Urteil Wasserhaushaltsrechtlicher Erstattungsanspruch
Schlagworte
Wasserhaushaltsrechtlicher Erstattungsanspruch
Leitsatz
1. Wenn die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer durch wasserhaushaltsrechtliche Erlaubnis legalisiert ist, scheidet eine andere Beeinträchtigung i.S.v. § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG und damit ein Erstattungsanspruch des Unterhaltungspflichtigen gemäß Satz 2 aus.
2. Führt der Bund einer Bundeswasserstraße Wasser zu, erfüllt er seine hoheitliche, der Allgemeinheit gegenüber bestehende Unterhaltungsaufgabe nach § 7 Abs. 1 WaStrG und führt nicht zugleich ein Geschäft eines Privaten (§ 677 BGB) aus, dem die Entnahme von Wasser aus der Bundeswasserstraße wasserhaushaltsrechtlich gestattet ist.
3. In das Wasserstraßengrundstück hineinragende Bestandteile eines Entnahmebauwerks können vom Eigentümer als Überbau gemäß §§ 912, 986 BGB zu dulden sein, wenn sie als funktional-integraler Bestandteil des Gebäudes oder Gebäudekomplexes des Nachbarn anzusehen sind, dessen Wasserversorgung sie zu dienen bestimmt sind.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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