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Urteil Rückübertragungsanspruch von Flurstücken in der DDR
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch von Flurstücken in der DDR
Leitsatz
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es nicht durch eine andere, revisionsrechtlich fehlerfreie Erwägung getragen wird. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht das Bundesverwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückweisung an die Vorinstanz gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch.
(Leitsatz der Redaktion)
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