« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (3511 - 3520 von 7930)
Sortierung:
-
215 C 274/17 - Energieeinsparung, energetische Modernisierung, ModernisierungszuschlagLeitsatz: Zu Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei energieeinsparenden Modernisierungsmaßnahmen. (Nichtamtlicher Leitsatz)AG Charlottenburg06.12.2017
-
BVerwG 8 C 11.12 - Aufklärungsrüge; Ausschlussfrist; Bundesvermögen; Erlösauskehr; Passivlegitimation; Reichsvermögen; Rückfallanspruch; Rückfallvermögen; Rückübertragung; unzulässige Rechtsausübung; widersprüchliches Verhalten; VerwaltungsvereinbarungLeitsatz: 1. Für Ansprüche nach dem Reichsvermögen-Gesetz auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, die der Bund vor dem 1. Januar 2005 veräußert hat, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht passivlegitimiert. 2. Art. 134 Abs. 3 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf das von der Regelung erfasste Rückfallvermögen; ein solcher Anspruch besteht nur nach Maßgabe des gemäß Art. 134 Abs. 4 GG erlassenen Reichsvermögen-Gesetzes (Bestätigung des Urteils vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188). 3. Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG setzt für Ansprüche auf in Berlin belegenes Rückfallvermögen voraus, dass diese gegenüber dem Bund in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 geltend gemacht worden sind. 4. Der Bund verstößt nicht gegen seine Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten, wenn er untergegangene Rückfallansprüche des Landes Berlin wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG nicht mehr erfüllt. Eine solche Weigerung ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig.BVerwG11.09.2013
-
BVerwG 8 C 21.05 - Vermögenswert; deutsch-rechtliches Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften; Anmeldung; NotgeschäftsführungLeitsatz: Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes. Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf. Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.BVerwG29.08.2006
-
BVerwG 4 C 9.04 - Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; Mietobergrenzen; Verdrängungsschutz; Sanierungsziele; Erhaltungssatzung; Sozialplan; HärteausgleichLeitsatz: Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden.BVerwG24.05.2006
-
BVerwG 3 C 19.02 - Vermögenszuordnung; WohnungsversorgungsgebäudeLeitsatz: Die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums nach Maßgabe der überwiegenden Nutzung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV; § 1 a Abs. 4 Satz 2 VZOG) setzt eine Nutzung des beanspruchten Vermögensgegenstandes zu mindestens zwei Zwecken voraus. Diese Voraussetzung trifft nicht zu auf ein Gebäude, das zu mehr als der Hälfte unbenutzbar war und im übrigen Wohnzwecken diente. Das Gebäude gehört insgesamt zu dem zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögen (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV).BVerwG12.06.2003
-
VG 2 K 2257/15 - Rückübertragung von landwirtschaftlichem väterlichen Besitz, Wiederaufnahme des Rückübertragungsverfahrens, Unredlichkeit, Veräußerung unter GenossenLeitsatz: Haben sich im Rahmen eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsstreites Berechtigte und Verfügungsberechtigte gütlich geeinigt, obliegt dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht die Prüfung von Ausschlussgründen (hier: ggf. unredliches Verhalten des Verfügungsberechtigten). (Leitsatz der Redaktion)VG Potsdam18.01.2017
-
