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104 C 85/15 - Kein Anspruch auf luftdicht schließende Holzrahmenfenster, geringfügiger Schimmelbefall als rein optische Beeinträchtigung löst keine Minderung aus, MangelbegriffLeitsatz: 1. Nicht jeder suboptimale Zustand stellt einen Mangel der Mietsache dar. Unter einem Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist vielmehr nur eine negative Abweichung des bestehenden Zustands des Mietobjekts vom vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen.2. Der geschuldete Zustand ist im Allgemeinen derjenige, der bei der Übergabe des Mietobjekts vorgelegen hat bzw. von dessen Bestehen der Mieter ausgehen durfte. 3. Die Mietminderung bemisst sich nach der objektiven Beeinträchtigung des Wohngebrauchs; individuelle Besonderheiten sind weder zugunsten noch zu Lasten des Mieters zu berücksichtigen; bei einem Gebäude aus den 1970er Jahren darf ein Mieter konstruktions- und materialbedingt keine luftdicht schließenden Dachfenster erwarten.4. Geringfügiger Schimmelbefall an einem Küchenfenster (hier: Dachflächenfenster), eine beginnende Ablösung von Tapeten im Fensterbereich, ein abgetrockneter, handtellergroßer Wasserfleck oder ein 7 x 13 cm großer Feuchtigkeitsfleck im Decken-/Wandbereich des Badezimmers berechtigen als nur geringfügige optische Beeinträchtigungen nicht zu einer Mietminderung.5. Eine mieterseits behauptete Dauerbeleuchtung im Treppenhaus stellt keinen Mangel einer Wohnung im Dachgeschoss dar.6. Zur Minderungsquote bei Ausfall des Aufzuges bei einer Dachgeschosswohnung.7. Verursacht der Mieter durch einen Lastschriftwiderspruch die Rückbuchung der eingezogenen Miete, hat er die dem Vermieter dadurch entstehenden Bankrücklastkosten zu erstatten. Bankrücklastkosten in Höhe von 8,10 € sind üblich. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Schöneberg26.08.2015
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237 C 375/13 - Asbesthaltige Fußbodenplatten in Mietwohnung; Schadensersatz; SchmerzensgeldLeitsatz: 1. Für einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Asbestbelastung in der Mietwohnung reicht es nicht aus, dass diese möglicherweise die Ursache einer Erkrankung war; der Mieter hat vielmehr eine konkrete Gesundheitsgefährdung in Form gelöster Fasern schlüssig darzulegen. 2. Jedenfalls fehlt es an einem Verschulden des Vermieters, wenn er auf die Mängelanzeige unverzüglich tätig wird und den Bodenbelag zeitnah austauscht. 3. Werden Fußbodenplatten durch normalen Mietgebrauch beschädigt (gebrochen oder gerissen), so dass die Gefahr des Austritts von Asbestfasern besteht, scheidet bei einer unterlassenen Mängelanzeige ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz aus. 4. Eine Aufklärungspflicht des Vermieters wegen Gesundheitsgefahren nach Umgestaltungs-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten bei asbesthaltigen Fußbodenplatten besteht nicht, da ein Mieter zur eigenmächtigen Bearbeitung von Fußböden nicht berechtigt ist. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg10.03.2014
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3 C 347/99 - Mieterhöhung nach Modernisierung ohne Ankündigung; Einbau eines Aufzuges nach Dachgeschossausbau; Erläuterung der Erhöhungserklärung; BetriebskostenvorschussLeitsatz: Die Mieterhöhung nach Modernisierung ist auch ohne Ankündigung der Wertverbesserungsmaßnahme zulässig.AG Tiergarten21.06.2007
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13 C 374/06 - Vorwegabzug bei Gewerbemieter mit viel Publikumsverkehr; Erläuterung unterschiedlicher Wohnflächen in der Betriebskostenabrechnung; Umlage von Gartenpflegekosten auf Gewerbemieter; Verjährung der BetriebskostennachforderungLeitsatz: 1. Sind Räume in der Wirtschaftseinheit an einen Verein mit erheblichen Publikums- verkehr vermietet, sind die darauf entfallenden Kosten für Müllentsorgung, Grundsteuer, Versicherung, Hausreinigung sowie die verbrauchsabhängigen Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten vorweg abzuziehen. 2. Unterschiedliche Flächen für die Umlage der Betriebskosten sind in der Abrechnung zu erläutern. 3. An den Gartenpflegekosten der auch Gewerberaum umfassenden Wirtschaftseinheit sind auch die Gewerbemieter zu beteiligen. 4. Allein der Widerspruch des Mieters gegen die Betriebskostabrechnung hemmt nicht die Verjährung der daraus resultierenden Nachforderung. (Leitsätze der Redaktion )AG Bernau03.05.2007
