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67 S 441/08 - Isolierverglasung bei überwiegender Fensteranzahl; OrientierungshilfeLeitsatz: Ein wohnwerterhöhendes Merkmal nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel liegt bei einer Isolierverglasung nur dann vor, wenn diese nach der Anzahl der Fenster (und nicht nach der Fläche der Verglasung) überwiegend ist. Ein vermietetes halbes Zimmer ist kein Abstellraum; der Anschluss an die Fernwärme zählt nicht als Installation einer modernen Heizanlage nach dem 1. Juli 1994. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin10.09.2009
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6 O 48/06 - Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für Verkehrswertgutachten; grobe Fahrlässigkeit; wertbeeinflussende Faktoren; Zuziehung von Sonderfachleuten; wahrnehmbare Mängel; Baumängel; Wertgutachten für Zwangsversteigerung; Feuchteschäden; Schimmelpilz; unrichtiges Gutachten; PflichtverletzungLeitsatz: 1. Der mit der Ermittlung des Verkehrswerts beauftragte Sachverständige hat nur die äußerlich wahrnehmbaren, wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen. 2. Ohne Anhaltspunkte für bestimmte Mängel muss der Sachverständige Baumängel weder selbst noch durch Zuziehung weiterer Sonderfachleute ermitteln. (Leitsätze der Redaktion)LG Karlsruhe18.02.2009
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62 S 338/06 - Kurze Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs des Mieters bei Veräußerung; vom Mieter gezahlte monatliche "Reparaturpauschale"; SchönheitsreparaturenLeitsatz: 1. Verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer monatlichen Reparaturkostenpauschale, die ihm jeweils nach Ausführung der Schönheitsreparaturen und Billigung durch den Vermieter erstattet wird, handelt es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch, der der kurzen Verjährung von sechs Monaten unterliegt. 2. Im Falle einer Veräußerung sind die vorher entstandenen Ansprüche über den bisherigen Vermieter geltend zu machen; die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Veräußerung im Grundbuch.LG Berlin05.04.2007
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65 S 272/05 - Umlagemaßstab für Grundsteuer für vermietete Eigentumswohnung; Zeitabgrenzungsprinzip; Abflußprinzip; Heizkostenkürzung bei fehlender Nacheichung; Einbeziehung des Hobbyraums für Umlage nach WohnflächeLeitsatz: 1. Die Umlage der für die vermietete Eigentumswohnung jeweilig festgesetzten und erhobenen Grundsteuer kann auf der Basis des Grundsteuerbescheids (für die einzelne Wohnung) erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. 2. Der direkt durch eine Treppe von der Wohnung aus zugängliche und nur zu dieser gehörende Hobbyraum kann der Umlage der Heizkosten nach der Wohnfläche zugrunde gelegt werden. Von den Heiz- und Warmwasserkosten ist ein Abschlag von 15 % vorzunehmen, wenn die vorhandenen Erfassungsgeräte nicht mehr geeicht sind. 3. Zumindest nach der Mietrechtsreform ist davon auszugehen, daß Abrechnungen lediglich nach dem Zeitabgrenzungsprinzip zu erstellen sind (Festhalten am Urteil vom 30. August 2005, 65 S 90/05, GE 2005, 1249 - insoweit Revision zugelassen). (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin13.03.2007
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32 O 683/05 - Schätzung von Wasserkosten bei nicht geeichten Wasserzählern; Instandhaltungs- und Eichpflicht des Mieters bei selbsteingebautem Wasserzähler; Kenntnis des Vermieters von abgelaufener EichfristLeitsatz: 1. Hat der Mieter einen Wasserzähler selbst eingebaut, ist er für die Instandhaltung und damit auch die Eichung verantwortlich. 2. Ist die Eichfrist abgelaufen, kann der Verbrauch nach den unstreitigen Verbrauchsdaten der Vergangenheit geschätzt werden. 3. Das gilt nicht, wenn dem Vermieter der Ablauf der Eichfrist längst bekannt ist und er untätig bleibt. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin09.01.2007
