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  1. BVerwG 8 B 19.17 - Andere Tatsachen, diskriminierende Regelungen
    Leitsatz: 1. Als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO in Betracht zu ziehende, sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Umstände und Ereignisse setzen keinen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden individuell-konkreten Zugriff auf den verfolgten Veräußerer oder dessen Vermögenswert voraus (Fortführung von BVerwG, ZOV 2011, 131 - Teltow-Seehof IV - und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - Teltow-Seehof V). 2. „Andere Tatsachen“ können sich bei einer Verfolgung mittels abstrakt-genereller diskriminierender Regelungen nicht nur aus deren bereits eingetretenen Auswirkungen ergeben, sondern auch daraus, dass der Verfolgte solche Auswirkungen auf die eigene Situation vorhersieht oder befürchtet, sofern dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für seinen Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Vermögenswertes war.
    BVerwG
    25.01.2018
  2. BVerwG 7 C 12.10 - Kulturgut; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; vorläufiges Ausfuhrverbot; Anfechtungsklage; Washingtoner Erklärung; Verfahrensdauer; Rechtsmissbrauch
    Leitsatz: 1. Die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz stellt keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG dar. 2. Das Kulturgutschutzgesetz findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind.
    BVerwG
    24.11.2011
  3. BVerwG 4 C 10.09 - Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung; Gesamtvorhaben; städtebauliche Relevanz; Ausnahme; Anlage für kirchliche Zwecke; Gebietsverträglichkeit; allgemeine Zweckbestimmung; Störempfindlichkeit; Befreiung; Grundzüge der Planung; planerisches Grundkonzept; nachhaltige Störung durch bisherige tatsächliche Entwicklung; Befreiungsgrund; Gründe des Wohls der Allgemeinheit; Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften; Erfordern; Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen; Würdigung nachbarlicher Interessen
    Leitsatz: Die in § 9 Abs. 3 BauNVO bezeichneten, ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten sind nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebiets nicht in Konflikt geraten können. Die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften können Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein, die eine Befreiung erfordern.
    BVerwG
    18.11.2010
  4. BVerwG 7 C 1.08 - Gemeindliche Kirchenbaulast; Kommunalverfassung; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Vermögensübergang
    Leitsatz: Vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarte gemeindliche Kirchenbaulasten sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern sind regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland war verfassungsrechtlich nicht gehindert, mit dem Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag das Erlöschen vertraglich vereinbarter Kirchenbaulasten zu bewirken, die bis dahin fortbestanden hatten. Darin liegt insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern im Vergleich zu Kirchengemeinden in den alten Bundesländern.
    BVerwG
    11.12.2008
  5. BVerwG 3 C 4.04 - Übertragung von Anteilen an überörtlichen Kapitalgesellschaften, Beteiligungsquote, Quotierungsverfahren, Altlastensanierungen
    Leitsatz: 1. § 4 Abs. 2 KVG gibt den Gemeinden nicht nur einen Anspruch auf Übertragung von Anteilen an überörtlichen Kapitalgesellschaften, sondern auch einen Anspruch auf Feststellung ihrer Beteiligungsquote. 2. Die Zuordnungsbehörde darf die Maßstäbe für die Bemessung der kommunalen Beteiligungsquoten durch Verwaltungsvorschriften konkretisieren. Will sie diese während des Quotierungsverfahrens ändern, so darf die Änderung ein begründetes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht ohne hinreichenden Grund enttäuschen, und die geänderte Verwaltungsvorschrift muß auch ihrerseits rechtmäßig sein. 3. Die Anordnung der Zuordnungsbehörde, daß die Rückstellungen für Altlastensanierungen bei der Ermittlung der kommunalen Geschäftsanteile an den regionalen Gasversorgungsgesellschaften im Gebiet der ehemaligen DDR zu 100 v. H. als Passiva des Betriebsvermögens zu berücksichtigen seien, war rechtswidrig.
