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  1. 67 S 178/23 - Mietminderung bei Baulärm
    Leitsatz: Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH zu baubedingten Umfeldmängeln der Mietsache weicht von der des XII. Zivilsenats des BGH - und den literarischen Äußerungen von dessen Senatsmitgliedern - ab.
    LG Berlin
    05.12.2023
  2. 67 S 51/22 - Ermittlung der ortsüblichen und der preisrechtlich zulässigen Miete bei Möbliertvermietung nicht mit dem Berliner Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Wird eine Wohnung möbliert zu einer lnklusivmiete vermietet, welche die kalten und warmen Betriebskosten, die Kosten für Strom, Internet/Telefon sowie einen Möblierungszuschlag enthält, kann die verfahrensfehlerfreie Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete nicht mit dem Berliner Mietspiegel ermittelt werden, weil dieser zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete allein auf unmöblierte Mietsachen abstellt; insoweit handelt es sich bei der Möbliertvermietung um einen eigenen Wohnungsteilmarkt. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und der preisrechtlich zulässigen Miete ist in derartigen Fällen nur durch zusätzliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.2. Eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei der Inanspruchnahme von Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen vor, ferner während zeitlich befristeter Berufstätigkeit oder bestimmter Veranstaltungen. An der Kurzfristigkeit fehlt es dabei in der Regel jedenfalls dann, wenn die Nutzungszeit einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beträgt.3. Der Vermieter kann sich auf eine bestandsgeschützte Vormiete nur berufen, wenn die Vormiete ihrerseits preisrechtlich zulässig war.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    13.09.2023
  3. 64 S 189/22 - Keine Berufung auf Ausnahmetatbestand einer bestandsgeschützten höheren Vormiete bei Verletzung der Informationspflichten
    Leitsatz: 1. Ein Vermieter kann sich bei einer über die Grenze der „Mietpreisbremse“ gemäß § 556d Abs. 1 BGB hinausgehenden Mietvereinbarung nicht auf den Ausnahmetatbestand einer bestandsgeschützten höheren Vormiete nach § 556e Abs. 1 BGB berufen, soweit der Vormieter die Vormiete deswegen tatsächlich nicht schuldete, weil der Vermieter diesem gegenüber seine aus § 556g Abs. 1a BGB fließenden Informationspflichten verletzt hatte.2. Das Interesse des Mieters an der Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß ist entsprechend § 41 Abs. 5 GKG mit dem einfachen und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietpreisüberhöhung zu bewerten. (Anschluss KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.9.2022, GE 2022, 1258 ff.; entgegen BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.5.2022, Rn. 54 und BGH - VIII ZR 45/19 -, Urt. v. 27.5.2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117)
    LG Berlin
    26.04.2023
  4. 65 S 51/22 - Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: 1. Bei einer Modernisierungsmieterhöhung ist der Vermieter nicht gehalten, die Kosten im Einzelnen - nach Gewerken und anderen Kategorien - aufzuschlüsseln; Erläuterungen und Nachweise sind auch noch im Prozess möglich und von den Gerichten zu berücksichtigen.2. Zur Berücksichtigung anteiliger Kosten bei der modernisierenden Instandsetzung.3. Zur Umlagefähigkeit der Kosten für den hydraulischen Abgleich.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    29.12.2022
  5. 65 S 189/21 - Berliner Mietspiegel 2021 als einfacher Mietspiegel wirksam
    Leitsatz: 1. Der Berliner Mietspiegel 2019 ist (jedenfalls auch) ein einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB, der neu erstellt ist.2. An die Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels werden im Gesetz keine Anforderungen geknüpft.3. Der Berliner Mietspiegel 2021 ist deshalb (jedenfalls) ein ordnungsgemäß angepasster einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB und kann als Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    24.05.2022
  6. 67 S 274/19 - Verfassungswidriger Berliner Mietendeckel
    Leitsatz: 1. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 § 3 MietenWoG Bln in der Fassung vom 11. Februar 2020 (GVBl. 2020, 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar und deshalb nichtig ist. 2. Der in Art. 1 § 3 MietenWoG Bln angeordnete „Mietenstopp“ wäre - im Falle der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln - auch im Zivilprozess zu berücksichtigen. Er würde zur Abweisung der vom Vermieter erhobenen Zustimmungsklage oder sonstiger auf die Erhöhung der Miete gerichteten Klagen als unbegründet führen, sofern nicht der Vermieter bis zum 18. Juni 2019 eine einheitliche vertragliche Vereinbarung in Höhe der nach dem Inkrafttreten des MietenWoG Bln geforderten Miete mit dem Mieter getroffen oder der Mieter bis zum 18. Juni 2019 einem Erhöhungsverlangen des Vermieters freiwillig zugestimmt oder ein bis zum 18. Juni 2019 rechtskräftig gewordenes Urteil die Zustimmung des Mieters gemäß § 894 Satz 1 ZPO ersetzt hat.
