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BVerwG 5 B 148.07 - Ausschlußtatbestand des erheblichen Vorschubleistens; Kreisbauernführer; Anerbenrichter; SA-Scharführer; Bauernführer; ehrenamtliche Funktionen auf Kreisebene der NSDAPLeitsatz: 1. Ein "erhebliches Vorschubleisten" setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. 2. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus.BVerwG01.08.2007
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BVerwG 8 C 23.05 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; WohngrundstückLeitsatz: Wohngrundstücke, die an ein Volkseigenes Gut (VEG) der DDR verpachtet waren, das die Mieten vereinnahmte, haben auch dann keiner Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG unterlegen, wenn das VEG sie in heruntergewirtschaftetem Zustand den Eigentümern zurückgeben wollte (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).BVerwG10.10.2006
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BVerwG 3 C 42.04 - Bodenreform; Bodenfonds; Buchersitzung; Zuordnungsbescheid; Kohlehaltige Grundstücke; Neubauern; Braunkohlevorkommen; ArbeitseigentumLeitsatz: Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam. Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.BVerwG13.10.2005
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BVerwG 8 C 15.04 - Verwirkung; WiderspruchsverfahrenLeitsatz: Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung prozessualer Rechte gelten auch im Bereich des Vermögensrechts ohne Einschränkung (wie Beschluß vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 -). Der reine Zeitablauf als solcher kann die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (wie Beschluß vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19).BVerwG27.07.2005
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BVerwG 8 B 8.04 - Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zuständigkeit; Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen; gesetzlicher ParteiwechselLeitsatz: Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist gemäß § 29 Abs. 3 VermG in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als Ausgangsbehörde auch für alle Verfahren zuständig geworden, in denen neben anderen Schädigungstatbeständen auch der Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG geltend gemacht wird; in anhängigen Gerichtsverfahren ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (wie Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 C 9.03 - ZOV 2004, 86). Die Frage der Zuständigkeit des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist unabhängig davon zu entscheiden, ob der Restitutionsanspruch, soweit er auf eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG gestützt wird, begründet ist oder sogar offensichtlich unbegründet erscheint. Geltend gemacht werden derartige Ansprüche jedenfalls dann, wenn der Antragsteller/Kläger zur Begründung seines Restitutionsbegehrens einen Sachverhalt vorträgt, der sich in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ereignet und der zur Schädigung eines Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG geführt haben soll.BVerwG12.06.2004
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BVerwG 8 C 6.02 - Verzicht auf Rückzahlungsanspruch; Rückzahlungsanspruch; revisionsrechtliche Prüfungskompetenz; VerwirkungLeitsatz: Die Auslegung einer Vereinbarung, die einen Verzicht auf einen Rückzahlungsanspruch ergibt, durch das Verwaltungsgericht ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar. Ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz kann der Verwirkung unterliegen.BVerwG28.05.2003
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BVerwG 7 C 22.02 - Ablösebetrag bei Übernahme des Grundpfandrechts; Klagebefugnis der Bundesrepublik DeutschlandLeitsatz: Die Bundesrepublik Deutschland ist als Gläubigerin früherer dinglicher Rechte an einem zurückzuübertragenden Grundstück befugt, die Festsetzung eines Ablösebetrags im Klagewege durchzusetzen.BVerwG12.12.2002
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BVerwG 7 B 109.99 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Ausreiseverkauf; Anscheinsbeweis; Ausnahme von der Regelvermutung bei Verkauf nach der AusreiseLeitsatz: Die Regelvermutung, daß ein ausreisebedingter Grundstücksverkauf auf unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG beruhte, greift nicht ein, wenn das Grundstück nach der Ausreise durch einen Bevollmächtigten veräußert wurde. Ob die bei der Ausreise bestehende Zwangslage in derartigen Fällen für den Eigentumsverlust ursächlich war, muß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgeklärt und nach allgemeinen Beweisgrundsätzen entschieden werden.BVerwG21.10.1999
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BVerwG 8 C 8.99 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Ausreiseverkauf; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Vermögensverlust; Vermutung; AnscheinsbeweisLeitsatz: Die vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung, auch vor 1977 sei typischerweise die Ausreise aus der DDR nur bei vorheriger Veräußerung oder sonstiger Aufgabe von Grundeigentum genehmigt worden, rechtfertigt die - ggf. nach den Regeln für den Anscheinsbeweis zu erschütternde - Vermutung im Einzelfall, daß die staatlichen Organe auf den Ausreisewilligen Druck ausgeübt haben, und daß dieser Druck für den Vermögensverlust ursächlich war.BVerwG29.09.1999
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BVerwG 8 C 8.98 - Präklusionsfrist; Investitionsvorhaben; Vorhabenplan; InvestitionsvorrangLeitsatz: 1. Die Präklusionsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Mitteilung an den Anmelder über die beabsichtigte Investition entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 InvorG der Vorhabenplan nicht beigefügt war. Ob diese Folge auch dann eintritt, wenn die Mitteilung keine Belehrung über die Zweiwochenfrist und ihre Bedeutung enthält, bleibt offen. 2. Mit der Durchführung der "zugesagten Investition" ist nicht nachhaltig begonnen worden (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG), wenn der Investor abweichend vom Investitionsvorrangbescheid das Vorhaben nicht allein durchführt oder das Investitionsvorhaben wesentlich reduziert. § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InVorG n. F. ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.BVerwG26.05.1999