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  1. IX ZR 37/04 - Haftung des Steuerberaters für Verzögerungsschaden bei Falschberatung
    Leitsatz: Der Steuerberater haftet auch für einen durch fehlerhafte Beratung schuldhaft verursachten Verzögerungsschaden des Mandanten, sofern die Vermeidung eines entsprechenden Nachteils zum Inhalt der übernommenen Vertragspflichten gehörte.
    BGH
    07.12.2006
  2. XI ZR 347/05 - Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage, Aufklärungsverschulden, arglistige Täuschung
    Leitsatz: a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts. b) Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.
    BGH
    21.11.2006
  3. VI ZB 29/05 - Sachverständigenablehnung durch Streithelfer
    Leitsatz: Ein Streithelfer kann den im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen im Hauptsacheprozeß ablehnen, wenn für ihn die Möglichkeit eines Ablehnungsgesuchs im selbständigen Beweisverfahren nicht eröffnet ist.
    BGH
    23.05.2006
  4. V ZR 46/05 - Ersatz für Berücksichtigung eines Gehölzes
    Leitsatz: a) Auch unter Berücksichtigung von Art. 20 a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig (Bestätigung von Senat, BGHZ 143, 1, 6; und BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061). b) Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen seines vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach seinem Eintritt ersatzfähig ist.
    BGH
    27.01.2006
  5. VII ZR 2/04 - Architektenvertrag, Abrechnung
    Leitsatz: 1. Auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung kann sich der Besteller nicht berufen, wenn er eine Abrechnung des Architektenvertrags vorgenommen hat und einen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht. 2. Das Objekt im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt.
    BGH
    12.01.2006
  6. V ZB 147/05 - Erbengemeinschaft, Teilungsversteigerung
    Leitsatz: Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer nach § 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern.
    BGH
    12.01.2006
  7. XI ZR 90/05 - Pfändung des Anspruchs auf Kontoauszüge
    Leitsatz: Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann.
    BGH
    08.11.2005
  8. IV ZR 246/03 - Grundstücksübertragung; Vermächtnisnehmer; Verjährung
    Leitsatz: 1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war. 2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a. F., der mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstanden ist.
    BGH
    16.03.2005
  9. V ZR 160/04 - Nutzungsentschädigungsanspruch; Erwerbsrecht bei Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsänderung
    Leitsatz: 1. Der Anspruch des Eigentümers auf eine Nutzungsentschädigung gem. Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB entsteht erst, wenn er gegenüber dem Nutzer schriftlich geltend gemacht wird. 2. Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung sind keine Veränderungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG, die ein Erwerbsrecht begründen könnten. 3. Der Ausschluß der Restitution gem. § 5 Abs. 1 lit. a VermG setzt voraus, daß das Anwesen nach der Verkehrsanschauung infolge der Baumaßnahmen und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung nicht mehr dasselbe ist. 4. Eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Eigentümers steht einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücks im Sinne von § 987 Abs. 1 BGB nicht gleich, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz in Anspruch nimmt, das von der Frage des Eigentums unabhängig ist.
    BGH
    11.03.2005
  10. VIII ZR 378/03 - Schönheitsreparaturklausel bei unrenoviert vermieteter Wohnung; starrer Fristenplan
    Leitsatz: 1. Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 101, 253 ff. = GE 1987, 817). 2. Um einen den Mieter nach § 9 AGBG bzw. § 307 BGB unangemessen benachteiligenden "starren" Fristenplan handelt es sich dann nicht, wenn der Vermieter bei einem entsprechenden Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Fristen verpflichtet ist. 3. Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, verwandelt sich sein Erfüllungsanspruch auf Vornahme der (unterlassenen) Schönheitsreparaturen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt. Hätte der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte ausführen lassen dürfen, und hatte er die von ihm geschuldete Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht abgelehnt, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen.
    BGH
    20.10.2004