    LG Berlin
    12.03.2020
  7. 65 S 18/19 - Nichtigkeit eines Inkasso- und Abtretungsvertrages an Dienstleister („mietright“/LexFox)
    Leitsatz: Bei einem Verstoß des Inkassodienstleisters gegen das RDG ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Inkasso- und Abtretungsvertrages nach § 134 BGB weder zwingend noch mit dem Schutzzweck des RDG vereinbar; das RDG sieht die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht vor. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit würde den in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG formulierten Schutzzweck in sein Gegenteil verkehren. Sie würde dem Rechtssuchenden Schutz entziehen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs belasten, weil trotz behördlicher Registrierung des Inkassodienstleisters auf die Wirksamkeit der von diesem übernommenen Rechtsdurchsetzung nicht vertraut werden kann. Ein unstreitiger Verstoß gegen geltende, am Gemeinwohl orientierte Rechtsvorschriften würde sanktioniert.
    LG Berlin
    31.07.2019
  8. 65 S 223/18 - Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Schonfristzahlung
    Leitsatz: 1. Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann zwar im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem milderen Licht gesehen werden, setzt aber voraus, dass der Mieter im Einzelnen darlegt, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen; lediglich allgemeine Hinweise auf Umsatzeinbußen in dem von ihm als Selbständigen betriebenen Laden sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des JobCenters reichen dafür nicht aus. 2. Mehrfache Entstehung sehr hoher Mietrückstände und die Nichteinhaltung der mit dem Vermieter getroffenen Zahlungsvereinbarungen rechtfertigen nicht die Prognose, dass es in der Zukunft nicht erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird. 3. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung) überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    27.03.2019
  9. 9 S 18/18 - Anforderungen an eine zulässige Verwertungskündigung
    Leitsatz: 1. Eine Verwertungskündigung ist dann zulässig und angemessen, wen der Erhalt des bestehenden Gebäudes unrentabel ist und einem Neubau keine Gründe des Denkmalschutzes oder bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. 2. Die genehmigte Erweiterung der Wohnnutzung eines Gebäudes von 268 m2 auf über 1.800 m2 spricht für eine bisher fehlende Rentabilität und eine neue wirtschaftliche Nutzung. 3. Bei der Abwägung ist auch das Alter des bestehenden Hauses (hier: über 90 Jahre) zu berücksichtigen. 4. Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass das Neubauprojekt sozialen Wohnraum schafft. 5. Zur Bedeutung des Angebots von Ersatzwohnraum. (Nichtamtliche Leitsätze)
    LG Köln
    21.03.2018
  10. 65 S 301/15 - Keine Duldungspflicht für Mieter bei umfangreichen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, die einen monatelangen Auszug aus der Wohnung erfordern
    Leitsatz: 1. Plant der Vermieter derart umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, dass ein Verbleib in der Wohnung für den Mieter für die Dauer von einem Jahr oder etwas weniger unmöglich ist, kann eine nicht zu rechtfertigende Härte vorliegen, die eine Duldungspflicht des Mieters ausschließt.2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn überwiegende Interessen des Vermieters, der Mitmieter oder der Allgemeinheit an den Maßnahmen (Energieeinsparung) nicht vorgetragen sind und dem Mieter eine Ersatzwohnung nicht angeboten wurde.3. Sollen nach Angaben des Vermieters die Instandsetzungsarbeiten nur zusammen mit Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, führt der Härteeinwand dazu, dass auch die Erhaltungsmaßnahmen nicht zu dulden sind. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.02.2016