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  1. 4 REMiet 1/84 - Nachprüfung der genehmigten Durchschnittsmiete durch das <br />Zivilgericht; Öffentlich geförderter Wohnraum; Sozialer Wohnungsbau; <br />Mietpreisbindung; Kostenmiete; Durchschnittsmiete, genehmigte; <br />Nachprüfung durch Zivilgericht; Bindung des Zivilgerichts; <br />Mietgenehmigungsbescheid; Unanfechtbarkeit
    Leitsatz: 1. Ist im Zivilprozeß die Frage zu entscheiden, ob die vereinbarte Miete einer Wohnung innerhalb eines Komplexes öffentlich geförderter Wohnungen die Kostenmiete übersteigt (§ 8 Abs. 2 WoBindG), so ist das Zivilgericht nicht befugt, die von der Bewilligungsstelle im Rahmen der Bewilligung der öffentlichen Mittel nach § 72 Abs. 2 II. WoBauG behördlich für das Bauvorhaben genehmigte Durchschnittsmiete, auf deren Grundlage die verschiedenen Einzelmieten noch Maßgabe der §§ 8 a, 8 b WoBindG errechnet und vereinbart worden sind, auf die Richtigkeit ihrer Ermittlung nachzuprüfen. 2. Das gilt auch dann, wenn der behördliche Mietgenehmigungsbescheid von anderen als den am Zivilprozeß beteiligten Mietern noch angefochten worden kann oder wenn er zwar bereits angefochten ist, die Anfechtung aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides geführt hat 3. Offen bleibt - weil nicht Gegenstand der Vorlage -, wie zu verfahren ist, wenn durch einen oder einzelne von mehreren Mietern eine Aufhebung oder Abänderung des Genehmigungsbescheides rechtskräftig erwirkt wird. Leitsatz außerhalb des Rechtsentscheides Eine vom Landgericht als Berufungsgericht dem Oberlandesgericht gem. Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes für Änderung mietrechtlicher Vorschriften zum Rechtsentscheid vorgelegte Rechtsfrage aus dem Gebiet des Wohnungsmietrechts ist schon dann für die Berufungsentscheidung maßgeblich, wenn es von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, ob der Berufungsrechtsstreit aus Rechtsgründen sogleich entscheidungsreif ist oder ob es dort weiterer Sachaufklärung, insbesondere durch Beweiserhebungen, bedarf.
    OLG Hamm
    10.09.1984
  2. 2 C 526/84 - Bezeichnung einer Mieterin als "der Beklagte"; Klageschrift; Parteistellung, Angabe der; Gleichberechtigung; Menschenwürde; Bezeichnung, weibliche; Vordrucke, Abfassung
    Leitsatz: Eine Zustellung der Klageschrift sowie eine Terminsbestimmung kann wegen äußerer formeller Mängel abgelehnt werden, wenn in der Klageschrift eine Person von zweifellos weiblichem Geschlecht als "der Beklagte" bezeichnet wird.
    AG Spandau
    14.09.1984
  3. 8 W 3823/84 - Aussetzung wegen eines anhängigen Mietpreisstellenverfahrens; Aussetzung des Rechtsstreits; Rückzahlungsklage; Mietpreisstellenverfahren; Modernisierungszuschlag; Ermessensentscheidung
    Leitsatz: Eine Aussetzung des Rechtsstreits über eine Rückerstattungsklage des Mieters bis zur Entscheidung der Mietpreisstelle gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB ist nicht ermessensfehlerhaft.
    KG
    24.09.1984
  4. 12 C 409/84 - Vollständiger Heizungsausfall; Mangel der Mietsache; Heizungsausfall; Mietzinsminderung
    Leitsatz: Zur Mietminderung bei vollständigem Heizungsausfall (50 % der Grundmiete).
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    05.10.1984
  5. 12 C 409/84 - Vollständiger Heizungsausfall; Mangel der Mietsache; Heizungsausfall; Mietzinsminderung; Schadenersatz wegen Nichterfüllung; Aufrechnungsverbot
    Leitsatz: Zur Mietminderung bei vollständigem Heizungsausfall (50 % der Grundmiete).
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    05.10.1984
  6. 5 C 318/84 - Wohnwertzuschlag; Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Benutzung von Nebenräumen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Grundmietenerhöhung - Ausschluß; Hausflur; Treppenräume; Trockenboden; Mitbenutzung von Nebenräumen; Instandhaltung
    Leitsatz: 1. § 5 12. BMG verstößt nicht gegen Art. 80 GG, da die Gesetzesbestimmung eine im Sinne des Art. 80 GG hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage darstellt. 2. § 5 Abs. 2 Satz 2 12. BMG ist nicht Teil der Ermächtigungsvorschrift des § 5 Abs. 1, 2 Satz 1, sondern richtet sich an die Rechtsanwendung. 3. Zur Frage, wann ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 4 12. BMG vorliegt. 4. Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine vertragliche Vereinbarung über die Benutzung des Trockenbodens einseitig zu widerrufen.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    10.10.1984
  7. 61 S 505/83 - Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; keine Unterbrechung durch unschlüssige Klage; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadenersatz wegen Nichterfüllung; Verjährung; Verjährungsunterbrechung; Klageerhebung; Feststellungsklage
    Leitsatz: Wenn der eingeklagte Anspruch (hier: Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen) (noch) nicht vorliegt, kann seine Verjährung auch nicht unterbrochen werden.
    LG Berlin
    18.10.1984
  8. 8 RE-Miet 4148/84 - Mieterhöhung; Zustimmungsverlangen bei Eheleuten
    Leitsatz: Ein Zustimmungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG, das der Vermieter einer an Eheleute vermieteten Wohnung nur an einen Mieter richtet, ist beiden Ehegatten gegenüber wirksam, wenn die Vertragspartner formularmäßig unter anderem vereinbart haben: Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.
    KG
    25.10.1984
  9. VIII ARZ 1/84 - Schönheitsreparaturen bei Umbau; Geldersatzanspruch; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietsache; Umbau der; Formularmietvertrag
    Leitsatz: Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.
    BGH
    30.10.1984
  10. 61 S 19/84 - Verletzung der Obhutspflicht; Vertragsgemäßer Gebrauch; Obhutspflicht (Mieter); sachgerechtes Lüften; Feuchtigkeitsschäden; Schimmelpilzbefall; positive Vertragsverletzung; Schadensersatzpflicht; Abnahmeprotokoll; Vertrauensgrundsatz
    Leitsatz: Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er die ihm mietvertraglich obliegende Obhutspflicht dadurch verletzt hat, daß sich in seiner Wohnung Feuchtigkeitsschäden (Schimmelpilzbefall) gebildet haben, die durch ausreichendes Lüften hätten verhindert werden können.
    LG Berlin
    08.11.1984