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OVG 10 S 17.19 - Vorläufiger Rechtsschutz Dritter gegen eine Baugenehmigung, Kompostierungsanlage für organische Abfälle, unbeplanter Innenbereich, Außenbereich, Bebauung, Ortsteil, Gebot der Rücksichtnahme, wertungsoffenes Korrektiv, LärmbelästigungenLeitsatz: Einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch eines Eigentümers eines Grundstückes auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes gibt es nicht, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.OVG Berlin-Brandenburg29.04.2019
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1 K 148/11 - Grundstückseigentum, bergrechtliche Gewerkschaft, Umwandlung in Aktiengesellschaft, verfolgungsbedingte Maßnahme, ErlösauskehrLeitsatz: 1. Die Umwandlung einer nicht im Handelsregister eingetragenen bergrechtlichen Gewerkschaft nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 17. Mai 1935 und seiner Durchführungsverordnungen bedurfte zwar neben der Mitteilung in den dort genannten Amtsblättern der Mitteilung in einem weiteren „Blatt“. Dabei musste es sich zum einen nicht um ein überregionales Blatt handeln, zum anderen handelt es sich um eine die Wirksamkeit der Umwandlung nicht berührende bloße Formvorschrift. 2. Zur „Arisierung“ eines mitteldeutschen Kohlenwerks der Familie Petschek durch den Flick-Konzern. (Leitsätze der Redaktion)VG Cottbus27.12.2019
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2 K 926/17 - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, faktische Enteignung durch politische Verfolgung, Bodenreform, vorübergehende Besetzung durch die Rote Armee vor dem 8. Mai 1945Leitsatz: Selbst wenn bereits die Besetzung eines Gutes durch die Rote Armee im April 1945 einen - faktischen - Vermögensverlust des Alteigentümers zur Folge gehabt hätte, würde eine vermögensrechtliche Berechtigung nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG daran scheitern, dass die Vorschrift allein auf Vermögensverluste infolge von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen anwendbar ist. Auf - etwaige - Vermögensverluste infolge von Verfolgungsmaßnahmen der im Rahmen des Krieges vorrückenden alliierten Mächte - unabhängig davon, ob der westlichen Alliierten oder der Sowjetunion - findet er demgegenüber keine Anwendung. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG in ihrer Gesamtheit dient allein der Wiedergutmachung von Vermögensverlusten durch Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes (NS-Regimes). (Leitsatz der Redaktion)VG Potsdam27.03.2019
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29 K 57.11 - Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einem Unternehmen, EntschädigungsberechnungLeitsatz: 1. War ein Unternehmen Gegenstand einer Enteignung nach dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, waren damit auch alle Vermögenswerte des Unternehmens von der Enteignung erfasst.2. „Enteigneter Vermögenswert“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ist im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG das enteignete Unternehmen, an dem die zunächst freigestellten Beteiligungen bestanden haben. Verpflichteter eines solchen Entschädigungsanspruchs ist dann derjenige, der die Vermögenswerte aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages mittelbar oder unmittelbar erhalten hat. Abzustellen ist auf den Unternehmensträger, dessen im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte ganz oder teilweise enteignet wurden.3. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 2 EntschG sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung. Dass damit die Berechtigten möglicherweise von der aus volkseigenen Mitteln erfolgten Wiederaufbauhilfe profitieren, entspricht der gesetzlichen Regelung. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin23.04.2015
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1 K 777/96 - Ersatzgrundstück; Darlegungspflicht; GrundstückssituationLeitsatz: 1. Maßgeblich für die Fähigkeit der Kommune, ein Ersatzgrundstück zur Verfügung zu stellen, ist die aktuelle Grundstückssituation. 2. Die Behörde muß zur Ablehnung des entsprechenden Antrages im einzelnen konkret und nachvollziehbar darlegen, daß unter Beachtung der rechtlich vorgegebenen Maßstäbe ein Ersatzgrundstück mit möglichst vergleichbarem Wert im selben Stadt- und Gemeindegebiet nicht zur Verfügung steht. 3. Zu den Einzelheiten der Darlegungspflicht.VG Cottbus17.02.1999
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1 K 370/93 WE - Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Enteignung; sittlich anstößiger Erwerbsvorgang; Manipulation; manipulativer Erwerb durch privaten Verwalter; ErwerbsvorgangLeitsatz: 1. Der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ist nach § 1 Abs. 2 VermG auch dann eröffnet, wenn keine bestandskräftige Enteignung nach §§ 15, 16 Baulandgesetz der DDR vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich bereits die wirksame Bekanntgabe der Enteignung an den Adressaten oder seinen Empfangsbevollmächtigten nicht mehr aufklären läßt. Maßgeblich ist, ob die Enteignung im konkreten Fall faktisch vollzogen wurde. 2. Ein Erwerbsvorgang kann jenseits der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG im Einzelfall auch dann sittlich anstößig sein, wenn es an einem manipulativen Element fehlt oder dieses aufgrund der Gesamtumstände nicht (mehr) hinreichend erkennbar ist. Sittlich anstößig ist der Erwerbsvorgang u. a. dann, wenn bei zusammenfassender Würdigung sein Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist, so daß es schlechterdings untragbar erscheint, das Eigentum in der Hand des Verfügungsberechtigten zu belassen. 3. Der mit notarieller Vollmacht ausgestattete private Verwalter handelte sittlich anstößig, wenn er im Rahmen seiner besonderen Vertrauensstellung den Eigentümer über staatliche Angriffe auf das Eigentum nicht informiert und dann das Anwesen nach der Verstaatlichung selbst erwarb. 4. Der Erwerbsvorgang ist im umfassenden Sinn zu verstehen. Er betrifft sowohl die eigentliche - rechtstechnische - Erwerbshandlung als auch die Erwerbshintergründe. Eine zeitliche Streckung des Erwerbsvorganges über mehrere Jahre ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zwischen aktenkundigem konkreten Kaufinteresse und Vertragsabschluß der Erwerbswille objektiv erkennbar nicht aufgegeben wurde.VG Weimar17.10.1994