VG 19 K 242.10 - Auf Sanierungsausgleichsabgabe anrechenbare Kosten privater Bau- und WertverbesserungsmaßnahmenLeitsatz: 1. Die Verbesserung der Gebietsqualität in einem festgesetzten Sanierungsgebiet ist grundsätzlich nicht auf sonstige Einflüsse zurückzuführen, sondern darauf, dass sämtliche in einem Sanierungsgebiet entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung durchgeführten Maßnahmen erst durch die städtebauliche Verunstaltung ausgelöst worden sind; selbst wenn einzelne Maßnahmen auch ohne eine Sanierungsgebietsausweisung erfolgt wären, stünde dies einer Wertabschöpfung im Wege eines Sanierungsausgleichsbetrages nicht entgegen.2. Die Ermittlung der Sanierungsausgleichsbeträge im Wege der sog. Zielbaummethode ist nicht zu beanstanden; die Kriterien des Zielbaums begegnen keinen rechtlichen Bedenken.3. In den Bewertungsrahmen zur Ermittlung der Sanierungsausgleichsabgabe dürfen im Einzelfall auch sanierungsbedingte Einzelmaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebietes einbezogen werden.4. Zur zutreffenden Abbildung der Anfangswerte im Sanierungsgebiet und der Endwertprognose unter Zugrundelegung des Wertermittlungsstichtages der Einzelentlassung an der Sanierung.5. Private Baumaßnahmen und Wertverbesserungen können, wenn sie - auch unabgestimmt - auf mehreren Grundstücken erfolgen, zur Bodenwerterhöhung beitragen und zur Anrechnung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag führen.6. Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages (hier: theoretisch maximal 63 % der Bodenwertsteigerungen durch Aufwendungen eines Eigentümers bewirkbar; tatsächlich 30 % bewirkt). (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin08.12.2015
-
VG 29 K 465.10 - Enteignung, Entziehung, enteignetes Unternehmen, enteigneter Unternehmensträger, enteigneter Vermögenswert, unwirksamer Erwerb, VEB, verfolgungsbedingte Entziehung, Volkseigener BetriebLeitsatz: 1. Gilt der Verlust einer Beteiligung beim NS-Verfolgten gem. Art 13 REAO (Bln) als nicht erfolgt, gilt dies auch für den damit verbundenen Erwerb der Beteiligung. Für die Frage, ob eine Beteiligung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG gegeben ist, kommt es auf die so fingierte Lage an. 2. Die rechtskräftige Feststellung, wonach eine Beteiligung als nicht erfolgt gilt, gilt nicht nur im Verhältnis der am Verfahren Beteiligten zueinander, sondern auch gegenüber Dritten. (Nichtamtliche Leitsätze)VG Berlin20.05.2015
-
29 K 130.14 - Grundbucheintragung; Erlösauskehrpflicht; Verfügungsberechtigter; Zuordnungsberechtigter; Anspruchsverzicht; Buchposition; Surrogat; Verwaltungsvermögen; kommunales Verwaltungsvermögen; Finanzvermögen; kommunales Finanzvermögen; Anmeldefrist; Ausschlussfrist; BürgermeistervernehmungLeitsatz: 1. Eine zu Unrecht erfolgte Grundbucheintragung der Verfügungsberechtigten als Eigentümer steht der Feststellung der Erlösauskehrpflicht nach § 8 Abs. 4 VZOG zugunsten des richtigen Zuordnungsberechtigten nicht im Wege. 2. Die Anmeldefrist für Restitutionsansprüche wird nicht durch einen Antrag auf Zuordnung als Finanzvermögen gewahrt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)VG Berlin27.11.2014
-
VG 1 K 526/12 - Klagebefugnis; Rechtsbetroffenheit des Verfügungsberechtigten; Wiederaufgreifensverfahren; Form des Wiederaufgreifensantrages; Wiederaufgreifen bei materieller Rechtswidrigkeit; Vorrang der Rechtssicherheit bei jahrelanger Untätigkeit des AntragstellersLeitsatz: 1. Eine die Klagebefugnis tragende Rechtsbetroffenheit des Verfügungsberechtigten kann darin begründet sein, dass dieser den 1,3fachen Einheitswert an den Entschädigungsfonds abzuführen hat, weil das Grundstück gemäß §§ 4, 5 VermG nicht restituierbar ist. 2. Der das Wiederaufgreifen des Verfahrens begehrende Antragsteller muss mit seinem Antrag deutlich erkennbar machen, auf welchen der Wiederaufgreifensgründe (Änderung der Sach- und Rechtslage oder Vorliegen neuer Beweismittel) er sein Begehren stützt, mit seinem Antrag die neuen Beweismittel zumindest konkret benennen und vorlegen und darlegen, dass diese geeignet sind, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. 3. Hat der Antragsteller des Wiederaufgreifensverfahrens die beanstandeten Entscheidungen der Vermögensämter in dem betroffenen Verfahren jahrelang hingenommen, ist der Bestandskraft dieser Entscheidungen selbst bei deren Rechtswidrigkeit der Vorzug zu geben. (Leitsätze der Redaktion)VG Cottbus15.05.2014