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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Breitbandkabelanschluss; bauliche Veränderung
Leitsatz
Die Änderung der funktionsfähigen Gemeinschaftsantennenanlage in eine Anlage zum Breitbandkabelanschluß geht über eine bloße Instandhaltung oder Instandsetzung der Empfangsanlage hinaus. Sie stellt eine bauliche Veränderung dar, die von allen Wohnungseigentümern vereinbart werden muß. Ein bloßer Mehrheitsbeschluß reicht nicht aus.
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