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- 5 C 440/88 . - Betriebskosten; Abrechnung nach Wirtschaftseinheit; Sperrmüllabfuhrkosten; aperiodische Wasserkosten; Kombination mit MieterhöhungLeitsatz: 1. Zwei Gebäude als Wirtschaftseinheit bei der Erhöhung von Betriebskosten. 2. Zulässigkeit des Ansatzes von Betriebskosten für Gerümpelabfuhr. 3. Betriebskostenzuschlag aufgrund einer Wasserrechnung, die nicht den ge-samten Erhöhungszeitraum erfaßt. 4. Betriebskostenerhöhung nach neuem Recht (§ 7 Abs. 4 GVW). 5. Eine Willenserklärung muß nicht horizontal unterschrieben werden. 6. Kombination von Betriebskostenerhöhung und Mieterhöhungen nach §§ 2 MHG/2 GVW.AG Schöneberg09.12.1988
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3 C 588/87 - Betriebskostenabrechnung für preisgebundenen Neubau; Abrechnungsperiode; Abrechnungsfrist; TrockenheizungsabzugLeitsatz: 1. Das Überschreiten der 9-Monats-Frist des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV 1970 steht der Geltendmachung einer Nachforderung nicht entgegen. 2. Die Verweisung des § 20 Abs. 4 NMV auf § 4 Abs. 8 ist nur auf § 4 Abs. 8 Satz 1 zu beziehen. 3. Ein Abzug für sogenannte Trockenbeheizung ist nur gerechtfertigt, wenn die Wohnung beim Einzug des Mieters tatsächlich noch feucht gewesen ist. 4. Der Vermieter ist ausnahmsweise auch berechtigt, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr abzurechnen.AG Neukölln30.05.1988
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BVerwG 10 B 4.17 - Investitionsentscheidung, Gemeinschaftseinrichtung, komplexer Siedlungsbau, komplexer Wohnungsbau, RückübertragungLeitsatz: Eine konkrete Ausführungsplanung für den komplexen Siedlungsbau im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 VZOG setzt ebenso wie eine entsprechende Planung für den komplexen Wohnungsbau voraus, dass alle für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Entscheidungen einschließlich einer verbindlichen Investitionsentscheidung bereits getroffen wurden.BVerwG14.11.2017
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BVerwG 8 B 21.16 (5 B 17.15) - Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, GehörsverstoßLeitsatz: Zur Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung infolge Einbeziehung des Vermögenswerts in ein Globalabkommen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG01.11.2016
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BVerwG 8 C 5.13 - Unternehmensrestitution, Unternehmensreste, Unternehmenstrümmer, Grundstück, Veräußerung, ErlösauskehrLeitsatz: 1. § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verpflichtet die Behörde, die Höhe des Ausgleichsbetrags für die Gläubigervorrangverbindlichkeiten mit dem konkreten Zahlbetrag zu bestimmen. Sie ist nicht befugt, den Ausgleichsbetrag in Form einer Quote an einem der Höhe nach nicht bestimmten Erlös festzusetzen. 2. Die Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG ist nicht entsprechend auf den Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des Veräußerungserlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG anwendbar.BVerwG28.01.2015
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BVerwG 8 B 47.13 - Erlösauskehrberechtigung; Berechtigter bei der Entziehung der Beteiligung eines jüdischen Bankhauses an einer AG; Aktienanteilsschädigung bei Unternehmenssitz in Westdeutschland; Mutter-Tochter-Verhältnis bei Aktiengesellschaft; Bruchteilsrestitution; Einzelrestitution bei „Westunternehmen”; Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf Anteilsentziehung; verfolgungsbedingter VermögensverlustLeitsatz: 1. Die in ihren Anteilsrechten geschädigten Gesellschafter, die zugleich Unternehmensträger sind, können Berechtigte einer Bruchteilsrestitution sein. 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gilt auch für Unternehmen im Westen Deutschlands, denen Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten. 3. Eine ergänzende Bruchteilsrestitution kommt auch nach Schädigungen in Betracht, die nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern nach einem anderen Gesetz rückgängig gemacht wurden oder zu machen waren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG08.04.2014
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BVerwG 5 B 57.13 - Teilflächenentschädigung; Verfahrensmangel; DarlegungserfordernisLeitsatz: 1. Das nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangene neue Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen der Beschwerde ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. 2. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG15.01.2014
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BVerwG 8 B 33.11 - Nicht kostendeckende Mieten; Überschuldung; Zeitwert; Einheitswert; Eigentumsverzicht; Reparaturaufwand; Reparaturstau; Instandsetzungsbedarf; rechtliches Gehör; Überzeugungsgrundsatz; RestschuldenerlassLeitsatz: 1. Der Beleihungswert ist grundsätzlich aus der Differenz von Zeitwert und grundstücksbezogenen Belastungen zu ermitteln, und der Einheitswert kann nur für eine näherungsweise Berechnung herangezogen werden, insbesondere, wenn der notwendige Reparaturaufwand schon bei überschlägiger Berechnung deutlich vom Betrag des Einheitswerts abzüglich bestehender Verbindlichkeiten abweicht. 2. Ein Verzicht im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG kann auch bei Restschuldenerlass vorliegen. Die Zusage mietfreien Wohnens oder einer geringen Leibrente genügt ebenfalls nicht, eine Verzichtserklärung als entgeltliche Veräußerung zu qualifizieren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG23.09.2011
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BVerwG 8 B 15.11 - Anmeldefrist für Ansprüche auf Bruchteilsrestitution; VerwirkungLeitsatz: 1. Auch vermögensrechtliche Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG unterliegen der Anmeldefrist nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG. 2. Hat der seine etwaigen vermögensrechtliche Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erst nach Ablauf der Anmeldefrist geltend machende Antragsteller seine Interessen und Rechte bei einem Prozesserfolg der JCC durch das zu seinen Gunsten durchzuführende „Goodwill-Verfahren" zunächst als ausreichend gewahrt angesehen, hat er von der Geltendmachung eigener Ansprüche Abstand genommen, so dass die Anmeldung der Ansprüche nach einem längeren Zuwarten als unzulässig erscheint. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG09.09.2011
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BVerwG 8 B 63.10 - Rehabilitierung besatzungshoheitlicher Enteignung; Gehörsrüge; Wiederaufgreifen des VerfahrensLeitsatz: 1. Rehabilitierungsentscheidungen der dafür zuständigen russischen Behörde können nur dann zur Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG führen, wenn die Vermögensentziehung durch staatliche Stellen der Sowjetunion verfügt worden war. 2. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist nur aus den in § 51 Abs. 1 VwVfG aufgezählten Gründen möglich, u. a. wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; nicht geprüft wird, ob ein bestimmter Gesichtspunkt im vorangegangenen Verfahren bereits erörtert wurde. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG09.05.2011