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Suchergebnis Urteilssuche (7781 - 7790 von 7807)

  1. 4 ReMiet 2/81 - keine Zustimmungserfordernis f. Mieterhöhung, keine fiktiven Kostenabzüge
    Leitsatz: 1. Voraussetzung für eine Mieterhöhung nach § 3 MHG ist nicht, daß der Mieter der Modernisierung zugestimmt hat. 2. Von den Gesamtmodernisierungskosten, die der Vermieter der Berechnung der Mieterhöhung nach § 3 Abs. I MHG zugrundelegen darf, sind nicht vorab diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen, die der Vermieter ohne die Modernisierung in Zukunft für die ihm obliegende Instandhaltung/Instandsetzung des alten Zustandes voraussichtlich hätte aufwenden und im Verhältnis zum Mieter allein tragen müssen.
    OLG Hamm
    27.04.1981
  2. U 200/80 - Keine Zustimmungsvoraussetzung für Mieterhöhung
    Leitsatz: Das Recht des Vermieters, gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) eine erhöhte Miete für von ihm durchgeführte Maßnahmen an Wohnraum (§ 1 MHG) im Sinne des § 3 Abs. 1 MHG zu verlangen, hängt nicht davon ab, daß der Mieter diesen Maßnahmen zuvor zugestimmt hat.
    HansOLG Hamburg
    22.04.1981
  3. 8 W RE Miet 1397/81 - Kündigung von Einliegerwohnraum
    Leitsatz: Das Recht des Vermieters, ein Mietverhältnis über Wohnraum innerhalb der von ihm selbst bewohnten Wohnung auf Grund des § 564 b Abs. 4 Satz 3 BGB zu kündigen, ist auch dann gegeben, wenn die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt.
    Kammergericht
    21.04.1981
  4. 4 REMiet 3/81 - Vorlagevoraussetzungen
    Leitsatz: 1. Das Rechtsinstitut des Rechtsentscheides in Mietsachen stellt eine Ausnahmeregelung im Rahmen des Instanzenzuges der beim Amtsgericht einzuleitenden zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten dar, deren Anwendungsbereich eher in einschränkender, jedenfalls aber nicht ausdehnender Auslegung zu bestimmen ist. 2. Eine Ausdehnung der obergerichtlichen Befugnis dahin, Rechtsentscheide auch in rein verfahrensrechtlichen Fragen zu erlassen, die in Rechtsstreitigkeiten über Fragen aus einem Mietvertragsverhältnis auftauchen, wird durch die gesetzliche Regelung nicht gedeckt (hier. Ablehnung eines Rechtsentscheides über Beschwerdemöglichkeiten nach § 721 ZPO, wenn das Urteil des Amtsgerichts keinen Ausspruch über eine Räumungsfrist enthält). 3. Aus den dargelegten Gründen ist es auch zweifelhaft, ob ein nur als Beschwerdegericht angerufenes Landgericht über den Wortlaut des Art. III Abs. 1 Satz 1 des 32. MietRÄndGes. n. F. überhaupt befugt ist, eine in einem Beschwerdeverfahren auftauchende Rechtsfrage dem Obergericht zum Rechtsentscheid vorzulegen (hier offen gelassen)
    OLG Hamm
    31.03.1981
  5. 4 U 201/80 - Wohnraumkündigung; Kündigungserklärung; Zweckentfremdung; Verwertungskündigung
    Leitsatz: Zur Wirksamkeit der Erklärung einer Wohnraumkündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB sind das Vorliegen der Erteilung einer Genehmigung nach Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 in Verbindung mit der Hamburgischen Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 7. Dezember 1971 und deren Erwähnung im Kündigungsschreiben erforderlich, wenn die vom Vermieter angestrebte, zur Grundlage der Kündigungserklärung gemachte Verwertung des Mietobjekts in den Anwendungsbereich des Art. 6 des Gesetzes vom 4. November 1971 fällt.
    HansOLG Hamburg
    25.03.1981
  6. 3 RE-Miet 2/81 - Vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag; Metvertragsentlassung; Nachmietergestellung
    Leitsatz: Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel nicht gegeben, wenn der Mieter aufgrund einer auf der Veränderung seiner Wohnungssituation abzielenden Entscheidung das Interesse an der bisherigen Wohnung verloren hat.
    OLG Karlsruhe
    25.03.1981
  7. 20 ReMiet 1/80 - Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben als Begründung der Kündigung
    Leitsatz: Das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchführung eines Bauvorhabens, das die Errichtung eines Mehrzweckgebäudes mit Parkplätzen, Geschäftsräumen und Wohnungen zum Gegenstand hat, begründet kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1 BGB).
    OLG Frankfurt am Main
    06.03.1981
  8. 3 W 191/80 - Schriftformerfordernis
    Leitsatz: 1. Wird die fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum allein auf nachträglich entstandene Gründe gestützt, so ist eine erneute Kündigungserklärung erforderlich. Diese kann im Laufe des Rechtsstreits schriftsätzlich erfolgen. Die Schriftform des § 564 a Abs. 1 S. 1 BGB ist gewahrt, wenn dem Gegner eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters beglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes zugeht. 2. Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren auch oder ausschließlich auf die neue Kündigung, so liegt hierin eine Klageänderung nach § 263 ZPO.
    OLG Zweibrücken
    17.02.1981
  9. 4 REMiet 5/80; 4 REMiet 6/80 - Mietvertragsauslegung, Tierhaltung
    Leitsatz: Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, daß eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, und ergeben sich aus dem Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsabschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen, unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann in einem solchen Fall die Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht.
    OLG Hamm
    13.01.1981
  10. 4 REMiet 5/80; 4 REMiet 6/80 - Mietvertragsauslegung, Tierhaltung
    Leitsatz: Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, daß eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, und ergeben sich aus dem Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsabschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen, unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann in einem solchen Fall die Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht.
    OLG Hamm
    13.01.1981