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Suchergebnis Urteilssuche (6381 - 6390 von 7930)

  1. 8 REMiet 1/84 - Haftungsausschluß für Feuchtigkeitsschäden; Mietmängel; Feuchtigkeit; Feuchtigkeitsschäden; <br />Gewährleistungsausschluß; Haftungsausschluß; Formularmietvertrag; <br />Instandsetzungspflicht; Abdingbarkeit; Garantiehaftung
    Leitsatz: Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen über Wohnraum verstößt nicht gegen das AGBG, insbesondere nicht gegen § 9 AGBG: "Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfang die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, daß der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat."
    OLG Stuttgart
    11.04.1984
  2. 8 W ReMiet 4298/83 - Renovierung des Treppenhauses; Instandhaltungspflicht; Hausteile; gemeinschaftliche; Flure; Treppen; Mietsache; Zustand; zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: 1. Die dem Vermieter nach § 536 BGB obliegende Pflicht, die Mietsache In einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, erstreckt sich auch auf Flure, Treppen und andere gemeinschaftliche Hausteile, die dem Mieter zur Ausübung seines Mietrechts zur Verfügung stehen und vom ihm begangen werden müssen und die auch ohne besondere Erwähnung im Wohnungsmietvertrag als mitvermietet zu gelten haben. 2. Der für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand dieser Hausteile ist im einzelnen Fall nach den genannten Umständen, insbesondere nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume zu beurteilen. (Nichtamtliche Leitsätze, Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
    KG
    19.12.1983
  3. 4 REMiet 3/83 - Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Überholung durch inzwischen ergangenen Rechtsentscheid; keine Betriebskostenachforderung bei Bruttomiete
    Leitsatz: Ein Rechtsentscheid kann nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Entscheides in dem Zeitpunkt nicht mehr vorliegen, in dem über die Vorlage sachlich entschieden werden soll (hier: vorgelegte Frage bereits durch Rechtsentscheid beantwortet). (Nichtamtlicher Leitsatz)
    OLG Hamm
    03.10.1983
  4. 3 RE-Miet 1/83 - nachträgliche Garagenvermietung auf Hausgrundstück an Wohnungsmieter
    Leitsatz: Vermietet der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter später auch eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage, so liegt darin selbst dann, wenn dies erst nach Jahren geschieht und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, in der Regel nur eine Ergänzung des bisherigen Vertrages. Eine neue selbständige Vereinbarung kommt nur zustande, sofern ein entsprechender Parteiwille hinreichend deutlich erkennbar geworden ist.
    OLG Karlsruhe
    30.03.1983
  5. 4 REMiet 11/81 - unwirksames Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Das von einem Bevollmächtigten des (Wohnraum-) Vermieters (schriftlich) vorgebrachte Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist gemäß § 174 S. 1 BGB ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Mieter aus diesem Grunde das Erhöhungsbegehren unverzüglich zurückweist.
    OLG Hamm
    28.05.1982
  6. 3 REMiet 11/81 - Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: Liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (Bestätigung von OLG Stuttgart, NJW 1981, 2365).
    OLG Karlsruhe
    02.02.1982
  7. 3 W RE 66/81 - Mieterhöhung; Ausschluss durch Vereinbarung
    Leitsatz: 1. Ein Rechtsentscheid nach Art. 3 Abs. 1 des 3. MRÄndG kann auch dann in den Gerichtsferien erlassen werden, wenn das Ausgangsverfahren keine Feriensache ist. 2. Das Recht des Vermieters, eine Erhöhung des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 MHG zu verlangen, ist nicht nach § 1 Satz 3 MHG ausgeschlossen, wenn sich das Mietverhältnis nach Ablauf der zunächst vereinbarten Mietzeit automatisch auf bestimmte Zeit verlängert.
    OLG Zweibrücken
    17.08.1981
  8. 65 S 111/22 - Mietminderung wegen Baulärms vom Nachbargrundstück und Schließgeräuschen einer Hauseingangstür
    Leitsatz: 1. Schließgeräusche bzw. Schließdefizite einer Hauseingangstür führen bei einer Wohnung, die nicht nahe an der Hauseingangstür liegt in der Regel nicht zu einer Mietminderung.2. Bei von einem Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen durch Lärm- und Schmutzimmissionen trägt der Mieter die Darlegungs- und ggf. Beweislast für den Mangel als solchen und die Anknüpfungstatsachen für die eingetretene Mietminderung tragen.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    09.02.2023
  9. 64 T 129/21 - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung wegen verbotener Eigenmacht
    Leitsatz: Ein auf § 940a Abs. 1 1. Alt. ZPO gestützter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung wegen verbotener Eigenmacht kann nicht ohne jegliche Ermittlungen mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, der Antragsgegner sei prozessunfähig; das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für den Antragsgegner gerichtlich eine Betreuerin bestellt worden sein könnte. Hat die Antragstellerin nach Entdeckung ihres Besitzverlustes alsbald um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, kann ihr Antrag auch nicht mit der Begründung wegen zögerlichen prozessualen Verhaltens als nicht eilbedürftig verworfen werden, sie habe die Wohnung zuvor über einen Jahreszeitraum leer stehen lassen und vielleicht gar nicht bemerkt, dass ihr der Besitz schon viel früher entzogen worden sei.
    LG Berlin
    17.01.2022
  10. 64 S 111/20 - Übersteigen der nach AV-Wohnen ermittelten angemessenen Miete durch Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: 1. Eine Modernisierungsmieterhöhung bedeutet für einen Grundsicherungsempfänger regelmäßig insoweit eine Härte i.S.v. § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB, als die Miete in Folge der Erhöhung über die - in Berlin nach der „AV-Wohnen“ zu ermittelnden - angemessenen Unterkunfts- und Heizkostenaufwendungen i.S.v. § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII hinausginge, sodass der Mieter mit der Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens und in dessen Folge mit dem Verlust der Wohnung rechnen müsste.2. Der Vorhalt des Vermieters, die Mieterin lebe offensichtlich „über ihre Verhältnisse“, geht regelmäßig fehl, wenn das Mietverhältnis schon lange Zeit (hier: 21 Jahre) besteht; denn es spricht dann eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Mieterin nachhaltig zur Finanzierung der Wohnung in der Lage ist. Würde erst die streitige Mieterhöhung dazu führen, dass die Miete über die angemessenen Unterkunfts- und Heizkostenaufwendungen hinausginge, so würde die Mieterin erst in Folge der Mieterhöhung „über ihre Verhältnisse“ leben; eben davor soll § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB sie bewahren.3. Der Streitwert der Feststellungsklage, dass die Miete durch die Erklärung nach §§ 559, 559b BGB nicht erhöht worden sei, richtet sich gemäß § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG nach dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung.
    LG Berlin
    29.09.2021