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12 C 17.1544 - Zweckentfremdungsverbot, Anordnung von ErsatzzwangshaftLeitsatz: 1. („Ersatz“-) Zwangshaft ist - anders als Erzwingungshaft - kein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel. Sie tritt lediglich (akzessorisch) an die Stelle der Zwangsgeldforderung und ist damit gegenüber dem Zwangsgeld subsidiär.2. Die Anwendung von („Ersatz“-) Zwangshaft ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt oder (zumindest) das Zwangsgeld entrichtet. Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter.3. Begleicht der Pflichtige unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies aufgrund des - im Gegensatz zur Erzwingungshaft - lediglich subsidiären Charakters der vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche konzipierten („Ersatz“-) Zwangshaft den Beginn oder die Fortsetzung der Haft auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nachkommt. 4. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kein Raum.VGH München29.08.2017
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L 7 VE 19/11 - Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens durch Aufklärung des konkreten haftbedingten SchädigungstraumasLeitsatz: 1. Für die Abgrenzung der möglichen Diagnose einer schizoaffektiven Psychose von einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kommt der intensiven Exploration des Betroffenen durch den Sachverständigen eine entscheidende Bedeutung zu. 2. Bei der Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens ist die Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas unverzichtbar. 3. Bei der Prüfung einer schizophrenen Psychose ist Kapitel 69 der Anhaltspunkte 2008 für eine sog Kann-Versorgung zu beachten.LSG Sachsen-Anhalt16.06.2015
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V ZR 74/13 - Sachenrechtsbereinigungsanspruch aufgrund Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs und der Zufahrt zum Nachbargrundstück; Stellplatzdienstbarkeit; Wegerecht; Zufahrtsrecht; Geh- und Fahrtrecht; Mitbenutzungsrecht; NachzeichnungsprinzipLeitsatz: Der Grundstückseigentümer, dessen Grundstück am 2. Oktober 1990 durch ihn selbst oder durch Dritte aufgrund eines mit ihm oder mit staatlichen Stellen der DDR abgeschlossenen Vertrags genutzt wurde, hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu seinem Grundstück, wenn die zur Erschließung seines Grundstücks erforderliche Mitbenutzung des Nachbargrundstücks in der DDR als rechtmäßig angesehen wurde. (Leitsatz der Redaktion)BGH11.07.2014
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S 139 VE 134/10 - Strafrechtliche Rehabilitierung; Versorgungsleistung für gesundheitliche Schädigung; GesundheitsstörungLeitsatz: Während der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung nachgewiesen sein müssen, genügt nach § 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)SozG Berlin11.04.2014
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VI ZR 144/13 - Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden; Produktfehler bei Stromversorgung; Stromschäden; Gefährdungshaftung; StromschwankungenLeitsatz: a) Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor. b) Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität. c) In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.BGH25.02.2014
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1 Ws Reha 3/13 - Rehabilitierung; mittelbare politische Verfolgung; unmittelbar eigene politische VerfolgungLeitsatz: Vorlagebeschluss zu der Frage, ob es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend ist, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. „mittelbare" politische Verfolgung) oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden („unmittelbaren") eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind. (Abweichung von KG, Beschluss vom 13. Dezember 2011, 2 Ws 443/11)ThürOLG, Senat für Rehabilitierungssachen07.05.2013
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4 B 42/01.Z. - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rehabilitierungsantrag; VerfügungssperreLeitsatz: 1. Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung kann nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO erteilt werden, auch wenn das vermögensrechtliche Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, sofern zwischenzeitlich beim Vermögensamt gestellte Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG von der Tatbestandswirkung oder Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht mitumfaßt werden. Insofern sind die Grundsätze zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. BVerwG ZOV 1998, 67) nicht anwendbar. 2. Nach § 1 Abs. 7 VermG gestellte Anträge, welche sich ihrerseits lediglich auf anderweitig gestellte Anträge auf Rehabilitierung beziehen, lösen wegen der in § 1 Abs. 7 VermG angelegten Zweistufigkeit des Verfahrens keine Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG aus. Sie stehen der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht entgegen, da sie - zur Zeit - offensichtlich unbegründet im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO sind. 3. Die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO erforderliche Prüfung des vermögensrechtlichen Anspruchs auf eine offensichtliche Unbegründetheit fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil aufklärungsbedürftige Tatsachen oder klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich der Ansprüche nach anderen Gesetzen als dem Vermögensgesetz verbleiben.OVG Land Brandenburg10.09.2001
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RE-Miet 1/97 - Rechtsentscheidsvorlage; Mieterhöhungsverlangen; Zugang; VollmachtsklauselLeitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist hinsichtlich des Zugangs eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG eine im Mietvertrag enthaltene gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch eine im verwendeten Vordruck vorformulierte Klausel mit folgendem Wortlaut wirksam: "Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge."?BayObLG13.06.1997
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RE-Miet 5/94 - Rechtsentscheid; Zwischenmietverhältnis über Wohnung für Mitarbeiter eines gemeinnützigen Vereins; Kündigungsschutz für Endmieter; Gewerbliche WeitervermietungLeitsatz: 1. Vermietet der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses Wohnungen an einen karitativ tätigen gemeinnützigen Verein zur Unterbringung vom Verein auszuwählender Personen und vermietet der Verein eine der Wohnungen an einen seiner Mitarbeiter, so tritt der Eigentümer nicht in das Mietverhältnis mit dem Endmieter ein, wenn er das Vertragsverhältnis mit dem Verein durch ordentliche Kündigung beendet; § 549 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 2. Der Umstand, daß in einem solchen Fall dem Endmieter die Nutzung der Wohnung durch Einschaltung des gemeinnützigen Vereins als Zwischenmieter überlassen worden ist, führt für sich genommen nicht dazu, daß sich der Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers auf die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts (insbesondere §§ 556 a, 564 b BGB) berufen kann.BayObLG30.08.1995
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4 RE-Miet 3/93 - Rechtsentscheidvorlage; Mietvorauszahlung; Aufrechnungsbeschränkung; AufrechnungsanzeigeLeitsatz: Ist eine AGB-Klausel im Mietvertrag, wonach die Miete spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im voraus zu zahlen ist, wirksam, wenn sie mit einer Klausel zusammentrifft, nach der der Mieter gegen eine Mietzinsforderung nur aufrechnen kann, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, entweder auf § 538 BGB beruht oder un-bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und eine Aufrechnung oder das Geltendmachen eines Rückbehaltungsrechts nur wirksam ist, wenn der Mieter dem Vermieter die Absicht der Aufrechnung oder der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat?OLG Schleswig-Holstein24.02.1994