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Suchergebnis Urteilssuche (1851 - 1860 von 7993)
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67 S 357/15 - Überheiztes Schlafzimmer als Mietmangel auch bei technischer Unregulierbarkeit (Einrohrheizung)Urteil: ...legte das Gericht den Klage- und...LG Berlin03.05.2016
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67 S 240/02 - Angabe der Kündigungsgründe in Kündigungsschreiben; Störung des Hausfriedens; AbmahnungLeitsatz: Für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (hier: Störung des Hausfriedens) können nur solche Gründe herangezogen werden, die sich nach der letzten Abmahnung ereignet haben. Der kündigungsrelevante Umstand liegt nicht in der Vertragsverletzung, sondern in deren Aufrechterhaltung trotz entsprechenden Beseitigungsverlangens des Vermieters. Im Kündigungsschreiben müssen die Gründe derart substantiiert angegeben werden, daß der Kündigungsempfänger Klarheit über die Rechtslage und über seine Verteidigungsmöglichkeiten hat.LG Berlin10.02.2003
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V ZB 59/21 - Unrichtige Rechtsbelehrung über das BerufungsgerichtUrteil: ...Gericht verwiesen werden, vielmehr ist die...BGH24.02.2022
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1 AR 14/00 - Erbscheineinziehungsverfahren; Zuständigkeit des Nachlassgerichts; Staatliches NotariatLeitsatz: Das gemäß § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Nachlaßgericht ist seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Einziehung eines Erbscheins zuständig, den ein Staatliches Notariat auf dort belegenes Vermögen nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der alten Bundesländer verstorbenen Erblasser erteilt hat (Fortführung von Senat, Rpfleger 1992, 487).KG29.02.2000
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31828/03 - Wegfall der Ersatzgrundstücksregelung; 50 %ige Verkehrswertentschädigung; VergleichswegLeitsatz: Die Beschwerde ist aus dem Verfahrensregister zu streichen.EGMR03.05.2007
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08 O 831/96 - Umwandlungserklärung; Zuordnungsbescheid; Verfügungsbefugnis; Rechtsträger des VolkseigentumsLeitsatz: 1. Die Umwandlungserklärung aufgrund des Zuordnungsbescheides ist eine Verfügung im Sinne von § 8 Abs. 1 a VZOG. 2. Durch § 8 VZOG erhält der Rechtsträger des Volkseigentums die unmittelbare Verfügungsbefugnis. 3. Durch die Verfügung des Rechtsträgers wird Eigentum frei von Rechten Dritter übertragen.LG Leipzig14.11.1996
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IX ZB 258/05 - Prüfung der Berufungsbegründungsschrift durch ProzessbevollmächtigtenUrteil: ...Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht...BGH24.01.2008
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64 S 50/20 - Übersetzter Eigenbedarf rechtfertigt keine WohnungskündigungUrteil: ...gemacht werde, sei das Gericht zwar...LG Berlin20.01.2021
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67 S 59/17 - Gesundheitsgefährdung durch LegionellenUrteil: ...Gericht unzulässig, da sie auf einer mit...LG Berlin04.05.2017
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64 S 312/01 - Kein Schadensersatz wg. Pflichtverletzung aufgrund unzureichend durchgeführter Schönheitsreparaturen bei "desolatem" Anfangszustand; Quotenklausel nur anteilig bei Putz-/Untergrundschäden; MietausfallLeitsatz: 1. Befinden sich Fenster und Türen bereits bei Beginn des Mietverhältnisses in einem desolaten Zustand, hat der Vermieter wegen unsachgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen keinen Schadensersatzanspruch. 2. Die über gewöhnliche Malerarbeiten hinausgehende Beseitigung sog. "Untergrundschäden" an Holz, Putz und Mauerwerk gehört nicht zu den vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen, sondern obliegt dem Vermieter. 3. Wies die Wohnung bereits bei Beginn des Mietverhältnisses derartige "Untergrundschäden" auf, so kann auch aufgrund der Quotenklausel dem Vermieter nur ein anteiliger Betrag zugesprochen werden, der sich nach dem Verhältnis der Mietdauer zur Gesamtdauer der zurückliegenden, letztmals ausgeführten Schönheitsreparaturen bestimmt, oder der sich auf den entsprechenden Anteil der üblicherweise (ohne die Beseitigung der Substanzschäden) anfallenden Arbeiten beschränkt. Der Vermieter muß die entsprechenden Voraussetzungen darlegen. 4. Der Vermieter kann Mietausfall wegen nicht ausgeführter oder unsachgemäßer Schönheitsreparaturen nur verlangen, wenn er darlegt, daß er die vermieteten Räume - bei ordnungsgemäßer Ausführung der Schönheitsreparaturen - direkt an einen bereits vorhandenen Mietinteressenten hätte weitervermieten können.LG Berlin29.01.2002