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  1. 3 C 181/12 - Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts in Abhängigkeit einer vom Mieter für späteren Rückbau gestellten zusätzlichen Mietkaution; Barrierefreiheit; Sicherheiten Dritter
    Leitsatz: 1. Der Vermieter kann seine Zustimmung zum mieterseitigen Einbau eines Treppenliftes von der - vorherigen - Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Finanzierung eines späteren Rückbaus abhängig machen. 2. § 554 a Abs. 2 BGB gibt dem Mieter aber nicht das Recht, dem Vermieter Sicherheit durch Versprechen beliebiger Dritter zu bieten; der Hinweis, dass Treppenlift-Firmen regelmäßig den Rückbau des Treppenlifts kostenfrei ausführen, wenn der ausgebaute Lift in ihr Eigentum übergeht, stellt keine Sicherheit im Sinne des § 554 a Abs. 2 BGB dar. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    11.10.2012
  2. 2Z BR 25/99 - Mißbrauch einer Stimmenmehrheit; Anfechtungsantrag als Feststellungsantrag; Eigentümerbeschluß; Nichtbeschluß
    Leitsatz: 1. Wird ein Antrag in der Eigentümerversammlung laut Versammlungsniederschrift mit der Stimmenmehrheit eines Wohnungseigentümers abgelehnt und erklärt der Versammlungsleiter anschließend, die Stimmen dieses Eigentümers würden wegen Mißbrauchs der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt und der Beschlußantrag sei somit angenommen, so kommt dieser Feststellung keine rechtliche Bedeutung zu. Es fehlt an einem Eigentümerbeschluß, der mit dem Antrag auf Ungültigerklärung angefochten werden müßte oder könnte. 2. Ein Anfechtungsantrag kann aber als auf die Feststellung gerichtet ausgelegt werden, daß ein Eigentümerbeschluß mit einem bestimmten, in der Versammlungsniederschrift protokollierten Inhalt nicht zustande gekommen ist. 3. Es bleibt weiterhin offen, ob ein solcher Antrag innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gestellt werden muß.
    BayObLG
    25.05.1999
  3. RE-Miet 6/84 - Kündigung von Wohnraum aufgrund Eigenbedarfs
    Leitsatz: Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB), wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt, für die die Wohnung benötigt wird, und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund). Ein nach § 564 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein, daß er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann (Bestätigung der Nr. 2 des Rechtsentscheids vom 14.7.1981 - Allg. Reg. 32/81 = BayObLGZ 1981, 232).
    BayObLG
    17.12.1984
  4. 5 K 148/03 - Loge; Freimaurerloge; Rechtsnachfolger; Dachorganisation; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; Renovierungsmaßnahme; Erhaltungsmaßnahme; Gemeingebrauch; Anstaltsgebrauch; Kaufpreis; verfolgsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung
    Leitsatz: 1. Eine Dach- oder Mutterorganisation (hier: Loge) kann einen Restitutionsanspruch für eine aufgelöste Tochterorganisation dann geltend machen, wenn die Dachorganisation die in Rede stehenden Aufgaben durch organisatorisch ausgegliederte, aber nicht rechtlich verselbständigte Einrichtungen unmittelbar selbst wahrnimmt, oder wenn sie diese Aufgabe durch rechtlich selbständige, aber mit ihr organisatorisch verbundene einzelne Einrichtungen wahrnehmen läßt. 2. Bei der Bestimmung zur Angemessenheit des Kaufpreises eines nach dem 30. Januar 1933 veräußerten Grundstücks kann der Einheitswert nur dazu verwendet werden, um aus anderen Umständen hergeleitete Aussagen zum Verkehrswert zu ergänzen, zu bestätigen oder abzusichern. 3. Der Ausschlußgrund der Veränderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Gebäudes liegt bei Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung (z. B. Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) nicht vor; vielmehr schließen nur solche Baumaßnahmen die Rückgabe aus, mit denen die Immobilie ihrem neuen Zweck angepaßt wurde. 4. Der Ausschlußgrund "Gemeingebrauch" liegt dann nicht vor, wenn der Zugang zu der Immobilie reglementiert ist und das Besuchsrecht eine ausdrückliche oder stillschweigende Zulassung voraussetzt (sog. Anstaltsgebrauch). (Leitsätze der Redaktion)
    VG Dresden
    14.09.2006
  5. 1 U 36/13 - Rechtsmangel, Rechte Dritter nach ausländischem Recht, Replevin-Anspruch
    Leitsatz: 1. Ein Rechtsmangel im Sinne des deutschen Kaufrechts liegt bei der Beschlagnahme der Kaufsache durch staatliche Behörden nur dann vor, wenn die Beschlagnahme den Verfall oder die Einziehung zur Folge haben kann, und wenn sie rechtmäßig erfolgt ist. 2. Ausländische Rechte Dritter können einen Rechtsmangel begründen. 3. Ein sog. Replevin-Anspruch nach US-amerikanischem Recht auf Wiederinbesitznahme eines vom Anspruchsgegner widerrechtlich an sich genommenen Gegenstandes besteht nicht, wenn ein jüdischer Kunsthändler aufgrund des Verfolgungsdrucks des NS-Regimes im Jahr 1937 zum Verkauf eines Kunstwerkes gezwungen war, der hierdurch entstandene materielle Verfolgungsschaden aber bereits nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes ausgeglichen wurde.4. Ein Replevin-Anspruch ist verwirkt, wenn im Fall eines Zwangsverkaufs während der NS-Herrschaft der Geschädigte keine ausreichenden Such- und Restitutionsbemühungen nach Kriegsende unternommen hat. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Köln
    08.07.2016
  6. V ZB 22/21 - Löschung einer streitigen Vorbemerkung
    Leitsatz: Die in dem Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem ehemaligen Grundstückseigentümer als persönlichem Schuldner zu treffende Entscheidung, ob ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch besteht, ist nicht vorgreiflich für den Prozess, in dem der Erwerber des Grundstücks den Gläubiger auf Löschung der Vormerkung in Anspruch nimmt.
    BGH
    22.09.2022
  7. VIII ZR 22/10 - Zustellung an benannten Prozessbevollmächtigten
    Leitsatz: a) Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - VIII ZB 3/99; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84). b) Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (Anschluss an BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488).
    BGH
    06.04.2011
  8. V ZB 130/07 - Folgen der Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung für Beschlagnahme des Grundstücks; Ende der Beschlagnahme erst mit Aufhebungsbeschluss
    Leitsatz: Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.
    BGH
    10.07.2008
  9. V ZB 115/07 - Angabe der Gebührenberechnung erforderlich
    Leitsatz: Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO verlangt auch die Angabe des § 32 KostO.
    BGH
    03.04.2008
  10. V ZB 24/92 - Wohnungseigentümerversammlung; Vertretungsregelung in Gemeinschaftsordnung; Hinzuziehung eines Beistands; Vertraulichkeitsschutz
    Leitsatz: a) Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, daß sich die Wohnungseigentümer in ihren Versammlungen nur durch bestimmte Personen vertreten lassen dürfen, so betrifft dies nicht nur die Stimmabgabe, sondern jede aktive Beteiligung. Dann ist auch einem Beistand nicht erlaubt, in der Versammlung Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen. b) Die Versammlungen der Wohnungseigentümer sind nicht öffentlich. Deshalb darf dort ein Wohnungseigentümer, wenn durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nicht anders geregelt, auch einen ihn beratenden Beistand nicht immer, sondern nur dann hinzuziehen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat. Dieses kann sich aus beachtlichen persönlichen Gründen oder aus dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit ergeben, über die nach der Tagesordnung zu beschließen ist.
    BGH
    29.01.1993