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125 C 11799/02 - Konkrete Angabe der rückständigen Mieten für KündigungLeitsatz: 1. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB wird erst dann unwirksam, wenn der Mieter die rück-ständigen Mieten vollständig bis zum letzten Cent gezahlt hat. 2. Die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB gilt auch für Zahlungen zwischen Zugang der Kündigung und Erhebung der Räumungsklage. 3. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt gem. § 569 Abs. 4 BGB die Angabe der Mieten voraus, die rückständig sein sollen. 4. Eine falsche Verrechnung von Zahlungen des Mieters ist uner-heblich, soweit die Tatsachen richtig mitgeteilt wurden und auch bei richtiger Verrechnung ein Kündigungsgrund bestanden hätte. (Leitsätze des Einsenders)AG Dortmund31.03.2003
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125 C 12016/02 - Nicht qualifizierter Mietspiegel als BeweismittelLeitsatz: Trotz der Schaffung des Rechtsinstituts des qualifizierten Mietspiegels können auch Mietspiegel gem. § 558 c BGB, wenn ihre Aufstellung auf einer Datenerhebung beruht, im Rahmen des § 287 BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zustimmungsprozeß herangezogen werden.AG Dortmund10.12.2002
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125 C 14138/98 - Mietspiegel; Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen; Zuschläge; Zuschlag; Zustimmungsklage; UnzulässigkeitLeitsatz: 1. Nach einem formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen ist die Zustimmungsklage zur Mieterhöhung gem. § 2 MHG unzulässig. 2. Wenn der Vermieter mit einem Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel einen dort nicht vorgesehenen Zuschlag (hier: wegen "Zweifamilienhaus-Charakter") in Anspruch nimmt, dann ist dieses Mieterhöhungsverlangen selbst dann formell unwirksam, wenn damit der Oberwert der einschlägigen Mietspiegelspanne nicht überschritten wird.AG Dortmund16.02.1999
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125 C 14250/95 - Abstand; Abstandsvereinbarung; Vormieter; Mieter; Gegenleistung; auffälliges MißverhältnisLeitsatz: Abstandsvereinbarungen zwischen Vormieter und Mieter sind wirksam, soweit kein auffälliges Mißverhältnis des vereinbarten Preises zur Gegenleistung, die in der Überlassung von Heizölbeständen oder Mobiliar sowie Schönheitsreparaturleistungen und anteiliger, erbrachter Maklerprovision erkannt werden, besteht.AG Dortmund27.02.1996
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139 II 46/98 WEG - Wohnungseigentumsgericht; Zuständigkeit; Eigentümer-Besitzer-VerhältnisLeitsatz: Das Wohnungseigentumsgericht ist unzuständig, soweit es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach den Grundsätzen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zwischen einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.AG Dortmund18.08.1998
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425 C 8864/08 - Keine Mieterhöhung nach Modernisierung ohne Ankündigung oder Duldung; Erläuterungsumfang bei energiesparenden Maßnahmen; Mitteilung verwendeter Materialien; Mitteilung des Gasverbrauchs; Vorlage des EnergieausweisesLeitsatz: 1. Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, ohne diese vorher gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt zu haben, und ohne dass der Mieter sich hiermit ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat, scheidet eine Mieterhöhung gem. § 559 BGB aus. 2. Wenn in diesem Fall überhaupt bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, dann allenfalls in Höhe der eingesparten Energiekosten, die aber vom Vermieter substantiiert für die betroffene Wohnung vorgetragen werden müssen. 3. Eine Mieterhöhungserklärung gem. § 559 b Abs. 1 BGB erläutert Energieeinsparmaßnahmen nur dann ausreichend, wenn objektive Tatsachen, die sich auf die verwendeten Materialien beziehen, mitgeteilt werden. Die Mitteilung des Gas- oder Stromverbrauchs vor und nach der Maßnahme oder die Vorlage eines Energieausweises reicht nicht aus. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Dortmund13.01.2009
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425 C 5534/17 - Betriebskostenabrechnung, stillschweigende Voraussetzungen für Vereinbarung einer Wirtschaftseinheit für jedes AbrechnungsjahrUrteil: ..., anders als das Gericht in der mündlichen...AG Dortmund19.12.2017
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423 C 8482/16 - Leasing- und Wartungskosten für RauchmelderUrteil: ...auf einen Mieter umzulegen. Das Gericht...AG Dortmund30.01.2017
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512 C 18/17 - Anfechtungswiderklage contra HausgeldklageLeitsatz: Einer Zahlungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Teileigentümer auf Zahlung von Hausgeldrückständen kann nicht mit einer Widerklage wegen der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen begegnet werden, weil diese gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht gegen die Gemeinschaft zu richten wäre. Die Zustellung der Widerklage an den Verwalter erfolgte nicht in seiner Eigenschaft als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer, sondern nur als Vertreter der Gemeinschaft. (Leitsatz der Redaktion)AG Dortmund22.08.2017
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420 C 6682/14 - Unzulässige Saldoklage, Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlungen nach AbrechnungsreifeUrteil: ...Sachvortrag nicht aus. Dem Gericht sei es nicht...AG Dortmund19.12.2014