« zurück zur Suche
Urteil Wiederaufnahme, Zuständigkeit
Schlagworte
Wiederaufnahme, Zuständigkeit
Leitsatz
§ 140a GVG ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht anwendbar. Zuständig für Wiederaufnahmeanträge ist daher das Landgericht, das ursprünglich über den Rehabilitierungsantrag entschieden hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat