« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 7807)

  1. V ZR 80/23 - Beschlussfassung durch allseits ermächtigten Verwalter während der Corona-Pandemie
    Leitsatz: Während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht deshalb nichtig, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten.
    BGH
    08.03.2024
  2. 2 BvR 51/24 - Vollstreckungsschutz gegen Zwangsräumung
    Leitsatz: ...Fall, wenn das Gericht zwar eine...
    BVerfG
    26.02.2024
  3. 67 T 108/23 - Darlegungs- und Beweislast für Verlängerung der Räumungsfrist
    Urteil: ...Anforderungen zu stellen, doch seien die Gerichte...
    LG Berlin II
    17.02.2024
  4. 7 C 323/22 WEG - Kein Anspruch auf Korrektur der formal ordnungsgemäßen Abrechnung gegen ausgeschiedenen Verwalter
    Leitsatz: 1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat gegen den fristlos gekündigten Verwalter keinen Anspruch auf Korrektur einer vermeintlich inhaltlich fehlerhaften, aber formal korrekten Abrechnung.2. Der fristlos gekündigte und abberufene Verwalter hat keinen Anspruch aus § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG.
    AG Pankow
    14.02.2024
  5. 67 S 250/23 - Mietminderung bei touristischer Nutzung von Nachbarwohnungen
    Urteil: ...enthalten war, die dem Gericht nicht vorlag...
    LG Berlin II
    13.02.2024
  6. V ZR 244/22 - Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
    Leitsatz: 1. Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, GE 2017, 423 = ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff.). a) Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit. b) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG trägt der klagende Wohnungseigentümer; verlangt ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben. 2. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht anzunehmen; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. 3. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, GE 2020, 997 = NJW-RR 2020, 1022 Rn. 14).
    BGH
    09.02.2024
  7. VIII ZB 43/23 - Darlegungs- und Beweislast für unrenoviert oder renoviert übergebene Wohnung trägt der Mieter
    Urteil: ..., dass das Gericht die Wirksamkeit der AGB...
    BGH
    30.01.2024
  8. 142 C 1732/23 - Mietvertrag über Wohnung mit Stellplatz, keine gesonderte Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Wird eine Wohnung zusammen mit einem Tiefgaragenstellplatz vermietet, kann eine Mieterhöhung für das Mietverhältnis nur insgesamt verlangt werden.2. Auch wenn die Mietanteile im Vertrag gesondert ausgewiesen sind, ist ein in zwei Teile aufgespaltenes Mieterhöhungsverlangen unzulässig mit der Folge, dass auch die Zustimmungsklage unzulässig ist.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Koblenz
    25.01.2024
  9. 67 S 264/22 - Widerspruch nach Eigenbedarfskündigung, in Berlin kein angemessener Ersatzwohnraum
    Leitsatz: 1. Zu fehlendem Ersatzwohnraum in Berlin als einem die Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigenden Härtegrund gemäß § 574 Abs. 2 BGB.2. Bei tatsächlicher Mangellage und hinreichender Bemühungen um Ersatzwohnraum (hier: 244 Bewerbungen in zweieinhalb Jahren) kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Urteil bestimmt werden.3. Die Suche des Mieters muss sich in einer Großstadt wie Berlin nicht auf die gesamte Gemeinde erstrecken.4. Eine längerfristige Fortsetzung des Mietverhältnisses kann nach gerichtlicher Schätzung der ortsüblichen Neuvertragsmiete angeordnet werden.(Leitsätze zu 2 bis 4 von der Redaktion)
    LG Berlin II
    25.01.2024
  10. 3 Ws 250/21, 161 AR 84/21 - Bußgeldrechtliche Verbandshaftung nach der DSGVO
    Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 5. Dezember 2023 [C-807/21]) können die in Art. 83 DSGVO vorgesehenen Geldbußen unmittelbar gegen juristische Personen verhängt werden, wenn diese als für die Datenverarbeitung Verantwortliche einzustufen sind. 2. Hiernach erfordert eine Verbandshaftung weder das Verschulden eines Repräsentanten (§ 30 OWiG) noch eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG). Vielmehr sind Unternehmen im Deliktsbereich der DSGVO per se schuldfähig. 3. Die vom EuGH für den Bereich der DSGVO entwickelten sachlich-rechtlichen Grundzüge der Verbandsgeldbuße überformen, prägen und gestalten auch das diesbezügliche nationale Verfahrensrecht (hier § 66 OWiG). 4. Der Bußgeldbescheid muss die natürliche Person, der eine Pflichtverletzung ggf. zur Last fällt, nicht bezeichnen.
    KG
    22.01.2024