbau auf einem vermieteten Grundstück abzuwehren, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie getragen werden, um eine Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung abzuwehren, nicht aber der Einkunftserzielung dienen.
    BFH
    23.07.2020
  7. BVerwG 4 B 12.19 - Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung und Sanierungsausgleichsabgabe
    Leitsatz: Zur Unmöglichkeit der Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung durch ein ungeeignetes Wertermittlungsverfahren (hier: Zielbaummethode). (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    24.07.2020
  8. 67 S 299/19 - Unbefugte Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an mitwohnendes Familienmitglied
    Der Fall: ...überließen dem Gericht die Kostenentscheidung...
    LG Berlin
    28.07.2020
  9. BVerwG 8 B 63.19 - Rückübertragungsanspruch von Flurstücken in der DDR
    Leitsatz: Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es nicht durch eine andere, revisionsrechtlich fehlerfreie Erwägung getragen wird. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht das Bundesverwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückweisung an die Vorinstanz gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    29.07.2020
  10. 66 S 95/20 - Verfassungskonformität des Berliner Mietendeckels, Mieterhöhungen nach dem Stichtag
    Leitsatz: 1. § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Seit dem Inkrafttreten am 23. Februar 2020 ist § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln als gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB zu beachten. Im Umfang eines Verstoßes tritt die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Miethöhe ein. Eine Klage, mit der (erst) die Zustimmung zu einer verbotenen Miethöhe verlangt wird, ist unbegründet. 3. Ist nach dem 23. Februar 2020 gerichtlich über die Zustimmung zur Mieterhöhung zu entscheiden, so ist der Anspruch inhaltlich ab dem 1. März 2020 nach §§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln, 134 BGB auf den am Stichtag 18. Juni 2019 maßgeblichen Betrag begrenzt. Für die Höhe der vorher fällig gewordenen Monatsmieten gelten (ohne Anwendung von § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln) die bis zum 23. Februar 2020 maßgeblichen Vorschriften.
    LG Berlin
    31.07.2020