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  1. 66 S 300/22 - Staffelmiete bei geltender Mietpreisbremse, negative Feststellungsklage und Reichweite der Feststellungswirkung, Feststellung für jede einzelne Staffel, kein „Durchschlagen" der Unwirksamkeit auf die Staffelvereinbarung insgesamt
    Leitsatz: 1. Der Antrag, wonach die Miethöhe ab einem bestimmten Datum einen bezifferten Betrag „nicht übersteigt“, ist eine negative Feststellungsklage. Bei deren Erfolg ist es nicht geboten, die gerichtliche Feststellung deshalb zeitlich zu begrenzen, weil künftig für die Miethöhe maßgebliche Parameter (neue Mietspiegel, kommende Mietstaffeln etc.) zur Zeit des Urteils noch nicht bekannt sind. Das Urteil stellt nur die Rechtslage zu dem Zeitpunkt fest, bis zu dem die Parteien Tatsachen vortragen konnten. Dann noch nicht eingetretene bzw. nicht bekannte Umstände können später ungeachtet des Feststellungsurteils geltend gemacht werden. Wegen dieser Grenze der Rechtskraft bedarf das Feststellungsurteil keiner zeitlichen Einschränkung im Tenor.2. Ist eine (teilweise) Unwirksamkeit einer vereinbarten Mietstaffel gerichtlich festgestellt, so hat dies auf die rechtliche Existenz der nach dem Vertrag später folgenden Staffeln keinen unmittelbaren Einfluss. Insbesondere bildet die unwirksame Staffel keine unverzichtbare Grundlage für die später vorgesehenen. Aus § 557a Abs. 4 BGB folgt stattdessen, dass jede Staffel im Vertrag lediglich „ausgewiesen“ sein muss, um Gegenstand einer jeweils selbstständigen Überprüfung sein zu können
    LG Berlin II
    08.05.2024
  2. 6 C 79/11 - Modernisierungsmaßnahmen; Zentralheizung statt Etagenheizung; wandhängendes WC; Einhebelmischbatterie; verstärkte Steigeleitung; Funkablesung; Heizkostenverteiler; mithörsichere Gegensprechanlage; Cerankochfeld; neue Heizkörper; zusätzliche Steckdosen; FI-Schutzschalter; Dämmung von Kellerdecken und obersten Geschossdecken; Wegfall des Trockenbodens; Wohnungsgröße und Einkommen; Wohnfläche
    Leitsatz: 1. Folgende Maßnahmen sind als Modernisierung vom Mieter zu dulden: a) Anschluss der Wohnung an eine Zentralheizung nebst zentraler Warmwassererzeugung b) Ersatz des aufstehenden WC-Beckens durch ein wandhängendes c) Einbau einer Einhebelmischbatterie d) Verstärkung der Anschlüsse und Steigeleitungen e) Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System f) Einbau von zusätzlichen Steckdosen g) Einbau einer mithörsicheren Klingel- und Gegensprechanlage f) Installation eines Elektroherdes mit Cerankochfeld. 2. Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte durch die zu erwartende Mieterhöhung nach Modernisierung berufen, wenn er eine relativ geräumige Wohnung wegen ihrer Größe gemietet hat und schon deswegen mit einer nicht geringen Mietbelastung rechnen musste. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    23.03.2012
  3. 34 C 16/10 - Sprengwasserabzug; Abzug von nicht erfassten Abwasserkosten
    Leitsatz: Der Vermieter ist gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Betriebskostenumlage verpflichtet, bei den Wasserwerken die Gewährung eines Sprengwasserabzugs zu beantragen und für die Erfassung Zwischenzähler an allgemein zugänglichen Wasserhähnen außerhalb des Hauses zu installieren. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Brandenburg a. d. Havel
    08.11.2010
  4. OVG 4 B 195/02 - Rückerstattungsbescheid; sofortige Vollziehbarkeit; Sofortvollzug
    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückerstattungsbescheides.
