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  1. BVerwG 8 C 12.01 - Auswanderungsabsicht; Wahrnehmung der Vermögensinteressen; Fremdnützigkeit; Auswanderungsverkauf; Goldmarkpfandbriefe; Rückerstattung; Restitution; Berechtigtenstellung; Teilfläche; Wiedergutmachung; Entziehungsvermutung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Pauschalentschädigungsabkommen
    Leitsatz: Es kann als Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Veräußerers in besonderer Weise und mit erheblichem Erfolg im Sinne des Art. 3 Abs. 3 REAO anzusehen sein, wenn der Erwerber eines Grundstücks im Jahre 1936 dem jüdischen Verkäufer in Kenntnis von dessen Auswanderungsabsicht statt der vereinbarten Barzahlung des Kaufpreises besonders wertbeständige Wertpapiere (hier: Goldmarkpfandbriefe) überließ.
    BVerwG
    24.01.2002
  2. 1 A 10604/23.OVG - Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien versus Denkmalschutz
    Leitsatz: Das gemäß § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG (juris: DSchPfIG RP) durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann. (Rn. 34)
    OVG Koblenz
    15.08.2024
  3. VG 2 K 132.15 - Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks wegen Verfolgung der Bekennenden Kirche, hilfsweise Zuerkennung von Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, Rückerstattungsanordnung - REAO
    Leitsatz: Hinsichtlich der Bekennenden Kirche ist im Rahmen der Prüfung einer Kollektivverfolgung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO zwischen der Bekennenden Kirche als organisatorischer Einheit (mit ihren Einrichtungen und samt der Führungsmitglieder und zugehörigen Pfarrer) und den sonstigen Mitgliedern (Träger der sog. Roten Karte) zu unterscheiden. Die Mitglieder der Bekennenden Kirche gehörten als solche in der Zeit des Nationalsozialismus nicht einem Personenkreis an, den das NS-Regime in seiner Gesamtheit vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte und der damit kollektivverfolgt war. Die Mitglieder der Bekennenden Kirche wurden vom NS-Regime nicht als Hindernis auf dem Weg zur Durchsetzung ihrer weltanschaulichen Ziele wahrgenommen.
    VG Potsdam
    23.10.2019
  4. 1 K 813/16 - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
    Leitsatz: Ein Grund für die Wiederaufnahme wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen ist gegeben, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren; nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Cottbus
    06.03.2019
  5. 33 K 13.18 - Zuordnung vormals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
    Leitsatz: Zur formell rechtswidrigen Vermögensübertragung wegen Nichteinhaltung der einschlägigen Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    04.09.2018
  6. VG 29 K 170.14 - Vermögenszuordnung, Anwartschaftsrecht der „Verwaltung Obersalzberg Reichsleiter Martin Bormann“, erfolgte Kaufpreiszahlung bei nicht vollzogenem Grundstückskaufvertrag und nachmaligem Vermögensverlust durch Bodenreform
    Leitsatz: 1. Kein Ausschluss des Restitutionsanspruchs in Fällen, in denen die restitutionsberechtigte Körperschaft einen im Zuge der Kriegswirren grundsätzlich nicht vollzogenen Kaufvertrag geschlossen, aber den Kaufpreis erhalten und das Grundstück im Zuge der Bodenreform endgültig verloren hat; der Eigentumsverlust im Zuge der Bodenreform ist trotz der Kaufpreiszahlung im Rahmen des nicht vollzogenen Kaufvertrages nicht als unentgeltlich anzusehen.2. Zur doppelten Bereicherung durch unberechtigten Vermögenszuwachs.3. Zum Erlöschen von Restitutionsanwartschaften bei Rechtsnachfolgern nationalsozialistischer Organisationen. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    30.06.2016
  7. 1 A 12/13 HAL - Namensänderung, seelische Belastung eines in der DDR politisch verfolgten und inhaftierten Antragstellers durch damaligen Namen als Änderungsgrund
    Leitsatz: Eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Insoweit ist es verständlich und nicht übertrieben empfindlich, wenn in der DDR politisch Verfolgte und insbesondere ehemals inhaftierte Menschen teilweise dieses Schicksal hinter sich lassen möchte, indem sie jedenfalls den Namen, der nach ihrem Bekunden „für diese Zeit“ steht, ablegen möchten. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Halle
    29.04.2015
  8. VG 2 K 128.14 - Offenlegung von Namen und Büroanschriften von Gutachtern eines Projektförderungsantrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Schutzzwecke des § 3 Nr. 7 IFG und des § 4 Abs. 1 IFG, Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG
    Leitsatz: 1. Personenbezogene Daten von Beratenden - und erst recht von Gutachtern - sind nicht vom Schutzzweck des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erfasst.2. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 7 IFG hat in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwilligen) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge.  3. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 IFG geht allein dahin, den Erfolg der konkreten behördlichen Entscheidung zu gewährleisten. 4. Maßgebend für die Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG vorliegt, ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde.
    VG Berlin
    28.01.2015
  9. VG 29 K 126.09 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; Anscheinsbeweis; gemischte Schenkung; angemessener Kaufpreis; verfolgungsneutrale Veräußerung; Beweislast
    Leitsatz: 1. Zur Veräußerung der ägyptischen Sammlung von Prof. Dr. Georg Steindorff an die Universität Leipzig 1936/37. 2. Eine bewusste Veräußerung unter Wert durch einen Verfolgten des Nationalsozialismus stellt nicht ohne Weiteres eine gemischte Schenkung dar, da sonst die Verfolgungsvermutung nach Art. 3 Abs. 2 REAO ausgehebelt würde, soweit sie den Beweis eines angemessenen Kaufpreises erfordert. Der Beweis der (Teil-) Schenkung obliegt dem Verfügungsberechtigten. 3. Es reicht nicht aus, ein schlüssiges Bild einer verfolgungsneutralen Veräußerung darzustellen, da dies nur einen Anscheinsbeweis erschüttern könnte, nicht aber die Verfolgungsvermutung des Art. 3 Abs. 3 REAO widerlegen kann. (Nichtamtliche Leitsätze)
    VG Berlin
    26.05.2011
  10. 6 K 2663/05 - Ausschlussgründe; Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit; Vorschubleisten; Schriftleiter; Ausgleichsleistung
    Leitsatz: 1. Eine Ausgleichsleistung scheidet auch dann aus, wenn ein Unternehmen als solches den Verstoß begangen hat. 2. Dazu genügt es, dass die Handlungen, mit denen das Unternehmen dem nationalsozialistischen System nachhaltig Vorschub leistete, dem Unternehmen zugeordnet werden können. Zuzurechnen ist dem Unternehmen nicht nur ein unmittelbares Handeln der Unternehmensleitung selbst, sondern auch das Handeln der Personen des Unternehmens, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für es tätig zu werden. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Dresden
    23.07.2008