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5 C 577/04 - Betriebskostenabrechnung; Minderung wg. Heizungsmängeln; Vorwegabzug für Wasser und Müll; Wärmecontracting; BelegkopienLeitsatz: 1. Der Vorwegabzug für Gewerbe bei der Grundsteuer nach der aus dem Einheitswertbescheid sich ergebenden Fläche ist ausreichend. Für Wasserkosten ist ein Vorwegabzug dann nicht erforderlich, wenn die Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten für das Gewerbe verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vorwegabzug bei Müllabfuhrkosten ist entbehrlich, wenn der Gewerbemüll über eigene Mülltonnen des Gewerberaummieters entsorgt wird. 2. Die Mehrkosten bei längerer Stagnation des Kaltwassers während der Nachtzeit rechtfertigen keinen Abzug hinsichtlich der Wasserkosten. 3. Die vereinbarte Umlage der Warmwasserkosten zu 100 % bei einem Mieter scheitert nicht daran, daß nicht alle Mieter zugestimmt haben. 4. Ist bereits vor Abschluß des Mietvertrages vermieterseits die Versorgung mit Nahwärme vereinbart worden und hat sich der Vermieter im Mietvertrag diese Wärmeversorgung vorbehalten, bedarf es nicht der gesonderten Zustimmung des Mieters zu dieser Versorgungsart (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04 -, GE 2005, 664 ff.). 5. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien gegenüber dem ortsansässigen Vermieter. 6. Eine Minderung wegen Heizungsmängeln ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Mieter nicht darlegt, auf welche Art und Weise von ihm vorgetragene Temperaturen gemessen worden sind. (Leitsätze der Redaktion)AG Mitte07.09.2005
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- 5 C 440/88 . - Betriebskosten; Abrechnung nach Wirtschaftseinheit; Sperrmüllabfuhrkosten; aperiodische Wasserkosten; Kombination mit MieterhöhungLeitsatz: 1. Zwei Gebäude als Wirtschaftseinheit bei der Erhöhung von Betriebskosten. 2. Zulässigkeit des Ansatzes von Betriebskosten für Gerümpelabfuhr. 3. Betriebskostenzuschlag aufgrund einer Wasserrechnung, die nicht den ge-samten Erhöhungszeitraum erfaßt. 4. Betriebskostenerhöhung nach neuem Recht (§ 7 Abs. 4 GVW). 5. Eine Willenserklärung muß nicht horizontal unterschrieben werden. 6. Kombination von Betriebskostenerhöhung und Mieterhöhungen nach §§ 2 MHG/2 GVW.AG Schöneberg09.12.1988
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3 C 588/87 - Betriebskostenabrechnung für preisgebundenen Neubau; Abrechnungsperiode; Abrechnungsfrist; TrockenheizungsabzugLeitsatz: 1. Das Überschreiten der 9-Monats-Frist des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV 1970 steht der Geltendmachung einer Nachforderung nicht entgegen. 2. Die Verweisung des § 20 Abs. 4 NMV auf § 4 Abs. 8 ist nur auf § 4 Abs. 8 Satz 1 zu beziehen. 3. Ein Abzug für sogenannte Trockenbeheizung ist nur gerechtfertigt, wenn die Wohnung beim Einzug des Mieters tatsächlich noch feucht gewesen ist. 4. Der Vermieter ist ausnahmsweise auch berechtigt, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr abzurechnen.AG Neukölln30.05.1988
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BVerwG 10 B 4.17 - Investitionsentscheidung, Gemeinschaftseinrichtung, komplexer Siedlungsbau, komplexer Wohnungsbau, RückübertragungLeitsatz: Eine konkrete Ausführungsplanung für den komplexen Siedlungsbau im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 VZOG setzt ebenso wie eine entsprechende Planung für den komplexen Wohnungsbau voraus, dass alle für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Entscheidungen einschließlich einer verbindlichen Investitionsentscheidung bereits getroffen wurden.BVerwG14.11.2017
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BVerwG 8 B 21.16 (5 B 17.15) - Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, GehörsverstoßLeitsatz: Zur Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung infolge Einbeziehung des Vermögenswerts in ein Globalabkommen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG01.11.2016
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BVerwG 8 C 5.13 - Unternehmensrestitution, Unternehmensreste, Unternehmenstrümmer, Grundstück, Veräußerung, ErlösauskehrLeitsatz: 1. § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verpflichtet die Behörde, die Höhe des Ausgleichsbetrags für die Gläubigervorrangverbindlichkeiten mit dem konkreten Zahlbetrag zu bestimmen. Sie ist nicht befugt, den Ausgleichsbetrag in Form einer Quote an einem der Höhe nach nicht bestimmten Erlös festzusetzen. 2. Die Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG ist nicht entsprechend auf den Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des Veräußerungserlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG anwendbar.BVerwG28.01.2015