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2 (3) (2) A 124/93 - besatzungshoheitliche Enteignungen; besatzungshoheitliche Grundlage; besatzungsrechtliche Grundlage; Liste A; SequestrierungLeitsatz: 1. Eine Enteignung durch deutsche Behörden während der sowjetischen Besatzungszeit unterfällt auch dann § 1 Abs. 8 lit a) VermG, wenn sie auf der fehlerhaften Anwendung des Besatzungsrechts beruht. 2. Eine Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 8 lit a) VermG ist jede von einer dafür zuständigen Behörde beschlossene Maßnahme zur Änderung der bisherigen Eigentumsverhältnisse ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit. 3. An einer Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 8 lit. a VermG fehlt es, wenn im Grundbuch eine Umschreibung in Eigentum des Volkes erfolgt, die nicht auf einer behördlichen Entscheidung beruht. Ansprüche hieraus sind im Zivilrechtsweg zu verfolgen.VG Greifswald06.09.1994
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1 K 340/93. Me - Rechtsbehelfsbelehrung; Widerspruchsbescheid; Klagefrist; AnfechtungsklageLeitsatz: Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die lediglich über die Klagemöglichkeit gegen den Widerspruchsbescheid belehrt, ist dann richtig, wenn Streitgegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage ohnehin nur der Widerspruchsbescheid sein kann.VG Meiningen05.07.1994
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VG 14 A 197/84 - Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Preisstellenbescheides; Mietpreisbindung, Altbau; Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisstellenbescheid; Widerspruch, aufschiebende Wirkung; Klage, aufschiebende Wirkung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sofortige Vollziehung des PreisstellenbescheidesLeitsatz: Der Mieter kann der gem. § 18 Abs. 5 I. BMG kraft Gesetzes eintretenden sofortigen Vollziehbarkeit mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begegnen; er braucht sich nicht auf bestehende zivilprozessuale Möglichkeiten verweisen zu lassen.VG Berlin09.04.1984
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58a C 129/23 - Mietminderung wegen defekter Tür zur DuscheLeitsatz: Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Es ist auf Dauer keinem Mieter zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür duschen und dabei das naturgemäß austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen.(Leitsatz Redaktion Beck-Online)AG Paderborn11.04.2024
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14 C 142/23 - Mietpreisbremse gilt nicht für preisgebundene WohnungenLeitsatz: Die Vorschriften über die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) sind auf preisgebundene Wohnungen nicht anwendbar.(Leitsatz der Redaktion)AG Kreuzberg15.09.2023
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6 S 17/13 - Minderung wegen Stolpergefahr durch welligen TeppichbodenLeitsatz: Ein mitvermieteter verschlissener und welliger Teppichboden rechtfertigt wegen der damit verbundenen Stolpergefahr eine Mietminderung von 5 %. (Leitsatz der Redaktion)LG Darmstadt06.09.2013
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32 C 725/00 - Streitwert; Zufahrtdienstbarkeit; WertbestimmungLeitsatz: Wert einer Grunddienstbarkeit.AG Brandenburg a. d. Havel01.10.2002
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2 L 65/92 Verw - Aufbauenteignung; InvestitionsvorhabenLeitsatz: 1. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid einer Entscheidung nach § 3 a Vermögensgesetz müssen eine genaue Beschreibung der zugesagten Investitionsmaßnahmen enthalten; im Falle eines unbebauten Grundstückes gehört dazu auch eine Beschreibung - gegebenenfalls durch Bezugnahme auf Planungsunterlagen - der konkret beabsichtigten Baumaßnahme. 2. Vermögensrechtlich ist es auch von Bedeutung, ob ein Investitionsvorhaben vom Adressaten eines Bescheides nach § 3 a VermG selbst oder lediglich durch einen Dritten durchgeführt werden soll. 3. Voraussetzung für einen Investitionsbescheid nach § 3 a VermG ist auch, daß sich ein Grundstück für die Realisierung des Investitionskonzeptes eignet; dies setzt auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Maßnahmen voraus. 4. Der Grundsatz der Unanwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf Enteignungen nach dem Aufbaugesetz gilt nicht uneingeschränkt.KreisG Potsdam-Stadt13.10.1992
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25 C 257/91 - Zulässige Eigenbedarfskündigung für eigene Wohn- und GewerbezweckeLeitsatz: 1. Auf Eigenbedarf kann sich der Vermieter nach Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB (in der Anlage I des Einigungsvertrages) dann berufen, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen Interessen eine Härte bedeuten würde und auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre. 2. Umstände auf seiten des Mieters, die für diesen eine vergleichbare Härte bedeuten, führen hier nicht zum Ausschluß der Eigenbedarfskündigung.KreisG Potsdam05.09.1991
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BReg. 2 Z 93/90 - Wohnungseigentum; Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung; Unterlassungsverbot; Ordnungsgeldverhängung; Ordnungshaftverurteilung; KostenentscheidungLeitsatz: 1. Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich auch dann nach der Zi-vilprozeßordnung, wenn bei der Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wegen der Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot Vollstreckungsorgan das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht ist. 2. Für das Verfahren einschließlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts gelten nur die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtskostengesetzes, nicht aber die des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Wohnungseigentumsgesetzes und der Kostenordnung. 3. Die sofortige weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.BayObLG, 2. Zivilsenat20.08.1990