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C 2 S 1373/92 - Erbengemeinschaft; Miterbe; Prozessführungsbefugnis; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Fristenregelung für InvestitionseinwendungenLeitsatz: 1. Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft ist prozeßführungsbefugt für die Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheids (wie B. v. 28. April 1993 - C 2 S 1433/92 -, ZOV 1993, S. 439 ff.). 2. § 2 a VermG führt zu einer erbrechtlichen Sonderregelung im Vermögensrecht, aus der sich die Berechtigung des einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft ergibt, allein und ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Rückübertragung des Vermögenswerts an die Erbengemeinschaft zu verlangen. 3. Zum Einwendungsausschluß in § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG.VG Chemnitz18.07.1994
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4 K 31/92. We - Machtmißbrauch; Ausreiseverkauf; Zwangslage; EntzugsvorgangLeitsatz: 1. Die in der ehemaligen DDR geübte Praxis, vor Erteilung einer Ausreiseerlaubnis die Verfügung über Haus- und Grundvermögen zu verlangen, stellt einen Machtmißbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar. 2. Bei Veräußerungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung der Ausreiseerlaubnis wird vermutet, daß die Veräußerung verlangt wurde und daß die dadurch entstandene Zwangslage kausal für die Veräußerungsentscheidung war. 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AnmVO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen im Rahmen eines Entzugsvorganges nach § 1 VermG der Berechtigte selbst veräußert.VG Weimar20.09.1993
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2-13 S 27/23 - Unzulässige Teilanfechtung von Vorschuss-BeschlüssenLeitsatz: 1. Eine Teilanfechtung der Beschlüsse über die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG) bzw. die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG) ist nicht möglich. 2. Enthält die Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan einen verteilungsrelevanten Fehler, sind die gefassten Beschlüsse insgesamt für ungültig zu erklären.LG Frankfurt/Main07.12.2023
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2-09 T 528/14 - Zwangsräumung bei latenter Suizidgefahr für SchuldnerLeitsatz: Besteht bei einer Zwangsräumung eine Suizidgefahr für den Schuldner, sind die betroffenen Grundrechte des Gläubigers aus Art. 14 GG und des Schuldners aus Art. 2 GG gegeneinander abzuwägen. Dabei ist folgender Verfahrensablauf denkbar: a. Dem Gläubiger wird aufgegeben, mit dem zu beauftragenden Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin in zeitlicher Hinsicht so zu vereinbaren, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Ankündigung der Räumungsvollstreckung an den Schuldner zu 1) und dem Räumungstermin ein Zeitabstand von mindestens vier Wochen liegt. b. Dem Gläubiger wird aufgegeben, eine Abschrift der Ankündigung der Räumung nebst Zustellungsnachweis an den Schuldner an das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - zur Akte zu reichen. c. Dem Schuldner zu 1) wird aufgegeben, sich unmittelbar nach Erhalt der Räumungsankündigung durch den Gerichtsvollzieher bei dem gerichtlichen Sachverständigen vorzustellen, um begutachten zu lassen, ob eine akute Suizidalität eingetreten ist. d. Dem Sachverständigen und dem Schuldner zu 1) wird aufgegeben, das Ergebnis der Begutachtung umgehend zur Akte an das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - zu reichen. e. Sofern der Sachverständige eine akute Suizidalität feststellt, hat sich der Schuldner zu 1) in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Gleichzeitig wird das Vollstreckungsgericht für den Fall der gutachterlichen Feststellung der akuten Suizidalität angewiesen, das Betreuungsgericht und die Ordnungsbehörden entsprechend zu informieren und gegebenenfalls Begleitmaßnahmen zu treffen, bis eine stationäre Betreuung des Schuldners zu 1) gewährleistet ist. f. Sofern eine akute Suizidalität des Schuldners zu 1) durch den Sachverständigen nicht festgestellt wird, wird der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher angewiesen, dass bei der Durchführung der Räumung Polizeibeamte anwesend sind, die bei Eintritt einer Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zum Schutz des Schuldners zu 1) treffen können. g. Dem Sachverständigen wird aufgegeben, dem Vollstreckungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich der Schuldner zu 1) bei ihm nicht zur Begutachtung gemeldet hat. Für diesen Fall wird das Vollstreckungsgericht angewiesen, die in der konkreten Situation - ggf. in Abstimmung mit den Betreuungs- und Ordnungsbehörden - erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners zu 1) zu treffen. h. Das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - wird angewiesen, den Gerichtsvollzieher über die Anweisung gemäß Ziffer 1 f) rechtzeitig vor dem Räumungstermin zu informieren.LG Frankfurt am Main03.11.2014