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67 S 409/05 - Entschädigung für Schönheitsreparaturen bei Umbauarbeiten mit Mehrwertsteuer; Selbstvornahme; Kostenvoranschlag; ElektroanlageLeitsatz: 1. Ist der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, die jedoch wegen erheblicher Umbauarbeiten des Vermieters sinnlos wären, kann der Vermieter eine Entschädigung in Geld verlangen. 2. Der Vermieter kann den vollen Betrag aus einem Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes verlangen, wenn eine kostensparende Selbstvornahme des Mieters ausscheidet (hier: Rechtsanwalt als Nachlaßpfleger für unbekannte Erben). 3. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, kann auch die Mehrwertsteuer verlangt werden. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin23.02.2006
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63 S 111/05 - Kündigung bei offensichtlich ungerechtfertigter Mietminderung; Verschulden bei unzutreffender Beratung durch Berliner MietervereinLeitsatz: 1. Ein zur Kündigung des Vermieters berechtigender Verzug des Mieters mit der Mietzahlung kann entfallen, wenn der Mieter sich über die Höhe der Minderung entschuldbar irrt (bis um das Doppelte). 2. Kann der Mieter dagegen keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nachweisen, gerät er in Zahlungsverzug und kann sich auch nicht auf eine möglicherweise unrichtige Beratung berufen, da er dafür nach § 278 BGB einzustehen hat.LG Berlin06.09.2005
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48 S 125/04 - Zahlungspflicht des Hinterliegers; Straßenreinigungsentgelt für PrivatstraßenLeitsatz: Anlieger von Privatstraßen sind als Hinterlieger der nächsten öffentlichen Straße zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelt verpflichtet. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin02.03.2005
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63 S 273/04 - Modernisierungsankündigung nur mit ungefährer Mieterhöhung; finanzieller Härteeinwand; Energiesparmaßnahmen; Begrenzung der Modernisierungserhöhung; Isolierfenster statt KastendoppelfensterLeitsatz: 1. Die Mieterhöhung wegen energieeinsparender Modernisierungsmaßnahmen wird mangels gesetzlicher Grundlage nicht durch das Verhältnis zur erzielten Heizkostenersparnis begrenzt. 2. Es kann dahinstehen, ob eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen bei preisgebundenen Neubauwohnungen überhaupt von einer ordnungsgemäßen Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 541 b BGB a. F. / § 554 Abs. 2 n. F. abhängig ist, weil anders als im preisfreien Wohnraum die Mieterhöhung nicht von einer aus der Ankündigung erwachsenden Duldungspflicht abhängig ist, sondern die geänderte Kostenmiete auf Grund gesetzlicher Bestimmungen geschuldet wird. 3. Der duldungsunwillige Mieter ist nicht verpflichtet, eine Außendämmung durch einstweilige Verfügung stoppen zu lassen. 4. Die Modernisierungsankündigung braucht weder eine Erläuterung zur Heizkostenersparnis oder zum Instandsetzungsabzug noch die Berechnung der Mieterhöhung zu enthalten. Der Vermieter muß lediglich die zu erwartende Mieterhöhung in Euro/m2 mitteilen, aber nicht die Kostenkalkulation. Die Angabe der ungefähren Mieterhöhung reicht aus, weil die Mitteilung nicht die spätere Mieterhöhungserklärung vorweg nimmt. 5. Beim finanziellen Härteeinwand des Mieters ist die nach der Modernisierung maßgebliche Gesamtmiete ins Verhältnis zu den individuellen Einkommensverhältnissen des Mieters einschließlich seiner Haushaltsangehörigen und des Anspruchs auf Wohngeld zu setzen; maßgebend ist das Einkommen zum Zeitpunkt des Duldungsbegehrens.LG Berlin03.12.2004
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63 S 145/04 - Verwaltungsgerichtliche Überprüfung des qualifizierten MietspiegelsLeitsatz: Der (qualifizierte) Berliner Mietspiegel 2003 ist im Verwaltungsrechtsweg überprüfbar. Selbst wenn zur Überprüfung der Richtigkeit des Mietspiegels der Zivilrechtsweg eröffnet wäre, könnte die gesetzliche Vermutungswirkung nur durch einen substantiierten Angriff gegen die Erstellung des Mietspiegels nach den "anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen" widerlegt werden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin10.09.2004
