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Suchergebnis Urteilssuche (3801 - 3810 von 7938)

  1. 2 C 266/92 - Kündigung wegen Zahlungsverzug, nachträgliche Zahlung des Mietrückstandes
    Leitsatz: Keine ordentliche Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Ziffer 1 BGB, wenn der Mieter erstmalig mit zwei Monatsmieten in Zahlungsrückstand gekommen ist und diesen Zahlungsrückstand innerhalb der Schonfrist ausgeglichen hat.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    04.08.1992
  2. 5 C 72/90 - Mangel; Minderungsquoten
    Leitsatz: Mietminderung in Höhe von 5 % bei Fäkalienrückfluß in der Toilette; 3 % bei defektem Badewannenabfluß; 0,5 % bei nicht ordnungsgemäßer Steckdose; 1 % bei nicht funktionierender Hausbeleuchtung; 10 % bei abblätternder Farbe und Verschmierungen im Treppenhaus; 3 % bei undichtem Glasdach des Treppenhauses; 1 % bei defekter Gegensprechanlage.
    AG Schöneberg
    31.10.1990
  3. 45 C 69/90 - Fortsetzung, Unzumutbarkeit, Mietverhältnis, fristlose Kündigung, Mitmieter
    Leitsatz: Nach Auszug desjenigen Mitmieters aus der Wohnung, welcher durch sein Verhalten Anlaß zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben hat, ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem verbleibenden Mieter dem Vermieter in der Regel zumutbar.
    AG Bochum
    27.03.1990
  4. 60 C 258/ 89 - Zwangsverwalter; Aktivlegitimation; Passivlegitimation; Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: Ist die Zwangsverwaltung aufgehoben worden, ist der Zwangsverwalter nur noch im Rahmen der Abwicklung der Zwangsverwaltung aktiv- oder passivlegitimiert (hier: keine Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen gegenüber dem Mieter).
    AG Bergisch Gladbach
    18.01.1990
  5. 218 C 191/89 - Mietzahlung, unpünktliche; Fälligkeit des Mietzinses; formularvertragliche Vereinbarung; Vertragsverletztung, erhebliche; Kündigung wegen Zahlungsverzugs
    Leitsatz: Geringfügige wiederholte Überschreitungen des vertraglich vereinbarten Mietzahlungstermins stellen keine erhebliche Pflichtverletzung dar und rechtfertigen deshalb keine Kündigung des Mietvertrages. Die formularvertragliche Vereinbarung der Mietzinsfälligkeit unter Eingang des Mietzinses auf dem Konto des Vermieters kann als überraschende Klausel unwirksam sein.
    AG Köln
    11.08.1989
  6. 3 C 434/89 - Beweissicherungsverfahren; Kosten; erforderliche Aufwendungen; Feuchtigkeit
    Leitsatz: Der Mieter kann die ihm entstandenen Kosten für ein Beweissicherungsverfahren vom Vermieter ersetzt verlangen, das aufgrund von Feuchtigkeit in seiner Wohnung und der Behauptung des Vermieters, die Ursache hierfür stamme aus dem Bereich des Mieters, notwendig ist, wenn das Gutachten die Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters feststellt.
    AG Gelsenkirchen
    04.08.1989
  7. 233 C 4110888 - Mietvertrag, unbefristeter; Eigenbedarf, absehbarer; absehbarer - bei Mietvertragsabschluß
    Leitsatz: Der bei Vereinbarung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit absehbare Eigenbedarf ist innerhalb von fünf Jahren vom Vermieter offenzulegen, bevor der Vertrag vom Mieter unterzeichnet wird.
    AG München
    27.07.1989
  8. 212 C 301/88 - Architekt; Kosten; Modernisierungkosten; Renovierungskosten; Instandsetzungskosten; Beweislast
    Leitsatz: 1. Ein Architektenhonorar ist als Teil der Modernisierungskosten anzusetzen, wenn die Einschaltung des Architekten objektiv notwendig und wirtschaftlich vernünftig war. 2. Ersparte Instandsetzungskosten sind wohnungsbezogen zu ermitteln. Für den Umfang der abzusetzenden Renovierungskosten ist der Mieter beweispflichtig.
    AG Köln
    07.03.1989
  9. 7 C 526/88 - Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Anspruch des Mieters auf Anschluß Breitbandnetz/Anspruch des Mieters auf Anschluß Anschluß/Kabelfernsehen Mieter/Anschluß an Kabelfernsehen vertragsmäßiger Gebrauch/Anschluß an Kabelfernsehen Hausanschluß/an Kabelfernsehen
    Leitsatz: Der Mieter hat einen Anspruch auf Anschluß seiner Wohnung an das Kabelfernsehen, soweit er bereit ist, die dafür notwendigen Kosten zu tragen.
    AG Wedding
    28.12.1988
  10. 6 C 370/88 - Postgebühren; Erhöhung; Gebührenvorauszahlung
    Leitsatz: Keine Berechtigung der Post zur Erhöhung der Gebühren, wenn der Grundstückseigentümer eine Gebührenvorauszahlung für zehn Jahre geleistet hat.
    AG Charlottenburg
    14.10.1988