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Suchergebnis Urteilssuche (5341 - 5350 von 7944)
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3 A 3714/96 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; GemeingebrauchLeitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Widmung für den Gemeingebrauch i. S. des § 5 Abs. 1 lit. b VermG (hier: Entstehung einer Straße nach Straßenverkehrsordnung der DDR).VG Schwerin28.09.2001
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9 K 1910/95 - Übernahme von Grundpfandrechten; Bestellung durch staatlichen Verwalter; staatliche Verwaltung eines Erbanteils; Erbanteil; MiterbenLeitsatz: Grundpfandrechte können im Sinne des § 16 Abs. 5 VermG auch dann vom staatlichen Verwalter bestellt worden sein, wenn das belastete Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, nur ein Erbteil unter staatliche Verwaltung gestellt war und die übrigen Erbanteile Miterben zustanden, die innerhalb der ehemaligen DDR lebten.VG Chemnitz08.04.1999
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VG 19 A 1413.95 - Werbeanlage; DenkmalschutzLeitsatz: Zur Unzulässigkeit einer Werbeanlage nach Denkmalrecht (Segel am Kant Dreieck). (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin17.04.1996
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VG 19 A 340.95 - Nachbarschutz; Umgebungsveränderung; UmgebungsschutzLeitsatz: 1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz wird durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährleistet, das nach Art. 19 Abs. 4 GG umfassend wehrfähig ist. 2. Das Grundeigentum ist wegen seiner Unverrückbarkeit (Immobilität) besonders verletzlich gegen benachteiligende Umgebungsveränderungen. 3. Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) schützt das Grundeigentum nicht nur innerhalb der Grundstücksgrenze (Säuleneigentum), sondern darüber hinaus vor Eingriffen des Staates. Das Eigentum an einem Grundstück umfaßt einen Umgebungsschutz. 4. Die Schutznormtheorie kann den grundrechtlichen Schutzanspruch nach Art. 1 4 Abs. 1 Satz 1 GG weitgehend nicht genügen. Sie ist wegen ihrer Herkunft aus der Kaiserzeit unfähig, den Anforderungen und dem Geist des modernen Grundrechtsstaates gerecht zu werden. Sie haftet zu sehr am zivilrechtlichen Denken und verkennt die Selbständigkeit des öffentlichen Nachbarrechts. Die Schutznormtheorie leidet an einer Vielzahl von Brüchen und Widersprüchlichkeiten und kommt zu zufälligen, flickenteppichartigen Ergebnissen. 5. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts einschließlich der für konkrete Grundstücke geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen regeln Inhalt und Schranken des Umgebungsschutzes des Grundeigentums. Sie sind insoweit als Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wehrfähig. 6. Wird für ein Außenbereichsgrundstück, für eine öffentliche Grünfläche oder ein Grundstück im Landschaftsschutzgebiet verbotswidrig eine Baugenehmigung erteilt, kann der Grundstücksnachbar eines angrenzenden Wohngebietes mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein (gegen BVerwG, NVwZ 1994, 686 f.; gegen OVG Berlin, Beschluß vom 15. September 1994 - OVG 2 S 24/94 -; im Ergebnis wie OVG Saarland, Urteil vom 10. November 1992 - 2 R 41.91 - und VG Berlin, DVBl. 1994, S. 55 LS = GE 1994, 1327 "Wohngebiet mit Park" bzw. "Wohngebiet am Park"). 7. Eine Rechtsprechung, die den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz ausschließlich außerhalb der Grundrechte konstruiert, ist tendenziell verfassungswidrig. 8. Öffentlich-rechtliche Nachbarrechte sind nicht kleinlich, sondern großzügig zu gewährleisten. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG zu interpretieren. Ein Grundstücksnachbar, der die rechtlich ausgeformte Umgebungsqualität seines Grundstücks verteidigt, erhebt niemals eine Popularklage. 9. Vorschriften, die die vom Gesetzgeber festgelegten inhaltlichen Kollisionsregeln im Konflikt zwischen Bauherrn und Nachbarn für nicht wehrfähig erklären, sind mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.VG Berlin07.06.1995
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5 B 27/95 - Widerspruch; aufschiebende WirkungLeitsatz: Ist ein Bescheid, durch den die Restitution widerrufen wird, nicht offensichtlich rechtmäßig, so ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen.VG Magdeburg04.05.1995
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VG 21 A 234.93 - Investitionsvorrang; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Änderung der Zweckbestimmung; UnternehmenseinbeziehungLeitsatz: 1. Es besteht keine Verpflichtung der für verfahren zuständigen Behörde zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Berechtigung der jeweiligen Antragsteller. 2. Die Feststellung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InVorG, daß die beantragte Rückübertragung nach § 5 VermG ausgeschlossen ist, bedarf - um einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren standhalten zu können - einer (nachvollziehbaren) Begründung.VG Berlin14.09.1993
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VG 21 A 648.92 - gesetzlicher Vertreter; staatlich verwalteter Vermögenswert; einstweilige Anordnung; VergütungsanspruchLeitsatz: Für ehemals staatlich verwaltete Vermögenswerte kann auch dann ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 11 b VermG bestellt werden, wenn die staatliche Verwaltung nicht gesetzlich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 endete, sondern vorher durch Entscheidung der Behörde aufgehoben wurde. Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung.VG Berlin26.02.1993
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31 C 88/17 - Kostentragung bei verzögerter Zustimmung zu berechtigtem MieterhöhungsverlangenLeitsatz: War der Mieter mit seiner Zustimmungserklärung zu einem begründeten Mieterhöhungsverlangen des Vermieters (§§ 558 ff. BGB) in Verzug, hat er auch die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu tragen, wenn dann die Zustimmung zur Mieterhöhung durch ihn nach Einreichung der Klage, aber noch vor deren Zustellung erklärt wird, und der Vermieter die Klage hierauf hin zurücknimmt.AG Brandenburg a. d. Havel02.10.2017
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1 Ws Reha 54/11 - Mittelbare politische Verfolgung von Kindern durch Heimeinweisung nach Inhaftierung der ElternLeitsatz: Wurden Eltern in der DDR politisch verfolgt, deshalb inhaftiert und erfolgte dann ausschließlich deshalb die Heimeinweisung der Kinder, stellt sich die Heimunterbringung gleichfalls als Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar.OLG Thüringen19.01.2012
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15 S 136/10 - Abgrenzung zwischen Kleingarten- und Erholungsgrundstücksnutzung; Anbau von Gartenerzeugnissen und gemeinsamen Wegen; Datsche und KleingartenLeitsatz: Ein Nutzungsverhältnis über ein Erholungsgrundstück ist kein Kleingartennutzungsverhältnis, wenn im Zeitpunkt des Beitritts weniger als ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wurde und nicht ersichtlich ist, dass der vorhandene Weg die Anlage ausschließlich erschließt. (Leitsatz der Redaktion)LG Frankfurt (Oder)24.11.2011