    BrdbgOVG
    05.02.2003
  5. 32 C 82/02 - Anspruch des Vermieters auf Vorschuß für umfangreiche Belegkopien der Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: Einwendungen des Mieters gegen eine Betriebskostenabrechnung sind unerheblich, wenn er umfangreiche Belegkopien vom Vermieter angefordert, einen Kostenvorschuß von je 0,25 Euro pro Kopie jedoch nicht gezahlt hatte.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    13.09.2002
  6. RE-Miet 2/99 - Einhaltung von Verwaltungsvorschriften keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Mieterhöhungsverlangen; Wohnungsfürsorgewohnungen
    Leitsatz: Hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wohnungsfürsorge eine Wohnung an einen Bundesbediensteten vermietet, und richtet sie als Vermieterin an den Mieter ein unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel begründetes Mieterhöhungsverlangen, so bedarf es zur Wirksamkeit dieses Verlangens im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG nicht des ausdrücklichen Hinweises, daß die geforderte Miete die nach den einschlägigen internen Verwaltungsvorschriften als Obergrenze genannte "maßgebliche Vergleichsmiete" (d. h. grundsätzlich die untere Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete) nicht überschreitet (Fortführung zu BayObLGZ 1998, 345).
    BayObLG
    22.03.2000
  7. 15 S 114/96 - Fristlose Kündigung; ortsübliches Entgelt; Datsche als Schwarzbau
    Leitsatz: 1. Die fristlosen Kündigungsrechte nach den §§ 553 und 554 BGB stehen dem Eigentümer auch gegenüber dem Nutzer zu, der das 60. Lebensjahr am 3. Oktober 1990 vollendet hatte i. S. v. § 23 Abs. 5 SchuldRAnpG. 2. Nur die in der Abmahnung beanstandeten Vertragsverstöße können bei der nachfolgenden fristlosen Kündigung Berücksichtigung finden. 3. Die Feststellung von Schwarzbauten beurteilt sich bei Baumaßnahmen bis 3. Oktober 1990 nach dem früheren Recht der DDR, insbesondere der 1. und 2. BevölkerungsbauwerkeVO (BBV). 4. Der Ablauf der Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 3 der 2. BBV bewirkt nicht die Rechtmäßigkeit der Bauwerkserrichtung. 5. Eine Analogie zu § 10 Abs. 2 Satz 2 SachRBerG auf die dem SchuldRAnpG unterliegenden Schuldverhältnisse ist ausgeschlossen. 6. Die bloße Duldung eines Schwarzbaus begründet keine Heilung des Mangels der fehlenden Zustimmung i. S. v. § 19 Abs. 2 SchuldRAnpG. 7. Die Errichtung eines Schwarzbaus begründet das fristlose Kündigungsrecht nur, wenn durch die Baulichkeiten eine erhebliche Verletzung der Eigentümerrechte erfolgt. 8. Der bloße Abriß und die Neuerrichtung eines Schuppens und einer Toilette stellt allein noch keine erhebliche Eigentumsverletzung dar. 9. Der Eigentümer hat ein Feststellungsinteresse, daß ihm wegen der Schwarzbauten ein ortsübliches Entgelt nach § 4 NutzEV zusteht.
    LG Frankfurt (Oder)
    12.12.1996
  8. RE-Miet 4/88 - Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Wartefrist bei Teilzustimmung
    Leitsatz: War das einer Klage vorausgegangene Mieterhöhungsverlangen nur teilweise wirksam und ist der Mieter auf Grund dessen im ersten Rechtszug verurteilt worden, der Erhöhung des Mietzinses auf einen geringeren als den vom Vermieter verlangten Betrag zuzustimmen, so steht der Nachholung eines Mieterhöhungsverlangens im Berufungsverfahren eine Jahreswartefrist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG) nicht entgegen.
    BayObLG
    30.06.1989
  9. RE-Miet 3/88 - Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei Pauschalmietzins; Warmmiete
    Leitsatz: Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anderslautenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen gemäß § 2 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592) gilt auch für einen Pauschalmietzins (sogenannte Warmmiete), den die Parteien vor Inkrafttreten der Verordnung vereinbart haben.
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    23.06.1988
  10. 1 BvR 1063/95 - Konkludenter Mietvertrag; Mietvertrag durch schlüssiges Verhalten; Mietzahlung als konkudente Vertragsannahme
    Leitsatz: Ein Mietvertrag kann durch schlüssiges Verhalten dadurch abgeschlossen werden, daß der (neue) Eigentümer den Mieter zur Zahlung des Mietzinses auf sein Konto auffordert. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem nicht nachkommt und die Miete auf ein Sperrkonto einzahlt. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    27.11.1995