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Suchergebnis Urteilssuche (1821 - 1830 von 7990)
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62 S 474/96 - Mieterhöhungsverlangen; Abzug öffentlicher Fördermittel fürModernisierungDer Fall: ...Gericht die Zustimmungsklage des Vermieters...LG Berlin06.01.1997
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225 C 93/20 - Schonfristzahlung kann die Pflichtverletzung (Zahlungsverzug) in einem milderen Licht erscheinen lassen oder den Gesichtspunkt von Treu und Glauben auslösenDer Fall: ...das Gericht darauf hin, dass ein...AG Charlottenburg01.09.2020
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9 C 214/20 - Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten unter freiem HimmelDer Fall: .... Das Gericht hat am 4. Juni 2020 die...AG Wedding13.07.2020
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73 C 64/18 - Senioren-WG liegt noch im Rahmen der WohnzweckeDer Fall: .... Das Gericht hat Beweis erhoben durch...AG Charlottenburg05.04.2019
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IX R 96/97 - Abstandszahlung; Dienstbarkeiten; entgeltlicher Verzicht auf dingliche Rechte am NachbargrundstückDer Fall: ...vor Gericht. Er verlor zwar...BFH19.12.2000
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IX R 265/87 - Einkommenssteuer; Grundstückserwerb mit Pflicht zu Bebauung und Bestellung eines dinglichen Wohnungsrecht für Überlasser als AnschaffungsgeschäftDer Fall: ...Gericht. Er meinte, auf das Geschäft seien...BFH21.02.1991
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2Z BR 169/99 - Wohnungseigentum; Änderung der Kostenverteilung; bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß; ZitterbeschlußDer Fall: ...Gericht zu erzwingen. Das Problem: Durch...BayObLG24.08.2000
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BVerwG 7 C 8.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Rehabilitierungsentscheidung; russische Rehabiltierung; besatzungshoheitliche EnteignungLeitsatz: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat. § 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z. B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dasselbe gilt, wenn sich die Rehabilitierung auf eine von der Besatzungsmacht verfügte Beschlagnahme nach dem SMAD Befehl Nr. 124 bezieht.BVerwG25.02.1999
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V ZR 117/23 - Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche BekanntmachungLeitsatz: 1. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung im Erkenntnisverfahren für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind hohe Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen; es ist zunächst Sache der Gegenpartei, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen.2. Ein gescheiterter Zustellversuch und eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt sind nicht ausreichend.(Leitsätze der Redaktion)BGH22.02.2024
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V ZR 180/21 - Vertretung der verwalterlosen GemeinschaftLeitsatz: 1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris). 2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung. 3. Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.BGH16.09.2022