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  1. 1 BvR 3268/07 - Keine Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlustes bei „Mischlingen zweiten Grades”; verfassungsrechtliche Überprüfung eines Richterspruchs; Erkenntnisse und Erkenntnismittel für Feststellung der Verfolgteneigenschaft; alliiertes Rückerstattungsrecht
    Leitsatz: 1. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Anwendung und Auslegung des Vermögensrechts durch das oberste Fachgericht nach Art einer Superrevisionsinstanz zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Richterspruchs darauf, ob er objektiv willkürlich, d. h. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. 2. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung, ob ein Betroffener dem Kreis der in der NS-Zeit kollektiv Verfolgten angehört habe, seien allein Erkenntnisse und Erkenntnismittel erheblich, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung gestanden hätten, ist nachvollziehbar. 3. Selbst wenn sich später die tatsächliche Zugehörigkeit des Betreffenden zu einer Gruppe kollektiv Verfolgter bestätigt, ist es zumindest nicht unvertretbar, anzunehmen, dieser sei im Zeitpunkt des Vermögensverlusts keiner kollektiv empfundenen äußeren oder inneren Zwangslage ausgesetzt gewesen, die angesichts der Wirklichkeit im nationalsozialistischen Unrechtsstaat pauschal die Vermutung einer unter dem Druck dieser Zwangslage erfolgten Weggabe eines Vermögenswerts zu rechtfertigen vermag. 4. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bewegen sich auch nicht außerhalb der Grenzen, die durch die zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze gezogen sind. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerfG
    18.08.2010
  2. BVerwG 8 B 17.10 - Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; Darlegungs- und Beweislast; Schädigungstatbestand; Erbschaftsausschlagung; Verletzung rechtlichen Gehörs
    Leitsatz: 1. Das von dem NS-Regime erlassene „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) vom 20. Januar 1934 (RGBl. I S. 45 f.) war wesentlicher Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes. 2. Die grundsätzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 REAO, dass ein Vermögensverlust verfolgungsbedingt war, greift für Erbausschlagungen nicht ein. 3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG findet auch dann Anwendung, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer „kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    16.12.2010
  3. B 3 S 468/98 - Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten; einstweilige Anordnung; Meistbegünstigungsgrundsatz; Zwischenstreit; Rechtswegzuständigkeit; Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
    Leitsatz: 1. Verfahren betreffend einstweilige Anordnungen gem. § 123 VwGO werden nicht vom Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG erfaßt und sind deshalb nicht vom Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt. 2. Zum Inhalt der Verweisungsvorschrift des § 6 Abs. 2 AusglLeistG 3. Zur Geltung des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" bei unterbliebenem Zwischenstreit gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG trotz Rüge der Unzuständigkeit des Rechtsweges. 4. Zur Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gem. §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG (im Anschluß an BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 1998 - 8 B 125/96 - VIZ 1999, 152 f. = ZOV 1999, 163 f.).
    OVG Sachsen-Anhalt
    18.11.1999
  4. III ZR 61/20 - Prozessverzögerung durch Exekutive
    Leitsatz: a) § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge, sondern verlangt lediglich, dass die „Dauer des Verfahrens gerügt“ wird. Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als „Verzögerungsrüge“ bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein. 
 b) Ein Anlass zur Besorgnis im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG ist gegeben, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443). 
 c) Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches „Dulden und Liquidieren“ vorliegt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967; Abgrenzung zu BFHE 253, 205).
    BGH
    26.11.2020
  5. OVG 11 B 24.10 - Berliner Rückfallvermögen; Geltendmachung von Rückfallansprüchen; Präklusionsregelung; Kenntnis vom Rückfallrecht; Versäumung der Anmeldefrist; zwischenzeitliche Veräußerungen; Nachsichtgewährung; Surrogatliste; Erlösauskehr; Kassenprinzip; Passivlegitimation der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Übergangsregelung für anhängige Verfahren
    Leitsatz: 1. Die für die Geltendmachung von Rückfallansprüchen einzuhaltende Jahresfrist ab Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes vom 16. Mai 1961 begann im Land Berlin am 3. Oktober 1990. 2. Der Irrtum des Landes Berlin, das Reichsvermögen-Gesetz sei am 3. Oktober 1990 noch nicht in Kraft getreten, so dass auch die gesetzliche Jahresfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, ist ein im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes rechtlich irrelevanter Subsumtionsirrtum. 3. Nachsichtgewährung wegen Versäumung der materiellen Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Reichsvermögen-Gesetz kommt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. dem der Bundestreue allenfalls dann in Betracht, wenn für die Fristversäumnis (staatliches) Fehlverhalten, etwa in Form einer Täuschung oder sonstigen Irrtumserregung, ursächlich ist. 4. Ansprüche auf Herausgabe von Erlösen aus bereits vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Veräußerungen von Grundstücken des Rückfallvermögens können nicht gegen die erst zu diesem Zeitpunkt gegründete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geltend gemacht werden.
    OVG Berlin-Brandenburg
    08.12.2011
  6. 1 K 988/08 - Ausgleichsleistung; Berechtigter; Anspruchsteller; Erbe; Erbenkette; Miterbengemeinschaft; Nachlass; Nachlassgegenstand; Rechtsnachfolger; Geschädigter; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Ermessensbetätigung; Rücknahme Verwaltungsakt
    Leitsatz: 1. Berechtigter im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte - sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe. 2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Rückgabe beweglicher Sachen nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG kommt es auf die letzte Behördenentscheidung oder - sofern die Entscheidung im Klageverfahren angegriffen wird - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. 3. Aus dem AusglLeistG ergeben sich keine Einschränkungen für Abtretung von bereits entstandenen Ausgleichsansprüchen, so dass auch ein Miterbe seinen Erbanteil an dem Nachlass abtreten kann. 4. Der Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, der erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des bereits vor Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes verstorbenen Geschädigten entstanden ist, ist mit seinem Entstehen wie eine Nachlassforderung zu behandeln, auf die die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden sind, soweit nicht Besonderheiten des öffentlichen Rechts entgegenstehen, so dass auf einen Restitutionsanspruch als Ersatz für den entzogenen Vermögenswert § 2041 Satz 1 BGB anzuwenden ist. 5. Für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes spricht der Gesichtspunkt der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit des behördlichen Handelns. 6. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    13.06.2013
  7. 2 K 17/06 - Vorschubleisten; Ausschlussgrund; Indizwirkung; Parteifunktion; Amtshauptmannschaft; Kreisausschuss; Ortsgruppenleiter; Generalstabsoffizier
    Leitsatz: Der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusgleichsLeistG kann auch schon bei einem innerhalb eines Zeitrahmens von zwei bis drei Monaten erfolgten rasanten kommunalpolitischen Aufstieg eines zuvor politisch nicht in Erscheinung getretenen Parteimitglieds der NSDAP angenommen werden, der zeitgleich zur Besetzung der Ortsgruppenleiterstelle erfolgte, zumal dann, wenn der Berechtigte zum Vorsitzenden der Amtshauptmannschaft und als einziger Vertreter in den Kreisausschuss der Kreishauptmannschaft gewählt wurde und Generalstabsoffizier war. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Chemnitz
    01.07.2009
  8. 1 K 3133/03 - Globalanmeldung; JCC; Anmeldungsunterlagen; Entziehungstatbestand; weggeschwommenes Grundstück; Einzelrestitution; Bruchteilseigentum; doppelter Durchgriff; Vergleich; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; komplexer Wohnungsbau; Erschließungsmerkmale; unüblicherKaufpreis
    Leitsatz: 1. Sog. Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. erfüllen die Anforderungen der §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, sofern sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich der beanspruchte Vermögenswert und das Eigentum ergibt. Aus den rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlußfrist eingereichen Unterlagen, die einem Rückübertragungsantrag beigefügt sind, muß in individualisierbarer Weise hervorgehen, um welchen Vermögensgegenstand es sich handelt. Das setzt voraus, daß die Bezeichnung der Akten oder die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung sowohl einen Hinweis darauf ergibt, daß Gegenstand der Akten ein Entziehungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist, als auch, daß der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann. 2. Der Anspruch des Berechtigten, ihm an dem weggeschwommenen Grundstück im Wege der Einzelrestitution Bruchteilseigentum in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung einzuräumen, besteht auch dann, wenn eine mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung gem. § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (sog. doppelter Durchgriff). 3. Ein Vergleich in einem (früheren) Wiedergutmachungsverfahren hindert nicht das Entstehen (neuer) vermögensrechtlicher Ansprüche, die vielmehr neben oder an Stelle der (früheren) wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche treten. 4. Der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 lit. c VermG (Verwendung des Grundstücks im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau) liegt bei einer nur äußerlich abgegrenzten Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen nicht vor. 5. Bei der Prüfung, ob die Veräußerung der Grundstücke i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 11 2. Halbs. VermG nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt ist, ist nicht allein die Höhe des Kaufpreises zu berücksichtigen, sondern auch, ob das Unternehmen wirtschaftlich benachteiligt wurde.
    VG Potsdam
    18.08.2005
  9. 6 K 91.16 -, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16 - Anspruch auf Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung
    Urteil: ...verkennt das Gericht den Wortlaut der...
    VG Berlin
    09.08.2016
  10. VIII ZB 38/14 - Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze
    Leitsatz: a) Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Sie soll vielmehr auch gewährleisten, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II mwN). b) Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Das ist auch bei einer elektronischen Kalenderführung erforderlich, denn sie darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 aaO mwN).
    BGH
    04.11.2014