    BVerwG
    11.11.2004
  6. BVerwG 3 C 42.03 - Entschädigung; Ausgleichsleistung; Reinvermögenssermittlung; Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Rechnungsabgrenzungsposten; Schuldenrückstellung; Stichtagsbilanz; Betriebsschulden; Westvermögen
    Leitsatz: Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts vorzunehmen, nicht nach denen des Handelsrechts. Die in die maßgebliche Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG eingestellten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind beim Anlage- und Umlaufvermögen, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Rückstellungen sind als Schulden zu berücksichtigen. Wird in der maßgeblichen Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlage bei den Aktiva auch Westvermögen ausgewiesen, das nicht der entschädigungslosen Enteignung im Beitrittsgebiet unterlegen hat, sind die Betriebsschulden des Unternehmens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 EntschG entsprechend zu mindern. Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme vor der entschädigungslosen Enteignung erfolgt ist. Eine entsprechende Minderung der Betriebsschulden erfolgt nicht.
    BVerwG
    16.09.2004
  7. BVerwG 7 C 61.02 - Anmeldung durch gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator; Restitutionsantrag; Unternehmensträger mit Sitz in West-Berlin; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Staatsbeteiligung; besatzungshoheitliche Enteignung; Zurechenbarkeit; Vollzugsauftrag; wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit
    Leitsatz: Den Anspruch auf Rückübertragung von Vermögen eines nicht schädigungsbedingt untergegangenen Unternehmensträgers mit Sitz in West-Berlin kann der gerichtlich bestellte Nachtragsliquidator anmelden (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51). Die Rückübertragung eines Grundstücks ist nicht allein deswegen ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil es einer Gesellschaft privaten Rechts gehört hat, an der der Staat mittelbar beteiligt war. Nach Ende der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen können der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden, wenn deren Verantwortungsübernahme für die Enteignungsaktion anhand eines konkreten Vollzugsauftrags feststellbar ist. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Restitutionsberechtigung unter Hinweis auf eine wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit zu versagen. Dem Gesetz einen solchen Ausschlußgrund im Wege der Rechtsfortbildung zu unterlegen, ist den Gerichten durch die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes verwehrt.
    BVerwG
    11.03.2004
  8. BVerwG 8 C 15.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Verfolgungsvermutung; Widerlegung; Großparzellierungen; Verkehrswertermittlung; Vergleichsverkäufe
    Leitsatz: Ein "Zwangsverkauf" i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden. Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und /oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung. Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an. Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.
    BVerwG
    24.02.1999
  9. OVG 2 N 64.15 - Zusammenlegung selbstgenutzter Eigentumswohnungen im Milieuschutz
    Leitsatz: 1. In einem Milieuschutzgebiet erhaltungsrechtlich relevant sind alle Vorhaben, die grundsätzlich geeignet sind, das Schutzziel des jeweiligen Erhaltungstatbestands zu beeinträchtigen. Nur solche Maßnahmen, welche die Schutzziele der Satzung von vornherein nicht beeinträchtigen können, bedürfen keiner Erhaltungsgenehmigung. 2. Das gesetzliche Schutzziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erschöpft sich nicht im Schutz der aktuell vorhandenen Gebietsbevölkerung, sondern hat die Erhaltung einer bestimmten Struktur der Wohnbevölkerung zum Ziel. 3. Auch die Zusammenlegung zweier selbstgenutzter Eigentumswohnungen kann dem gesetzlichen Schutzziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung widersprechen. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    28.03.2018
  10. OVG 10 S 33.11 - Pressefreiheit, Auskunftsanspruch der Presse, Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit von Bediensteten des Landes Brandenburg (13 Richter und ein Staatsanwalt) mit dem (ehemaligen) Ministerium für Staatssicherheit, Auskunft über belastende Erkenntnisse (verneint), Vorrang des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
    Leitsatz: Ein Reporter einer überregionalen Tageszeitung hat keinen Auskunftsanspruch über belastende Erkenntnisse, die bei der zustellenden Behörde in Bezug auf die heute noch im Land Brandenburg tätigen Richter und Staatsanwälte vorliegen, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestehen. Die Regelungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) gehen insofern anderen Gesetzen vor. Es besteht allerdings ein Auskunftsanspruch nach dem brandenburgischen Pressegesetz zum Einsatzbereich bzw. Tätigkeitsfeld der betroffenen Richter; wegen der Möglichkeit einer Identifizierung von Betroffenen verbieten sich aber Angaben zu der aktuellen Beschäftigung mit bestimmten Rechtsgebieten. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    28.10.2011